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{'item': 'Bsw64752/01; Bsw38224/03; Bsw821/03; Bsw38224/03; Bsw39315/06; Bsw49085/07; Bsw21272/12; 4Ob141/21w; Bsw58170/13 (Bsw62322/14; Bsw24960/15);

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0126501 Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlBsw64752/01; Bsw38224/03; Bsw821/03; Bsw38224/03; Bsw39315/06; Bsw49085/07; Bsw21272/12; 4Ob141/21w; Bsw58170/13 (Bsw62322/14; Bsw24960/15); Bsw35449/14 NormMRK Art10 II2 MRK Art10 III4 RechtssatzDer Schutz journalistischer Quellen ist eine der Grundvoraussetzungen der Pressefreiheit. Ohne einen solchen Schutz könnten Informanten davor zurückschrecken, die Presse dabei zu unterstützen, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Die wesentliche Funktion der Presse als public watchdog könnte untergraben und ihre Fähigkeit, genaue und verlässliche Informationen zu liefern, beeinträchtigt werden. Angesichts der Bedeutung des Schutzes journalistischer Quellen für die Pressefreiheit und die potentiell abschreckende Wirkung (chilling effect), die eine Anordnung der Offenlegung einer Quelle für die Ausübung dieser Freiheit hat, kann eine solche Maßnahme nur mit Art 10 MRK vereinbar sein, wenn sie durch ein dringendes Erfordernis des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. (Voskuil gegen die Niederlande)Der Schutz journalistischer Quellen ist eine der Grundvoraussetzungen der Pressefreiheit. Ohne einen solchen Schutz könnten Informanten davor zurückschrecken, die Presse dabei zu unterstützen, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Die wesentliche Funktion der Presse als public watchdog könnte untergraben und ihre Fähigkeit, genaue und verlässliche Informationen zu liefern, beeinträchtigt werden. Angesichts der Bedeutung des Schutzes journalistischer Quellen für die Pressefreiheit und die potentiell abschreckende Wirkung (chilling effect), die eine Anordnung der Offenlegung einer Quelle für die Ausübung dieser Freiheit hat, kann eine solche Maßnahme nur mit Artikel 10, MRK vereinbar sein, wenn sie durch ein dringendes Erfordernis des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. (Voskuil gegen die Niederlande) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2007-11-22 Bsw 64752/01 Veröff: NL 2007,310 TE AUSL EGMR 2009-03-31 Bsw 38224/03 Beisatz: Ob die Herausgabe von dem Redaktionsgeheimnis unterliegendem Material verlangt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere sind die innerstaatlichen Behörden nicht daran gehindert, die gegensätzlichen Interessen abzuwägen, welche einerseits die Verfolgung von Verbrechen und anderseits den Schutz des journalistischen Privilegs betreffen. Dabei müssen Art und Schwere der besagten Verbrechen, der genaue Charakter und Inhalt der verlangten Informationen, eventuelle alternative Möglichkeiten zu ihrer Beschaffung und Einschränkungen der Behörden bezüglich des Gebrauchs der Materialien berücksichtigt werden. (Bem: Sanoma Uitgevers B.V. gegen die Niederlande) (T1) Veröff: NL 2009,91 TE AUSL EGMR 2009-12-15 Bsw 821/03 Auch; Beisatz: Bei Journalisten, die Unterstützung bei der Identifikation anonymer Quellen leisten müssen, muss in jedem Fall eine abschreckende Wirkung (chilling effect) eintreten. (Bem: Fiancial Times Ltd. u.a. gegen das Vereinigte Königreich) (T2) Veröff: NL 2009,368 TE AUSL EGMR 2010-09-14 Bsw 38224/03 Beis wie T2; nur: Der Schutz journalistischer Quellen ist eine der Grundvoraussetzungen der Pressefreiheit. Ohne einen solchen Schutz könnten Informanten davor zurückschrecken, die Presse dabei zu unterstützen, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. (T3) Veröff: NL 2010,286 TE AUSL EGMR 2012-11-22 Bsw 39315/06 Beisatz: Das Verhalten einer Quelle kann keinesfalls für die Anordnung der Offenlegung entscheidend sein, sondern nur einen – wenn auch wichtigen – von mehreren Faktoren bei der Beurteilung eines faires Interessenausgleichs iSv Art 10 Abs 2 MRK