RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122907 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl10ObS109/07p; 10Ob36/08d; 10ObS146/16t; 10ObS149/17k; 10ObS108/19h; 10ObS110/19b; 10ObS141/19m; 10ObS136/19a; 10ObS9/20a; 10ObS103/20z; 10ObS147/21x; 10ObS12/23x; 10ObS101/22h; 10ObS117/22m; 10ObS55/23w; 10ObS50/23k; 10obs123/23w; 10ObS26/24g; 10ObS34/24h; 10ObS27/24d; 10ObS35/24f; 10ObS17/24h; 10ObS104/25d NormKBGG §2 Liechtenstein FZG Art23 Verordnung (EWG) Nr 574/72 des Rates 31972R074 Wanderarbeitnehmer-Durchführungsverordnung Art10 Abs1 lita Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art10Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art10 Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art68Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art68 Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art76 UVG §2 Abs1 RechtssatzNach der Rechtsprechung des EuGH finden die für Familienleistungen geltenden Antikumulierungsvorschriften der Art76 Verordnung (EWG) Nr1408/71 und Art 10 Verordnung (EWG) Nr574/72 nur Anwendung, wenn vergleichbare (gleichartige) Leistungen (aus dem Beschäftigungsmitgliedstaat und dem Wohnmitgliedstaat) zusammentreffen. Vergleichbarkeit ist anzunehmen, wenn die Leistungen einander nach Funktion und Struktur im Wesentlichen entsprechen.Nach der Rechtsprechung des EuGH finden die für Familienleistungen geltenden Antikumulierungsvorschriften der Art76 Verordnung (EWG) Nr1408/71 und Artikel 10, Verordnung (EWG) Nr574/72 nur Anwendung, wenn vergleichbare (gleichartige) Leistungen (aus dem Beschäftigungsmitgliedstaat und dem Wohnmitgliedstaat) zusammentreffen. Vergleichbarkeit ist anzunehmen, wenn die Leistungen einander nach Funktion und Struktur im Wesentlichen entsprechen. EntscheidungstexteTE OGH 2007-11-27 10 ObS 109/07p Beisatz: Keine Vergleichbarkeit des österreichischen Kinderbetreuungsgelds und der liechtensteinischen Geburtszulage. (T1) TE OGH 2008-11-04 10 Ob 36/08d Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. (T2) TE OGH 2017-01-24 10 ObS 146/16t Beis wie T1; Beisatz: Keine Änderung durch die VO (EG) 883/2004. (T3)Beis wie T1; Beisatz: Keine Änderung durch die VO (EG) 883 aus 2004,. (T3) TE OGH 2018-02-20 10 ObS 149/17k Beisatz: Keine Gleichartigkeit von österreichischem (einkommensabhängigem) Kinderbetreuungsgeld und deutschem Betreuungsgeld. (T4) TE OGH 2019-09-13 10 ObS 108/19h Beis wie T1 TE OGH 2019-09-13 10 ObS 110/19b Beis wie T1 TE OGH 2019-11-19 10 ObS 141/19m Beisatz: Keine Gleichartigkeit von österreichischem (pauschalen) Kinderbetreuungsgeld und deutschem Betreuungsgeld. (T5) TE OGH 2020-04-16 10 ObS 136/19a Beisatz wie T4 Anm: Veröff: SZ 2020/30Anmerkung, Veröff: SZ 2020/30 TE OGH 2020-06-24 10 ObS 9/20a Beisatz: Keine Gleichartigkeit von österreichischem (pauschalen) Kinderbetreuungsgeld und bayerischem Familiengeld. (T6) TE OGH 2020-09-01 10 ObS 103/20z Beis wie T6 TE OGH 2021-12-14 10 ObS 147/21x TE OGH 2023-04-25 10 ObS 12/23x vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2023-04-25 10 ObS 101/22h Beisatz: Keine Gleichartigkeit von österreichischem Kinderbetreuungsgeld und slowakischem Elterngeld. (T7) TE OGH 2023-05-16 10 ObS 117/22m vgl; Beisatz: Art 68 Abs 2 VO (EG) 883/2004 schließt es nicht aus, auch dann einen Unterschiedsbetrag auf Basis der jeweiligen Gesamtbeträge zu ermitteln, wenn gleichartige Familienleistungen verschiedener Mitgliedstaaten, die im selben Anspruchszeitraum beansprucht werden könnten, in sich gar nicht oder sich nur zum Teil überschneidenden Zeiträumen bezogen werden. (T8)vgl; Beisatz: Artikel 68, Absatz 2, VO (EG) 883 aus 2004, schließt es nicht aus, auch dann einen Unterschiedsbetrag auf Basis der jeweiligen Gesamtbeträge zu ermitteln, wenn gleichartige Familienleistungen verschiedener Mitgliedstaaten, die im selben Anspruchszeitraum beansprucht werden könnten, in sich gar nicht oder sich nur zum Teil überschneidenden Zeiträumen bezogen werden. (T8) Beisatz: Bei Berechnung der Ausgleichszahlung (des Unterschiedsbetrags) ist das insgesamt und nicht nur das im zeitlich kongruenten Zeitraum bezogene Elterngeld zu berücksichtigen. (T9) Beisatz: Hier: Tschechisches Elterngeld (Vergleichbarkeit unstrittig). (T10) TE OGH 2023-06-22 10 ObS 55/23w vgl; Beisatz: Keine Gleichartigkeit zwischen der niederländischen