OGH Rechtssatz RS0122954 (2Ob205/07x u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122954 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl2Ob205/07x; 2Ob37/25t NormABGB §1358 ASVG §332 C VersVG §67 RechtssatzDie Bejahung der Frage, ob Leistungen eines Dritten auf Grund eines Lückenschlusses eine Legalzession bewirken, führt nicht automatisch auch zur Annahme eines Quotenvorrechts des Dritten analog einem Sozialversicherungsträger. Zu beachten ist die unterschiedliche Interessenslage: Während es in der Legalzessionsfrage im Anschluss an die sich auf § 1358 ABGB, §67 VersVG stützende Lohnfortzahlungsjudikatur vor allem um die Vermeidung einer Entlastung des Schädigers geht, steht in der Quotenvorrechtsfrage das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger im Vordergrund.Die Bejahung der Frage, ob Leistungen eines Dritten auf Grund eines Lückenschlusses eine Legalzession bewirken, führt nicht automatisch auch zur Annahme eines Quotenvorrechts des Dritten analog einem Sozialversicherungsträger. Zu beachten ist die unterschiedliche Interessenslage: Während es in der Legalzessionsfrage im Anschluss an die sich auf Paragraph 1358, ABGB, §67 VersVG stützende Lohnfortzahlungsjudikatur vor allem um die Vermeidung einer Entlastung des Schädigers geht, steht in der Quotenvorrechtsfrage das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger im Vordergrund.
EntscheidungstexteTE OGH 2007-11-15 2 Ob 205/07x Veröff: SZ 2007/179 TE OGH 2025-06-03 2 Ob 37/25t Beisatz: Haftet ein Dritter für den Verdienstentgang eines Dienstnehmers und zahlt der Dienstgeber nach den arbeitsrechtlichen Regelungen trotz Dienstunfähigkeit das Entgelt fort, so hat der Ersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Haftpflichtigen im Fall eines wegen Mitverschuldens beschränkten Deckungsfonds Vorrang vor dem Anspruch des Dienstnehmers. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122954