← Österreich

{'item': ['1Ob199/07g', '5Ob191/05g', '5Ob195/09a', '4Ob80/12m', '1Ob139/14v', '5Ob42/17p', '7Ob37/21y', '5Ob174/20d', '5Ob193/21z', '5Ob58/22y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122927 Entscheidungsdatum29.11.2007 Geschäftszahl1Ob199/07g; 5Ob191/05g; 5Ob195/09a; 4Ob80/12m; 1Ob139/14v; 5Ob42/17p; 7Ob37/21y; 5Ob174/20d; 5Ob193/21z; 5Ob

§932

VIIb;

§932VIIg

ABGB §932 römisch sieben a;

§932

römisch sieben b;

§932römisch sieben g Rechtssatz

Wie aus § 932 Abs 2

hervorgeht, sollen die Gewährleistungsbehelfe der Preisminderung und der Wandlung nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen. Ein „Umsteigen" auf den Sekundärbehelf der Wandlung setzt voraus, dass der aktuelle Zustand der zu verbessern versuchten Sache einen nicht bloß geringfügigen Mangel darstellt und die Verbesserung durch den Übergeber nicht mehr zumutbar ist, etwa wenn der Übergeber die Verbesserung nicht in angemessener Frist vorgenommen hat, die Behebung für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder aus in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar wäre.Wie aus Paragraph 932, Absatz 2,

hervorgeht, sollen die Gewährleistungsbehelfe der Preisminderung und der Wandlung nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen. Ein „Umsteigen" auf den Sekundärbehelf der Wandlung setzt voraus, dass der aktuelle Zustand der zu verbessern versuchten Sache einen nicht bloß geringfügigen Mangel darstellt und die Verbesserung durch den Übergeber nicht mehr zumutbar ist, etwa wenn der Übergeber die Verbesserung nicht in angemessener Frist vorgenommen hat, die Behebung für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder aus in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar wäre. EntscheidungstexteTE OGH 2007-11-29 1 Ob 199/07g TE OGH 2005-12-20 5 Ob 191/05g Vgl; Beisatz: Das Gewährleistungsrecht nach dem GewRÄG, BGBl I 2001/48, geht in Umsetzung des Stufensystems des Art 3 Abs 3 und 5 der Verbrauchsgüterkauf-RL vom Vorrang (Primat) der Mängelbeseitigung (Verbesserung oder Austausch) vor den Gestaltungsrechten (Preisminderung und Wandlung) aus. Mit dem Vorrang der Mängelbeseitigungsansprüche wollte die RL im Interesse des Verkäufers einen gewissen Ausgleich für die Stärkung der Käuferrechte verwirklichen, stellt doch das „Recht zur zweiten Andienung" insbesondere bei Gattungsschulden die für den Lieferanten gegenüber den sekundären Rechtsbehelfen (Preisminderung und Wandlung) regelmäßig wirtschaftlichere Lösung dar. (T1)Vgl; Beisatz: Das Gewährleistungsrecht nach dem GewRÄG, BGBl römisch eins 2001/48, geht in Umsetzung des Stufensystems des Artikel 3, Absatz 3 und 5 der Verbrauchsgüterkauf-RL vom Vorrang (Primat) der Mängelbeseitigung (Verbesserung oder Austausch) vor den Gestaltungsrechten (Preisminderung und Wandlung) aus. Mit dem Vorrang der Mängelbeseitigungsansprüche wollte die RL im Interesse des Verkäufers einen gewissen Ausgleich für die Stärkung der Käuferrechte verwirklichen, stellt doch das „Recht zur zweiten Andienung" insbesondere bei Gattungsschulden die für den Lieferanten gegenüber den sekundären Rechtsbehelfen (Preisminderung und Wandlung) regelmäßig wirtschaftlichere Lösung dar. (T1) Beisatz: Durch eine weite Auslegung des Ausnahmetatbestands des § 932 Abs 4

darf der Vorrang der Mängelbeseitigungsansprüche nicht umgangen werden. (T2)Beisatz: Durch eine weite Auslegung des Ausnahmetatbestands des Paragraph 932, Absatz 4,

darf der Vorrang der Mängelbeseitigungsansprüche nicht umgangen werden. (T2) Beisatz: Die durchschnittlichen Belastungen des Übernehmers, wie sie mit einer Nacherfüllung regelmäßig verbunden sind, können jedenfalls noch nicht als „erhebliche Unannehmlichkeiten" gewertet werden; vielmehr muss dazu die Verbesserung durch den Übergeber eine gewisse Härte für den Übernehmer darstellen, die sich aus der Art des Mangels oder aus mit der Veranlassung oder der Durchführung der Verbesserung verbundenen Umständen ergeben kann. (T3) Beisatz: Der Preisminderung begehrende Kläger ist für das Vorliegen der Voraussetzungen zur sofortigen Inanspruchnahme der Preisminderung behauptungs- und beweispflichtig. (T4) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 195/09a Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Vertragsrücktritt wegen Verbesserungsverzugs oder wegen Vertrauensverlustes gerechtfertigt sei, beruht auf der einzelfallbezogenen Bewertung des jeweiligen Verhaltens der Streitteile. (T5) Bem: Hier: Noch Rechtslage vor dem GewRÄG, BGBl 2001/48. (T6) TE OGH 2012-07-10 4 Ob 80/12m Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2014-09-18 1 Ob 139/14v Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2017-05-04 5 Ob 42/17p Vgl auch TE OGH 2021-03-24 7 Ob 37/21y Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2021-03-25 5 Ob 174/20d Vgl TE OGH 2022-06-01 5 Ob 193/21z Beis wie T4 TE OGH 2022-12-21 5 Ob 58/22y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122927

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.