Der gute Ruf einer Person, selbst wenn diese Person im Kontext einer öffentlichen Debatte kritisiert wird, bildet einen Teil ihrer persönlichen Identität und psychischen Integrität und fällt daher in den Bereich des Privatlebens. Die staatliche Verpflichtung zum Schutz des guten Rufs kann im Fall von Behauptungen eintreten, welche die Grenzen der nach Art 10 MRK akzeptablen Kritik überschreiten.Auch das Recht einer Person auf
Der gute Ruf einer Person, selbst wenn diese Person im Kontext einer öffentlichen Debatte kritisiert wird, bildet einen Teil ihrer persönlichen Identität und psychischen Integrität und fällt daher in den Bereich des Privatlebens. Die staatliche Verpflichtung zum Schutz des guten Rufs kann im Fall von Behauptungen eintreten, welche die Grenzen der nach Artikel 10, MRK akzeptablen Kritik überschreiten. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2007-11-15 Bsw 12556/03 Bemerkung: Pfeifer gegen Österreich (T1a); Veröff: NL 2007,307 TE AUSL EGMR 2008-10-14 Bsw 78060/01 Veröff: NL 2008,287 TE AUSL EGMR 2009-04-28 Bsw 39311/05 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Art 8 MRK verlangt nur dann einen Schutz vor einer Veröffentlichung, wenn die Tatsachenbehauptungen so schwerwiegend anstößig sind, dass ihre Veröffentlichung unweigerlich direkte Auswirkungen auf das Privatleben des Bf. hat. Ist die umstrittene Veröffentlichung nicht derart schwerwiegend, dass sie die persönliche Integrität des Bf. untergräbt, begründet sie keinen Eingriff in das Privatleben. (Bem: Karako gegen Ungarn) (T1)Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Artikel 8, MRK verlangt nur dann einen Schutz vor einer Veröffentlichung, wenn die Tatsachenbehauptungen so schwerwiegend anstößig sind, dass ihre Veröffentlichung unweigerlich direkte Auswirkungen auf das Privatleben des Bf. hat. Ist die umstrittene Veröffentlichung nicht derart schwerwiegend, dass sie die persönliche Integrität des Bf. untergräbt, begründet sie keinen Eingriff in das Privatleben. (Bem: Karako gegen Ungarn) (T1) Veröff: NL 2009,107 TE AUSL EGMR 2010-03-30 Bsw 20928/05 Auch; nur: Auch das Recht einer Person auf
Der gute Ruf einer Person, selbst wenn diese Person im Kontext einer öffentlichen Debatte kritisiert wird, bildet einen Teil ihrer persönlichen Identität und psychischen Integrität und fällt daher in den Bereich des Privatlebens. (T2)Auch; nur: Auch das Recht einer Person auf
Der gute Ruf einer Person, selbst wenn diese Person im Kontext einer öffentlichen Debatte kritisiert wird, bildet einen Teil ihrer persönlichen Identität und psychischen Integrität und fällt daher in den Bereich des Privatlebens. (T2) Veröff: NL 2010,109 TE AUSL EGMR 2010-09-21 Bsw 34147/06 teilweise abweichend; nur: Der gute Ruf einer Person, selbst wenn diese Person im Kontext einer öffentlichen Debatte kritisiert wird, bildet einen Teil ihrer persönlichen Identität und psychischen Integrität und fällt daher in den Bereich des Privatlebens. (T3) Beisatz: Gleiche Überlegungen sind auch in Bezug auf die Ehre einer Person anzustellen. Allerdings müssen die faktischen Behauptungen ein gewisses Ausmaß erreichen und direkte Auswirkung auf das Privatleben des Betroffenen haben. Bezüglich Art 8 MRK bedeutet dies, dass sein Privatleben derart beeinträchtigt sein muss, dass seine persönliche Integrität gefährdet ist. (Bem: Polanco Torres und Movilla Polanco gg. Spanien) (T4)Beisatz: Gleiche Überlegungen sind auch in Bezug auf die Ehre einer Person anzustellen. Allerdings müssen die faktischen Behauptungen ein gewisses Ausmaß erreichen und direkte Auswirkung auf das Privatleben des Betroffenen haben. Bezüglich Artikel 8, MRK bedeutet dies, dass sein Privatleben derart beeinträchtigt sein muss, dass seine persönliche Integrität gefährdet ist. (Bem: Polanco Torres und Movilla Polanco gg. Spanien) (T4) Veröff: NL 