darstellen. (Bem: Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V. u.a. gg. die Niederlande) (T4)Beisatz: Das Verhalten einer Quelle kann keinesfalls für die Anordnung der Offenlegung entscheidend sein, sondern nur einen – wenn auch wichtigen – von mehreren Faktoren bei der Beurteilung eines faires Interessenausgleichs iSv Artikel 10, Absatz 2, MRK darstellen. (Bem: Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V. u.a. gg. die Niederlande) (T4) Veröff: NL 2012,381 TE AUSL EGMR 2016-01-19 Bsw 49085/07 Vgl auch; nur T3; Veröff: NL 2016,53 TE AUSL EGMR 2017-10-05 Bsw 21272/12 Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die potentielle Bedeutung der von einem Journalisten begehrten Informationen kann kein ausreichender Rechtfertigungsgrund für die Erzwingung der Offenlegung seiner Quelle sein. (Becker gg. Norwegen) (T5) Beisatz: Der Schutz von Quellen findet auch dann Anwendung, wenn die Identität der Quelle den Behörden bereits bekannt ist. (T6) Veröff: NL 2017,449 TE OGH 2022-02-23 4 Ob 141/21w TE AUSL EGMR 2018-09-13 Bsw 58170/13 Auch; nur: Der Schutz journalistischer Quellen ist eine der Grundvoraussetzungen der Pressefreiheit. (T7) Beisatz: Ein Eingriff in die Vertraulichkeit der Kommunikation von Journalisten kann unter Berücksichtigung der Bedeutung des Schutzes journalistischer Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft nicht im Einklang mit Art 10 MRK stehen, wenn er nicht durch ein vorrangiges Erfordernis im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. (Big Brother Watch ua gg das Vereinigte Königreich) (T8); Veröff: NL 2018,428Beisatz: Ein Eingriff in die Vertraulichkeit der Kommunikation von Journalisten kann unter Berücksichtigung der Bedeutung des Schutzes journalistischer Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft nicht im Einklang mit Artikel 10, MRK stehen, wenn er nicht durch ein vorrangiges Erfordernis im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. (Big Brother Watch ua gg das Vereinigte Königreich) (T8); Veröff: NL 2018,428 TE AUSL 2020-10-06 Bsw 35449/14 vgl; Beisatz: Angesichts des Stellenwerts, den der Schutz journalistischer Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft genießt, ist die Journalisten auferlegte Verpflichtung zur Offenlegung der Identität ihrer Quellen nur dann mit Art 10 MRK vereinbar, wenn sie durch ein gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Ein Eingriff in den Schutz journalistischer Quellen darf nicht allein deshalb erfolgen, weil einem Journalisten in einem Strafverfahren die Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts aufgrund der rechtlichen Qualifizierung des Delikts, zu dem er befragt werden sollte, nicht zugestanden wurde. Ein solcher Eingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn er unter den besonderen Umständen des Falles notwendig war und einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprach. (Jecker gg die Schweiz) (T9)vgl; Beisatz: Angesichts des Stellenwerts, den der Schutz journalistischer Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft genießt, ist die Journalisten auferlegte Verpflichtung zur Offenlegung der Identität ihrer Quellen nur dann mit Artikel 10, MRK vereinbar, wenn sie durch ein gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Ein Eingriff in den Schutz journalistischer Quellen darf nicht allein deshalb erfolgen, weil einem Journalisten in einem Strafverfahren die Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts aufgrund der rechtlichen Qualifizierung des Delikts, zu dem er befragt werden sollte, nicht zugestanden wurde. Ein solcher Eingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn er unter den besonderen Umständen des Falles notwendig war und einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprach. (Jecker gg die Schweiz) (T9) Anm: Veröff: NL 2020,354Anmerkung, Veröff: NL 2020,354 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2007:RS0126501

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.