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{'item': ['4Ob172/07h', '4Ob98/09d']}

Obsah (7)Art3Art10Art28Art30Art81Art151Art234

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122803 Entscheidungsdatum13.11.2007 Geschäftszahl4Ob172/07h; 4Ob98/09d NormAEUV Art267; BPrBG §3;

Art3

Abs1 litg;

Art10

;

Art28

;

Art30

;

Art81

;

Art151

;

Art234; EGV Art177 Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist Artikel 28 EG dahin auszulegen, dass er an sich der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, die lediglich Importeure von deutschsprachigen Büchern verpflichten, für die in das Inland eingeführten Bücher einen Letztverkäufer bindenden Verkaufspreis festzusetzen und bekannt zu machen, wobei der Importeur den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis oder den von einem Verleger mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für das Inland empfohlenen Letztverkaufspreis, abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer, nicht unterschreiten darf, aber eine Ausnahme für den Fall besteht, dass der Importeur, der in einem Vertragsstaat des EWR zu einem von den üblichen Einkaufspreisen abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Preis - im Fall von Reimporten den vom inländischen Verleger festgesetzten Preis - im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil unterschreiten darf?
  2. Bei Bejahung der Frage nach Punkt 1.: Ist die an sich Artikel 28 EG - allenfalls auch auf Grund einer in die Warenverkehrsfreiheit eingreifenden Verkaufsmodalität - widersprechende nationale gesetzliche Buchpreisbindung nach Punkt 1., deren Zweck ganz allgemein mit einer gebotenen Bedachtnahme „auf die Stellung von Büchern als Kulturgut, die Interessen der Konsumenten an angemessenen Buchpreisen und die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des Buchhandels" umschrieben ist, nach Artikel 30 oder Artikel 151 EG etwa vor dem Hintergrund eines Allgemeininteresses an der Förderung der Buchproduktion, einer Titelvielfalt zu geregelten Preisen und einer Vielfalt an Buchhändlern - trotz des Mangels an empirischen Daten, die belegen könnten, dass sich das Mittel einer gesetzlichen Buchpreisbindung eigne, die damit angestrebten Ziele zu erreichen - gerechtfertigt?
  3. Bei Verneinung der Frage nach Punkt 1.: Ist die nationale gesetzliche Buchpreisbindung nach Punkt
  4. mit den Artikeln 3 Abs1 litg, 10 und 81 EG vereinbar, obgleich sie zeitlich und sachlich nahtlos an die vorangegangene vertragliche Bindung der Buchhändler an die von Verlegern festgesetzten Preise für Verlagserzeugnisse (Sammelreverssystem 1993) anschloss und dieses vertragliche System ersetzte? EntscheidungstexteTE OGH 2007-11-13 4 Ob 172/07h TE OGH 2009-06-09 4 Ob 98/09d Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom
  5. 2009, C‑531/07 wie folgt:
  6. Eine nationale Regelung, die Importeuren deutschsprachiger Bücher untersagt, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art 28 EG dar.
  7. Eine nationale Regelung, die Importeuren deutschsprachiger Bücher untersagt, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 28, EG dar.
  8. Eine nationale Regelung, die Importeuren deutschsprachiger Bücher untersagt, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, kann weder durch Art 30 EG oder Art 151 EG noch durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden. (T1)
  9. Eine nationale Regelung, die Importeuren deutschsprachiger Bücher untersagt, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, kann weder durch Artikel 30, EG oder Artikel 151, EG noch durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122803

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.