2010,289 TE AUSL EGMR, OGH 2012-02-07 Bsw 39954/08 Vgl aber; nur T2; Beisatz: Damit Art. 8 MRK ins Spiel kommt, muss ein Angriff auf den guten Ruf einer Person jedoch eine gewisse Schwere erreichen und in einer Weise erfolgen, die dem persönlichen Genuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens abträglich ist. Überdies kann sich eine Beschwerde über eine Beeinträchtigung des guten Rufs nicht auf Art. 8 MRK stützen, wenn sie die vorhersehbare Folge eigener Handlungen ist, wie etwa der Begehung von Straftaten. (Bem: Axel Springer AG gg. Deutschland) (T5)Vgl aber; nur T2; Beisatz: Damit Artikel 8, MRK ins Spiel kommt, muss ein Angriff auf den guten Ruf einer Person jedoch eine gewisse Schwere erreichen und in einer Weise erfolgen, die dem persönlichen Genuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens abträglich ist. Überdies kann sich eine Beschwerde über eine Beeinträchtigung des guten Rufs nicht auf Artikel 8, MRK stützen, wenn sie die vorhersehbare Folge eigener Handlungen ist, wie etwa der Begehung von Straftaten. (Bem: Axel Springer AG gg. Deutschland) (T5) Veröff: NL 2012,42 TE AUSL EGMR 2012-06-19 Bsw 27306/07 Vgl auch; Veröff: NL 2012,187 TE AUSL EGMR 2013-01-09 Bsw 21722/11 Vgl auch; Nur: Auch das Recht einer Person auf
Vgl auch; Nur: Auch das Recht einer Person auf
(T6) Beisatz: Die Amtsenthebung eines Richters wegen angeblichem Eidbruch beeinflusst sein berufliches Ansehen und stellt daher einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens dar. (Oleksandr Volkov gg. die Ukraine) (T7) Veröff: NL 2013,11 TE AUSL EGMR 2015-10-15 Bsw 27510/08 Auch; Beisatz: Sowohl die ethnische Identität als auch der gute Ruf von Nachfahren kann Art 8 MRK unter dem Aspekt des „Privatlebens“ ins Spiel bringen. (Perincek gg. die Schweiz [Große Kammer]) (T8)Auch; Beisatz: Sowohl die ethnische Identität als auch der gute Ruf von Nachfahren kann Artikel 8, MRK unter dem Aspekt des „Privatlebens“ ins Spiel bringen. (Perincek gg. die Schweiz [Große Kammer]) (T8) Beisatz: Hier: Verurteilung wegen Leugnung des Völkermords an den Armeniern zum Schutz der Identität und der Würde der heute lebenden Armenier. (T9) Veröff: NL 2015,435 TE AUSL EGMR 2015-11-26 Bsw 3690/10 Vgl aber; nur T6; Beis wie T5 nur: Damit Art. 8 MRK ins Spiel kommt, muss ein Angriff auf den guten Ruf einer Person jedoch eine gewisse Schwere erreichen und in einer Weise erfolgen, die dem persönlichen Genuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens abträglich ist. (T10)Vgl aber; nur T6; Beis wie T5 nur: Damit Artikel 8, MRK ins Spiel kommt, muss ein Angriff auf den guten Ruf einer Person jedoch eine gewisse Schwere erreichen und in einer Weise erfolgen, die dem persönlichen Genuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens abträglich ist. (T10) Veröff: NL 2015,528 TE AUSL EGMR 2016-01-12 Bsw 55495/08 Vgl aber; Beis wie T10; Veröff: NL 2016,50 TE AUSL EGMR 2016-02-02 Bsw 22947/13 Vgl aber; nur T6; Beis wie T10; Veröff: NL 2016,62 TE AUSL EGMR, OGH 2016-02-16 Bsw 8895/10 Vgl aber; nur T6; Beis wie T10; Veröff: NL 2016,66 TE AUSL EGMR 2016-03-29 Bsw 56925/08 nur T6; Veröff: NL 2016,152 TE AUSL EGMR 2016-05-17 Bsw 33677/10 nur T6; Veröff: NL 2016,255 TE AUSL EGMR 2017-06-06 Bsw 22998/13 Vgl auch; Veröff: NL 2017,246 TE AUSL EGMR 2017-06-27 Bsw 17224/11 Vgl aber; nur T6; Beis wie T10; Veröff: NL 2017,257 TE AUSL EGMR 2017-10-19 Bsw 71233/13 Vgl aber; nur T6; Beis wie T5 nur: Damit Art. 8 MRK ins Spiel kommt, muss ein Angriff auf den guten Ruf einer Person jedoch eine gewisse Schwere erreichen. (T11); Veröff: NL 2017,442Vgl aber; nur T6; Beis wie T5 nur: Damit Artikel 8, MRK ins Spiel kommt, muss ein Angriff auf den guten Ruf einer Person jedoch eine gewisse Schwere erreichen. (T11); Veröff: NL 2017,442 TE AUSL EGMR 2018-06-28 Bsw 60798/10 Auch; Veröff: NL 2018,257 TE AUSL EGMR 