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{'item': ['7Ob204/07m', '4Ob56/09b', '5Ob28/12x', '2Ob71/12y', '4Ob75/13b', '4Ob91/13f', '5Ob186/13h', '7Ob189/14s', '7Ob131/16i', '9Ob31/18a', '5Ob23

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122986 Entscheidungsdatum12.12.2007 Geschäftszahl7Ob204/07m; 4Ob56/09b; 5Ob28/12x; 2Ob71/12y; 4Ob75/13b; 4Ob91/13f; 5Ob186/13h; 7Ob189/14s; 7Ob131/16i; 9Ob31/18a; 5Ob233/18b NormABGB §838a RechtssatzAnsprüche der Miteigentümer gegen einen der ihren, der auch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache übernommen hat, sind als Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern zu beurteilen, die als unmittelbar mit der Verwaltung und Benützung zusammenhängend im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind. EntscheidungstexteTE OGH 2007-12-12 7 Ob 204/07m Beisatz: Hier: Ein Miteigentümer fordert von einem anderen Miteigentümer, der auch Verwalter der Liegenschaft ist, die Herausgabe von Verwaltungsunterlagen. (T1) TE OGH 2009-07-14 4 Ob 56/09b Veröff: SZ 2009/93 TE OGH 2012-03-20 5 Ob 28/12x Vgl auch TE OGH 2012-08-30 2 Ob 71/12y Vgl auch; Veröff: SZ 2012/84 TE OGH 2013-06-18 4 Ob 75/13b Vgl; Beisatz: Darunter fallen insbesondere Ansprüche auf anteilige Herausgabe von Erträgen. (T2) Beisatz: Es hat auch dann beim außerstreitigen Verfahren zu bleiben, wenn ein solcher Anspruch allenfalls (auch) bereicherungsrechtlich begründet werden könnte. (T3) TE OGH 2013-08-27 4 Ob 91/13f Vgl; Beisatz: Hier: Rückzahlung von anteiligen Bewirtschaftungskosten und Ersatz von Überzahlungen auf das Hausverwaltungskonto auf bereicherungsrechtlicher Grundlage. Das zur Begründung des Anspruchs auf Ersatz von Überzahlungen erstattete Vorbringen geht über bloß aus dem Miteigentumsverhältnis abzuleitende Ansprüche hinaus, weshalb kein gemäß § 838a ABGB im außerstreitigen Verfahren zu erledigender Anspruch vorliegt. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Rückzahlung von anteiligen Bewirtschaftungskosten und Ersatz von Überzahlungen auf das Hausverwaltungskonto auf bereicherungsrechtlicher Grundlage. Das zur Begründung des Anspruchs auf Ersatz von Überzahlungen erstattete Vorbringen geht über bloß aus dem Miteigentumsverhältnis abzuleitende Ansprüche hinaus, weshalb kein gemäß Paragraph 838 a, ABGB im außerstreitigen Verfahren zu erledigender Anspruch vorliegt. (T4) TE OGH 2013-11-27 5 Ob 186/13h Vgl; Beisatz: Das Begehren der Kläger betrifft ausschließlich eine Teilfläche, die zum Wohnungseigentumsobjekt des Beklagten gehört, demnach allein dessen Nutzungsrecht unterliegt, und dient den Klägern als Anspruchsgrundlage auch eine Vereinbarung, nach welcher im Austauschverhältnis ein Benützungsrecht der Kläger an der Hoffläche des Beklagten gegen Zustimmung zu diesen Bauansuchen vereinbart war. Ein solches Begehren betrifft einerseits nicht die „Benützung der gemeinschaftlichen Sache“ iSd § 838a ABGB und es beruht andererseits auch auf einer individuellen vertraglichen Vereinbarung nur zweier Wohnungseigentümer, die diese zu Leistung und Gegenleistung verpflichtet und daher nicht mehr als „gemeinschaftsrechtlich“ zu qualifizieren ist. Das Begehren der Klägerin ist somit im Streitverfahren zu beurteilen. (T5)Vgl; Beisatz: Das Begehren der Kläger betrifft ausschließlich eine Teilfläche, die zum Wohnungseigentumsobjekt des Beklagten gehört, demnach allein dessen Nutzungsrecht unterliegt, und dient den Klägern als Anspruchsgrundlage auch eine Vereinbarung, nach welcher im Austauschverhältnis ein Benützungsrecht der Kläger an der Hoffläche des Beklagten gegen Zustimmung zu diesen Bauansuchen vereinbart war. Ein solches Begehren betrifft einerseits nicht die „Benützung der gemeinschaftlichen Sache“ iSd Paragraph 838 a, ABGB und es beruht andererseits auch auf einer individuellen vertraglichen Vereinbarung nur zweier Wohnungseigentümer, die diese zu Leistung und Gegenleistung verpflichtet und daher nicht mehr als „gemeinschaftsrechtlich“ zu qualifizieren ist. Das Begehren der Klägerin ist somit im Streitverfahren zu beurteilen. (T5) TE OGH 2014-11-26 7 Ob 189/14s Vgl aber TE OGH 2016-11-09 7 Ob 131/16i Vgl aber; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch gegen einen anderen Miteigentümer aus unbefugter Übernahme von Hausverwaltungstätigkeiten ist im streitigen Verfahren durchzusetzen. (T6) TE OGH 2018-11-28 9 Ob 31/18a Auch TE OGH 2019-03-20 5 Ob 233/18b Vgl aber; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122986

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.