Leistung „Kinderopvangtoeslag“ und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld. (T11) TE OGH 2023-09-28 10 ObS 50/23k vgl; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2024-04-16 10 obs 123/23w Beisatz wie T3 TE OGH 2024-04-16 10 ObS 26/24g Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Wohnort in der Schweiz, Beschäftigung in Österreich. (T12) Beisatz: Die Familienbetrachtungsweise spielt schon nach dem Wortlaut des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO 987/2009 nur bei der Anwendung von Art 67 und 68 VO (EG) 883/2004 eine Rolle. Die Bestimmung des Art 68 VO (EG) 883/2004 wiederum legt – um Doppelleistungen zu vermeiden – für den Fall der Kumulierung von Anspruchsberechtigungen fest, welche Staaten vorrangig zuständig sind. Diese Prioritätsregeln gelten jedoch nur für den Fall, dass vergleichbare (gleichartige) Leistungen (aus dem Beschäftigungsstaat und dem Wohnmitgliedstaat) zusammentreffen. Besteht hingegen in einem der beiden Staaten kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung, erfolgt die Anknüpfung nach der allgemeinen Regel zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts nach Art 11 VO (EG) 883/2004 und ist der Anspruch daher ausschließlich aufgrund der Regelung über die Exportpflicht zu prüfen. (T13)Beisatz: Die Familienbetrachtungsweise spielt schon nach dem Wortlaut des Artikel 60, Absatz eins, Satz 2 DVO 987 aus 2009, nur bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 VO (EG) 883 aus 2004, eine Rolle. Die Bestimmung des Artikel 68, VO (EG) 883 aus 2004, wiederum legt – um Doppelleistungen zu vermeiden – für den Fall der Kumulierung von Anspruchsberechtigungen fest, welche Staaten vorrangig zuständig sind. Diese Prioritätsregeln gelten jedoch nur für den Fall, dass vergleichbare (gleichartige) Leistungen (aus dem Beschäftigungsstaat und dem Wohnmitgliedstaat) zusammentreffen. Besteht hingegen in einem der beiden Staaten kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung, erfolgt die Anknüpfung nach der allgemeinen Regel zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts nach Artikel 11, VO (EG) 883 aus 2004, und ist der Anspruch daher ausschließlich aufgrund der Regelung über die Exportpflicht zu prüfen. (T13) Beisatz: Soweit die Beklagte aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ableitet, dass die VO (EG) 883/2004 (zur Gänze!) nicht anzuwenden sei, wenn einander keine gleichartigen Leistungen der betroffenen Mitgliedstaaten gegenüber stehen, ist dies nach dem Inhalt dieser Entscheidungen nicht nachvollziehbar, denen eine solche Aussage nicht zu entnehmen ist. Tatsächlich führte der Oberste Gerichtshof darin ausdrücklich aus, dass für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen der nach Art 11 VO (EG) 883/2004 zu bestimmende Mitgliedstaat zuständig und nur die Anwendbarkeit der Prioritätsregeln des Art 68 VO (EG) 883/2004 vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig ist. (T14)Beisatz: Soweit die Beklagte aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ableitet, dass die VO (EG) 883 aus 2004, (zur Gänze!) nicht anzuwenden sei, wenn einander keine gleichartigen Leistungen der betroffenen Mitgliedstaaten gegenüber stehen, ist dies nach dem Inhalt dieser Entscheidungen nicht nachvollziehbar, denen eine solche Aussage nicht zu entnehmen ist. Tatsächlich führte der Oberste Gerichtshof darin ausdrücklich aus, dass für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen der nach Artikel 11, VO (EG) 883 aus 2004, zu bestimmende Mitgliedstaat zuständig und nur die Anwendbarkeit der Prioritätsregeln des Artikel 68, VO (EG) 883 aus 2004, vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig ist. (T14) TE OGH 2024-05-14 10 ObS 34/24h vgl; Beisatz wie T12 TE OGH 2024-05-14 10 ObS 27/24d vgl; Beisatz: Hier: Wohnort in Liechtenstein, Beschäftigung in Österreich. (T15); Beisatz wie T14 TE OGH 2024-05-14 10 ObS 35/24f vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14 TE OGH 2024-06-04 10 ObS 17/24h vgl; Beisatz: Hier: Slowakisches Elterngeld („rodičovský príspevok“). (T16); Beisatz wie T3 TE OGH 2025-11-18 10 ObS 104/25d Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Tschechisches Elterngeld. (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122907
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.