2018-09-25 Bsw 76639/11 Auch; nur T2; Veröff: NL 2018,446 TE AUSL 2018-11-06 Bsw 25527/13 nur T2 Beisatz wie T5 nur: Überdies kann sich eine Beschwerde über eine Beeinträchtigung des guten Rufs nicht auf Art. 8 MRK stützen, wenn sie die vorhersehbare Folge eigener Handlungen ist, wie etwa der Begehung von Straftaten. (T12)Beisatz wie T5 nur: Überdies kann sich eine Beschwerde über eine Beeinträchtigung des guten Rufs nicht auf Artikel 8, MRK stützen, wenn sie die vorhersehbare Folge eigener Handlungen ist, wie etwa der Begehung von Straftaten. (T12) Beisatz: Hier: Die Veröffentlichung der Identität des Bf in einem Amtshaftungsurteil, in dem er als Urheber von Mobbing gegen eine Kollegin namentlich genannt wurde, war keine vorhersehbare Folge seines eigenen Handelns. (Vicent del Campo gg Spanien) (T13) Anm: Veröff: NL 2018,533Anmerkung, Veröff: NL 2018,533 TE AUSL 2018-12-04 Bsw 11257/16 vgl; nur T6; Beisatz wie T10 Anm: Veröff: NL 2018,539Anmerkung, Veröff: NL 2018,539 TE AUSL 2019-05-07 Bsw 11436/06 vgl aber; Beisatz wie T10vergleiche aber; Beisatz wie T10 TE AUSL 2019-10-10 Bsw 4782/18 vgl Anm: Veröff: NL 2019,398Anmerkung, Veröff: NL 2019,398 TE AUSL 2020-07-28 Bsw 53028/14 vgl; Beisatz: Gegen einen Parlamentsabgeordneten erhobene Korruptionsvorwürfe sind geeignet, seinen guten Ruf zu beeinträchtigen. In solchen Fällen muss ein fairer und angemessener Ausgleich zwischen dem Recht der den Vorwurf erhebenden Person auf freie Meinungsäußerung und den durch Art 8 MRK geschützten Rechten des Politikers auf Achtung seines guten Rufs getroffen werden. Richtet sich die Kritik nicht gegen dessen private Aktivitäten, sondern gegen sein Verhalten in seiner Eigenschaft als Politiker, also als gewählter parlamentarischer Vertreter, besteht an seinem Verhalten in eben dieser Eigenschaft eindeutig ein legitimes Interesse der allgemeinen Öffentlichkeit. In einem solchen Fall haben die Behörden einen besonders engen Ermessensspielraum bei der Einschätzung der Notwendigkeit, in die Meinungsäußerungsfreiheit der Kritikerin/des Kritikers einzugreifen. (Monica Macovei gg Rumänien) (T14)vgl; Beisatz: Gegen einen Parlamentsabgeordneten erhobene Korruptionsvorwürfe sind geeignet, seinen guten Ruf zu beeinträchtigen. In solchen Fällen muss ein fairer und angemessener Ausgleich zwischen dem Recht der den Vorwurf erhebenden Person auf freie Meinungsäußerung und den durch Artikel 8, MRK geschützten Rechten des Politikers auf Achtung seines guten Rufs getroffen werden. Richtet sich die Kritik nicht gegen dessen private Aktivitäten, sondern gegen sein Verhalten in seiner Eigenschaft als Politiker, also als gewählter parlamentarischer Vertreter, besteht an seinem Verhalten in eben dieser Eigenschaft eindeutig ein legitimes Interesse der allgemeinen Öffentlichkeit. In einem solchen Fall haben die Behörden einen besonders engen Ermessensspielraum bei der Einschätzung der Notwendigkeit, in die Meinungsäußerungsfreiheit der Kritikerin/des Kritikers einzugreifen. (Monica Macovei gg Rumänien) (T14) Beisatz: Der von einem Politiker im Kontext der Forderung nach einer gesetzlichen Verankerung der Unvereinbarkeit der Ausübung des Anwaltsberufs und eines Parlamentsmandats erhobene Vorwurf, ein Abgeordneter wäre korrupt, weil er lukrative Beraterverträge mit staatseigenen Unternehmen abgeschlossen habe, kann durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt sein. In einem solchen Fall ist regelmäßig zu prüfen, ob für die strittige Äußerung eine ausreichend richtige und verlässliche Tatsachengrundlage vorlag, die verhältnismäßig zu Art und Schwere der getätigten Äußerungen und Behauptungen war. (Monica Macovei gg Rumänien) (T15) Anm: Veröff NL 2020,280Anmerkung, Veröff NL 2020,280 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2007:RS0126500
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