RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123136 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl5Ob148/07m; 4Ob87/08k; 5Ob231/10x; 10Ob84/11t; 7Ob214/11p; 9Ob52/12f; 4Ob241/12p; 9Ob32/12i; 8Ob54/14w; 9Ob45/14d; 7Ob143/14a; 9Ob48/15x; 9Ob79/16g; 1Ob138/16z; 1Ob244/16p; 7Ob88/17t; 6Ob233/17h; 1Ob16/22t; 7Ob1/23g; 3Ob9/23d; 9Ob62/24v; 10Ob15/24i; 9Ob80/24s; 9Ob113/25w; 6Ob179/25d NormABGB §1293 ABGB §1295 Abs1 Ia3f ABGB §1295 Abs1 Ia9 ABGB §1295 Abs1 IIcABGB §1295 Abs1 römisch zwei c ABGB §1295 Abs1 IIf7f ABGB §1295 Abs1 IIf9 ABGB §1299 B StGB §97 Abs1 Z2 Rechtssatza) Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Die pränatale Diagnostik dient nicht zuletzt der Ermittlung von Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen des ungeborenen Kindes und soll damit auch der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch ermöglichen. Dass in einem solchen Fall die Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch auch wegen der erheblichen finanziellen Aufwendungen für ein behindertes Kind erfolgen kann, ist objektiv voraussehbar, weshalb auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst sind.
- a)Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Die pränatale Diagnostik dient nicht zuletzt der Ermittlung von Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen des ungeborenen Kindes und soll damit auch der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch ermöglichen. Dass in einem solchen Fall die Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch auch wegen der erheblichen finanziellen Aufwendungen für ein behindertes Kind erfolgen kann, ist objektiv voraussehbar, weshalb auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst sind.
- b)Wird beim Organscreening im Rahmen pränataler Diagnostik ein Hinweis auf einen beginnenden Wasserkopf als Folge einer Meningomyelozele nicht entdeckt und unterbleibt eine Wiederbestellung der Schwangeren, obwohl diagnoserelevante Strukturen nicht einsehbar waren, dann liegt ein ärztlicher Kunstfehler vor. Hätten sich die Eltern bei fachgerechter Aufklärung über die zu erwartende schwere Behinderung des Kindes und einen deshalb gesetzlich zulässigen Schwangerschaftsabbruch gemäß § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB zu Letzterem entschlossen, haftet der Arzt (der Rechtsträger) für den gesamten Unterhaltsaufwand für das behinderte Kind. In einem solchen Fall stünden sowohl die Ablehnung eines Schadenersatzanspruchs mit der Behauptung, es liege kein Schaden im Rechtssinn vor, als auch der bloße Zuspruch nur des behinderungsbedingten Unterhaltsmehraufwands mit den Grundsätzen des österreichischen Schadenersatzrechts nicht im Einklang.
- b)Wird beim Organscreening im Rahmen pränataler Diagnostik ein Hinweis auf einen beginnenden Wasserkopf als Folge einer Meningomyelozele nicht entdeckt und unterbleibt eine Wiederbestellung der Schwangeren, obwohl diagnoserelevante Strukturen nicht einsehbar waren, dann liegt ein ärztlicher Kunstfehler vor. Hätten sich die Eltern bei fachgerechter Aufklärung über die zu erwartende schwere Behinderung des Kindes und einen deshalb gesetzlich zulässigen Schwangerschaftsabbruch gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall StGB zu Letzterem entschlossen, haftet der Arzt (der Rechtsträger) für den gesamten Unterhaltsaufwand für das behinderte Kind. In einem solchen Fall stünden sowohl die Ablehnung eines Schadenersatzanspruchs mit der Behauptung, es liege kein Schaden im Rechtssinn vor, als auch der bloße Zuspruch nur des behinderungsbedingten Unterhaltsmehraufwands mit den Grundsätzen des österreichischen Schadenersatzrechts nicht im Einklang. EntscheidungstexteTE OGH 2007-12-11 5 Ob 148/07m TE OGH 2008-06-10 4 Ob 87/08k nur: Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. (T1) Veröff: SZ 2008/82 TE OGH 2011-03-08 5 Ob 231/10x Auch; nur T1; Beisatz: Maßgeblich ist dafür der aktuelle anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft. (T2) TE OGH 2011-10-04 10 Ob 84/11t Auch TE OGH 2012-02-27 7 Ob 214/11p Auch; nur: Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Die pränatale Diagnostik dient nicht zuletzt der Ermittlung von Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen des ungeborenen Kindes und soll damit auch der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch ermöglichen. Dass in einem solchen Fall die Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch auch wegen der erheblichen finanziellen Aufwendungen für ein behindertes Kind erfolgen kann, ist objektiv voraussehbar, weshalb auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst sind. (T3)Auch; nur: Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Die pränatale Diagnostik dient nicht zuletzt der Ermittlung von Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen des ungeborenen Kindes und soll