OGH Rechtssatz RS0122944 (13Os136/07k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122944 Entscheidungsdatum05.12.2007 Geschäftszahl13Os136/07k; 13Os113/07b; 13Os11/09f; 11Os21/10p (11Os58/10d); 12Os12/15d; 12Os119/18v; 12Os64/21k NormStPO §285a Z2; StPO §285d Abs1 Z1; StPO §316; StPO §317 Abs2; StPO §330 Abs2; StPO §344; StPO §345 Abs1 Z6 RechtssatzEine Fragenrüge, welche nicht darlegt, aus welchem Grund es entgegen dem Gesetzeswortlaut (§§ 317 Abs 2, 330 Abs 2 StPO) nicht zulässig gewesen sein soll, nur eine Hauptfrage nach schweren Raub ohne uneigentliche Zusatzfrage (§ 316 StPO) nach unqualifiziertem Raub zu stellen, orientiert sich nicht am Verfahrensrecht und kann bereits bei der nicht öffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden.Eine Fragenrüge, welche nicht darlegt, aus welchem Grund es entgegen dem Gesetzeswortlaut (Paragraphen 317, Absatz 2, 330, Absatz 2, StPO) nicht zulässig gewesen sein soll, nur eine Hauptfrage nach schweren Raub ohne uneigentliche Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) nach unqualifiziertem Raub zu stellen, orientiert sich nicht am Verfahrensrecht und kann bereits bei der nicht öffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden.
EntscheidungstexteTE OGH 2007-12-05 13 Os 136/07k TE OGH 2007-12-05 13 Os 113/07b Auch; Beisatz: Lässt die Fragenrüge nicht erkennen, weshalb der Schwurgerichtshof durch die Aufnahme qualifizierender Umstände (im Sinn des § 201 Abs 2 erster Satz StGB) in die Hauptfrage nach Vergewaltigung das ihm durch § 317 Abs 2 StGB eingeräumte Ermessen in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise gehandhabt und solcherart eine der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt haben sollte, entzieht sie sich einer inhaltlichen Auseinandersetzung. (T1)Auch; Beisatz: Lässt die Fragenrüge nicht erkennen, weshalb der Schwurgerichtshof durch die Aufnahme qualifizierender Umstände (im Sinn des Paragraph 201, Absatz 2, erster Satz StGB) in die Hauptfrage nach Vergewaltigung das ihm durch Paragraph 317, Absatz 2, StGB eingeräumte Ermessen in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise gehandhabt und solcherart eine der in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt haben sollte, entzieht sie sich einer inhaltlichen Auseinandersetzung. (T1) TE OGH 2009-04-16 13 Os 11/09f Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2010-06-22 11 Os 21/10p Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2015-03-05 12 Os 12/15d Auch TE OGH 2018-12-19 12 Os 119/18v Auch TE OGH 2021-07-29 12 Os 64/21k Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122944