OGH Rechtssatz RS0123033 (6Ob278/06k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123033 Entscheidungsdatum12.12.2007 Geschäftszahl6Ob278/06k; 4Ob188/12v NormABGB §476 Z10; ABGB §1460 RechtssatzFür die Ersitzung der verneinenden Dienstbarkeit nach § 476 Z 10 ABGB reicht weder der Ablauf eines längeren Zeitraums allein noch der tatsächliche Zustand der Sache, der einem anderen zugute kommt, für sich allein aus.Für die Ersitzung der verneinenden Dienstbarkeit nach Paragraph 476, Ziffer 10, ABGB reicht weder der Ablauf eines längeren Zeitraums allein noch der tatsächliche Zustand der Sache, der einem anderen zugute kommt, für sich allein aus.
EntscheidungstexteTE OGH 2007-12-12 6 Ob 278/06k Beisatz: So schon 1 Ob 23/62 mwN = JBl 1962, 637 = EvBl 1962/226. (T1); Beisatz: Der bloße Bestand eines Fensters, das dem Nachbarn im eigenen Haus Luft und Licht verschafft, bedeutet an sich noch nicht den Besitz einer verneinenden Dienstbarkeit des § 476 ABGB. Das Recht auf Licht und Luft wird nicht dadurch erworben, dass Fenster in den Luftraum des Nachbarn geöffnet werden. (T2)Beisatz: So schon 1 Ob 23/62 mwN = JBl 1962, 637 = EvBl 1962/226. (T1); Beisatz: Der bloße Bestand eines Fensters, das dem Nachbarn im eigenen Haus Luft und Licht verschafft, bedeutet an sich noch nicht den Besitz einer verneinenden Dienstbarkeit des Paragraph 476, ABGB. Das Recht auf Licht und Luft wird nicht dadurch erworben, dass Fenster in den Luftraum des Nachbarn geöffnet werden. (T2) TE OGH 2012-11-28 4 Ob 188/12v Beis wie T2