damit auch der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch ermöglichen. Dass in einem solchen Fall die Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch auch wegen der erheblichen finanziellen Aufwendungen für ein behindertes Kind erfolgen kann, ist objektiv voraussehbar, weshalb auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst sind. (T3) Beisatz: Hier: Der Beklagte schuldete nicht die Durchführung einer Fruchtwasser‑/Plazentapunktion. Ob eine solche Untersuchung vorgenommen werden soll, muss die Frau selbst entscheiden. Er schuldete aber eine umfassende neutrale Beratung über die Untersuchungsmethoden, die zur Feststellung einer Trisomie 21 geeignet sind, samt deren Vor- und Nachteilen, sodass der Frau eine sachgerechte Entscheidung über die Art der Abklärung und einen allfälligen, gesetzlich zulässigen Schwangerschaftsabbruch ermöglicht wird. (T4) Beisatz: Es besteht kein Anlass, die §§ 1301, 1304 ABGB, die nicht unmittelbar zum Tragen kommen können, analog schlicht zum Zweck der Anspruchskürzung heranzuziehen. (T5)Beisatz: Es besteht kein Anlass, die Paragraphen 1301, 1304, ABGB, die nicht unmittelbar zum Tragen kommen können, analog schlicht zum Zweck der Anspruchskürzung heranzuziehen. (T5) TE OGH 2012-12-17 9 Ob 52/12f nur T1 TE OGH 2013-02-12 4 Ob 241/12p nur T1 TE OGH 2013-02-21 9 Ob 32/12i Auch; Beisatz: Die im Rahmen eines Behandlungsvertrags bestehenden Pflichten eines Krankenanstaltenträgers gehen nicht so weit, dass der Krankenanstaltenträger eine vom Patienten gewünschte Behandlungsmethode auch dann anzubieten und durchzuführen hätte, wenn sie vom im Krankenhaus behandelnden Arzt nach seinem Wissen und seiner Erfahrung als nicht erfolgversprechend abgelehnt wird und darin ‑ ex ante gesehen ‑ im Rahmen des medizinischen Kalküls auch keine Verkennung der Sachlage liegt. (T6) TE OGH 2014-07-23 8 Ob 54/14w Auch; nur T1; Beis wie T2, Beisatz: Die pränatale Diagnostik dient vor allem der Ermittlung von Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen des ungeborenen Kindes. Ihr Zweck liegt daher auch darin, der Mutter bzw den Eltern im Fall, dass dabei drohende schwerwiegende geistige oder körperliche Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Einschätzung und Reaktion - die zunehmend auch in pränatalen Behandlungen liegen kann - zu ermöglichen. (T7); Veröff: SZ 2014/68 TE OGH 2014-07-22 9 Ob 45/14d nur T1 TE OGH 2014-09-17 7 Ob 143/14a Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2015-08-27 9 Ob 48/15x Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2016-12-19 9 Ob 79/16g Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2016-11-23 1 Ob 138/16z nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Zum zumutbaren Erkenntnisstand eines Facharztes zählt auch der Inhalt des zu einem Verhütungsmittel vom Hersteller ausgelieferten und Warnhinweise enthaltenden Beipackzettels. (T8) Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T9) TE OGH 2017-01-31 1 Ob 244/16p nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Voraussetzung für eine sachgerechte Behandlung ist die diagnostische Abklärung der Beschwerden durch Erhebung der erforderlichen Befunde und deren fachgerechte Auswertung. (T10) Beisatz: Hier: Fehldiagnose. (T11) TE OGH 2017-09-27 7 Ob 88/17t Auch; Beis wie T2; nur T1 TE OGH 2018-01-17 6 Ob 233/17h Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Auch bei der Erstellung einer Diagnose ist daher entscheidend, wie ein verantwortlicher Arzt in der konkreten Situation vorgegangen wäre; weitergehende Untersuchungen können dort nicht verlangt werden, wo nach den Umständen des konkreten Falls keine Anhaltspunkte oder konkrete Verdachtsmomente für eine durch eine solche Untersuchung feststellbare Erkrankung oder Verletzung vorliegen. (T12) TE OGH 2022-02-21 1 Ob 16/22t Vgl auch; nur T1 TE OGH 2023-02-21 7 Ob 1/23g TE OGH 2023-11-21 3 Ob 9/23d Beisatz: Hier: Mangelnde Aufklärung durch den Gynäkologen im Rahmen einer Ultraschalluntersuchung, dass dem Kind eine obere Extremität zur Gänze fehlt. (T13) TE OGH 2024-10-23 9 Ob 62/24v Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 TE OGH 2024-11-19 10 Ob 15/24i vgl; Beisatz: Zur Ausmittlung des Unterhaltsschadens ist die unterhaltsrechtliche Judikatur zumindest als Orientierungshilfe heranzuziehen, weil damit eine den typischen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Bewertung der Unterhaltslast des geschädigten Elternteils erzielt wird. (T14) Anm: So bereits 3 Ob 9/23d.Anmerkung, So bereits 3 Ob 9/23d. TE OGH 2025-01-22 9 Ob 80/24s vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2026-01-27 9 Ob 113/25w Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T10 TE OGH 2026-01-28 6 Ob 179/25d nur: Der Arzt schuldet im Rahmen der Behandlung auch Diagnostik nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123136