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{'item': ['4Ob141/07z', '4Ob6/12d', '4Ob41/09x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122839 Entscheidungsdatum13.11.2007 Geschäftszahl4Ob141/07z; 4Ob6/12d; 4Ob41/09x NormEG Amsterdam Art234; UrhG §81 Abs1a; UrhG §87b Abs3; EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art5 Abs1 lita; EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art8 Abs3; EG-RL 2004/48/EG - Enforcement-Richtlinie geistiges Eigentum 32004L0048 Art8 Abs3; EG-RL 2002/58/EG - Datenschutz-Richtlinie elektronische Kommunikation 32002L0058 Art6; EG-RL 2002/58/EG - Datenschutz-Richtlinie elektronische Kommunikation 32002L0058 Art15 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist der in Art 5 Abs 1 lit a und Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verwendete Begriff „Vermittler" so auszulegen, dass er auch einen Access-Provider erfasst, der dem Nutzer nur den Zugang zum Netz durch Zuweisung einer dynamischen IP-Adresse ermöglicht, ihm aber selbst keine Dienste („services"), wie etwa E-Mail, FTP oder einen File-Sharing-Dienst zur Verfügung stellt und auch keine rechtliche oder faktische Kontrolle über den vom Nutzer verwendeten Dienst ausübt?
  3. Ist der in Artikel 5, Absatz eins, Litera a und Artikel 8, Absatz 3, der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verwendete Begriff „Vermittler" so auszulegen, dass er auch einen Access-Provider erfasst, der dem Nutzer nur den Zugang zum Netz durch Zuweisung einer dynamischen IP-Adresse ermöglicht, ihm aber selbst keine Dienste („services"), wie etwa E-Mail, FTP oder einen File-Sharing-Dienst zur Verfügung stellt und auch keine rechtliche oder faktische Kontrolle über den vom Nutzer verwendeten Dienst ausübt?
  5. Im Fall der Bejahung von Frage 1: Ist Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unter Bedachtnahme auf Art 6 und Art 15 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (einschränkend) dahin auszulegen, dass er die Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung bescheinigter Verletzungen urheberrechtlicher Ausschlussrechte (Verwertungs- und Werknutzungsrechte) nicht zulässt?Ist Artikel 8, Absatz 3, der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unter Bedachtnahme auf Artikel 6 und Artikel 15, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (einschränkend) dahin auszulegen, dass er die Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung bescheinigter Verletzungen urheberrechtlicher Ausschlussrechte (Verwertungs- und Werknutzungsrechte) nicht zulässt? EntscheidungstexteTE OGH 2007-11-13 4 Ob 141/07z TE OGH 2012-05-11 4 Ob 6/12d Vgl; Bem: Zum Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Frage, ob Access-Providern aufgetragen werden kann, ihren Kunden den Zugang zu einer Website mit einem rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalt zu unterbinden siehe RS
  10. (T1) TE OGH 2009-07-14 4 Ob 41/09x Beisatz: Der EuGH entschied mit Beschluss vom 19.2.2009, C-557/07 wie folgt: a. Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Verbindung mit Art 15 Abs 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Die Mitgliedstaaten sind aber gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass ihrer Umsetzung der Richtlinien 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  14. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 2002/58 und 2004/48 eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen. Außerdem müssen die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit Letzteren auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert.a. Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 8, Absatz 3, der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  15. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  16. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Die Mitgliedstaaten sind aber gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass ihrer Umsetzung der Richtlinien 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  17. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  18. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 2002/58 und 2004/48 eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen. Außerdem müssen die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit Letzteren auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert. b. Ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste wie insbesondere E-Mail, FTP oder File-Sharing anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, ist „Vermittler" im Sinne des Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2001/
  19. (T2)b. Ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste wie insbesondere E-Mail, FTP oder File-Sharing anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, ist „Vermittler" im Sinne des Artikel 8, Absatz 3, der Richtlinie 2001/
  20. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122839

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.