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{'item': ['4Ob165/07d', '4Ob90/09b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122814 Entscheidungsdatum13.11.2007 Geschäftszahl4Ob165/07d; 4Ob90/09b NormEG Amsterdam Art234; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 litbEG Amsterdam Art234; Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 litb RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1.Ziffer eins Ist ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Immaterialgüterrechts seinem Vertragspartner das Recht zur Nutzung dieses Rechts einräumt (Lizenzvertrag), ein Vertrag über die „Erbringung von Dienstleistungen" im Sinn von Art5 Nr 1 lit b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom

  1. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I - VO)?Ist ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Immaterialgüterrechts seinem Vertragspartner das Recht zur Nutzung dieses Rechts einräumt (Lizenzvertrag), ein Vertrag über die „Erbringung von Dienstleistungen" im Sinn von Art5 Nr 1 Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 44 aus 2001, des Rates vom
  2. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel römisch eins - VO)? 2.Ziffer 2 Bei Bejahung von Frage 1: 2.
  3. Wird die Dienstleistung an jedem Ort in einem Mitgliedstaat erbracht, an dem die Nutzung des Rechts nach dem Vertrag gestattet ist und auch tatsächlich erfolgt? 2.
  4. Oder wird die Dienstleistung am Wohnsitz bzw am Ort der Hauptverwaltung des Lizenzgebers erbracht? 2.
  5. Ist das bei Bejahung von Frage 2.1 oder Frage 2.2 zuständige Gericht auch zur Entscheidung über Lizenzentgelte befugt, die sich aus der Nutzung des Rechts in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ergeben?
  6. Bei Verneinung von Frage 1 oder von Frage2.1 und Frage 2.2: Ist die Zuständigkeit für die Zahlung des Lizenzentgelts nach Art 5 Nr 1 lit a und c Brüssel I - VO weiterhin nach jenen Grundsätzen zu beurteilen, die sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art 5 Nr 1 des Übereinkommens vom
  7. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen) ergeben?
  8. Bei Verneinung von Frage 1 oder von Frage2.1 und Frage 2.2: Ist die Zuständigkeit für die Zahlung des Lizenzentgelts nach Artikel 5, Nr 1 Litera a und c Brüssel römisch eins - VO weiterhin nach jenen Grundsätzen zu beurteilen, die sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Artikel 5, Nr 1 des Übereinkommens vom
  9. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen) ergeben? EntscheidungstexteTE OGH 2007-11-13 4 Ob 165/07d TE OGH 2009-09-08 4 Ob 90/09b Auch; Beisatz: Der EuGH hat dieses Ersuchen mit Urteil vom 23.April 2009, Rechtssache C-533/07, wie folgt beantwortet:
  10. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr.44/2001 des Rates vom 22.Dezember2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessen Nutzung gegen Entgelt einräumt, kein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung ist.
  11. Welches Gericht gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst.a der Verordnung Nr. 44/2001 für die Entscheidung über eine Klage auf Zahlung des Entgelts zuständig ist, das aufgrund eines Vertrags geschuldet wird, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessen Nutzung einräumt, ist weiterhin nach den Grundsätzen zu beurteilen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom
  12. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom
  13. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik geänderten Fassung ergeben. (T1); Veröff: SZ 2009/119Auch; Beisatz: Der EuGH hat dieses Ersuchen mit Urteil vom 23.April 2009, Rechtssache C-533/07, wie folgt beantwortet:
  14. Artikel 5, Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr.44 aus 2001, des Rates vom 22.Dezember2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessen Nutzung gegen Entgelt einräumt, kein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung ist.
  15. Welches Gericht gemäß Artikel 5, Nr. 1 Buchst.a der Verordnung Nr. 44 aus 2001, für die Entscheidung über eine Klage auf Zahlung des Entgelts zuständig ist, das aufgrund eines Vertrags geschuldet wird, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessen Nutzung einräumt, ist weiterhin nach den Grundsätzen zu beurteilen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 5, Nr. 1 des Übereinkommens vom
  16. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom
  17. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik geänderten Fassung ergeben. (T1); Veröff: SZ 2009/119

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.