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OGH Rechtssatz RS0122902 (4Ob196/07p u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122902 Entscheidungsdatum28.03.2023 Geschäftszahl4Ob196/07p; 6Ob85/10h; 4Ob96/11p; 4Ob43/11v; 4Ob63/13p; 10Ob47/13d; 5Ob232/20h; 10Ob22/21i; 4Ob44/23h NormABGB §364 Abs3 D ABGB §422 Abs1 RechtssatzEin Immissionsabwehranspruch nach § 364 Abs 3 ABGB infolge einer konkreten Eigentumsgefährdung wird durch das Recht auf Selbsthilfe gemäß § 422 ABGB jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Benutzung des betroffenen Grundeigentums durch einen das ortsübliche Maß überschreitenden Entzug von Licht oder Luft wesentlich beeinträchtigt wird und dieser Zustand unzumutbar ist, ohne dass ihm durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts abgeholfen werden kann.Ein Immissionsabwehranspruch nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB infolge einer konkreten Eigentumsgefährdung wird durch das Recht auf Selbsthilfe gemäß Paragraph 422, ABGB jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Benutzung des betroffenen Grundeigentums durch einen das ortsübliche Maß überschreitenden Entzug von Licht oder Luft wesentlich beeinträchtigt wird und dieser Zustand unzumutbar ist, ohne dass ihm durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts abgeholfen werden kann.

EntscheidungstexteTE OGH 2007-12-11 4 Ob 196/07p Bemerkung: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lehre. (T1); Veröff: SZ 2007/192 TE OGH 2010-06-24 6 Ob 85/10h Vgl; Beisatz: Fragen der Ortsüblichkeit und der Zumutbarkeit betreffen regelmäßig den Einzelfall. (T2) TE OGH 2011-08-09 4 Ob 96/11p Beis wie T2; Beisatz: ‑ sofern das Berufungsgericht nicht von einem unrichtigen Verständnis der bisherigen Rechtsprechung ausgegangen ist oder seinen der Natur der Sache nach bestehenden Ermessensspielraum überschritten hat. (T3) TE OGH 2011-11-22 4 Ob 43/11v Vgl auch TE OGH 2013-05-23 4 Ob 63/13p Auch TE OGH 2013-11-19 10 Ob 47/13d Auch; Veröff: SZ 2013/108 TE OGH 2021-06-14 5 Ob 232/20h Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2021-09-13 10 Ob 22/21i Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des Überhangs bei Schlehdornsträuchern. (T4) TE OGH 2023-03-28 4 Ob 44/23h vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Jemand, der ein Grundstück samt Gebäude mitten im Wald erworben hat, kann nicht - gestützt auf § 364 Abs 3 ABGB – die Beseitigung des Waldes fordern. (T5)Beisatz: Hier: Jemand, der ein Grundstück samt Gebäude mitten im Wald erworben hat, kann nicht - gestützt auf Paragraph 364, Absatz 3, ABGB – die Beseitigung des Waldes fordern. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122902

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