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{'item': ['3Ob205/07d', '3Ob172/09d', '3Ob206/09d', '3Ob195/09m', '3Ob127/10p', '3Ob235/10w', '3Ob237/10i', '3Ob236/10t', '3Ob100/11v', '4Ob88/11m', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123123 Entscheidungsdatum19.12.2007 Geschäftszahl3Ob205/07d; 3Ob172/09d; 3Ob206/09d; 3Ob195/09m; 3Ob127/10p; 3Ob235/10w; 3Ob237/10i; 3Ob236/10t; 3Ob100/11v;

§36

D;

§36

E;

§65

E;

§355

IIEO §36 Ad;

§36

D;

§36

E;

§65

E;

§355römisch zwei Rechtssatz

Bestreitet der Verpflichtete, dass der behauptete Sachverhalt rechtlich ein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot darstellt, steht ihm dafür nur der Rekurs, nicht auch die Impugnationsklage zur Verfügung. Bestreitet er hingegen, den als Zuwiderhandlung behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, kann er sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen den Strafbeschluss Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1

erheben.Bestreitet der Verpflichtete, dass der behauptete Sachverhalt rechtlich ein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot darstellt, steht ihm dafür nur der Rekurs, nicht auch die Impugnationsklage zur Verfügung. Bestreitet er hingegen, den als Zuwiderhandlung behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, kann er sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen den Strafbeschluss Impugnationsklage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins,

erheben. EntscheidungstexteTE OGH 2007-12-19 3 Ob 205/07d TE OGH 2009-10-22 3 Ob 172/09d nur: Bestreitet der Verpflichtete, dass der behauptete Sachverhalt rechtlich ein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot darstellt, steht ihm dafür nur der Rekurs, nicht auch die Impugnationsklage zur Verfügung. (T1) TE OGH 2009-11-25 3 Ob 206/09d TE OGH 2009-11-25 3 Ob 195/09m Auch TE OGH 2010-09-01 3 Ob 127/10p TE OGH 2011-01-19 3 Ob 235/10w TE OGH 2011-01-19 3 Ob 237/10i TE OGH 2011-01-19 3 Ob 236/10t TE OGH 2011-06-09 3 Ob 100/11v nur: Bestreitet er hingegen, den als Zuwiderhandlung behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, kann er sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen den Strafbeschluss Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1

erheben. (T2)nur: Bestreitet er hingegen, den als Zuwiderhandlung behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, kann er sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen den Strafbeschluss Impugnationsklage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins,

erheben. (T2) TE OGH 2011-08-09 4 Ob 88/11m Auch TE OGH 2012-01-18 3 Ob 240/11g TE OGH 2012-06-14 3 Ob 75/12v Auch; nur T1 TE OGH 2012-11-14 3 Ob 201/12y nur T1 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 115/13b Beisatz: Die Vertretbarkeit der Titelauslegung durch die verpflichtete Partei selbst bildet keinen Impugnationsgrund, denn sie vermag nicht das „Verschulden“ zu beseitigen. (T3) TE OGH 2014-06-24 4 Ob 71/14s Auch; nur T2; Veröff: SZ 2014/59 TE OGH 2014-07-23 3 Ob 12/14g Beis wie T3 TE OGH 2014-07-23 3 Ob 89/14f Auch; nur T1 TE OGH 2015-04-21 3 Ob 242/14f Auch TE OGH 2016-02-17 3 Ob 262/15y Auch TE OGH 2016-03-16 3 Ob 263/15w Auch TE OGH 2017-03-28 4 Ob 30/17s Vgl; Beisatz: Ist nach Exekutionsbewilligung das Vorliegen eines Titelverstoßes strittig, ist das Rekursverfahren auf reine Rechtsfragen beschränkt, im Fall der Notwendigkeit, strittige Tatumstände zu klären (etwa die Anwendungsvoraussetzungen des Unionsrechts, dass der innerstaatlichen Verbotsnorm entgegenstehen könnte), ist infolge der Notwendigkeit, neues Tatsachenvorbringen zu erstatten, nur das Klageverfahren möglich. (T4) TE OGH 2017-08-30 3 Ob 132/17h TE OGH 2017-11-22 3 Ob 162/17w TE OGH 2018-01-24 3 Ob 219/17b nur T2 TE OGH 2018-09-21 3 Ob 132/18k TE OGH 2018-10-24 3 Ob 180/18v TE OGH 2018-12-19 3 Ob 226/18h nur T1; nur T2 TE OGH 2019-09-11 3 Ob 161/19a nur T2; Beisatz: Der Einwand, zu den inkriminierten Titelverstößen aus einem anderen, im Titelverfahren nicht relevierten Rechtsgrund berechtigt zu sein, stellt keinen tauglichen Impugnationsgrund dar. (T5) TE OGH 2019-11-04 3 Ob 183/19m TE OGH 2020-05-13 3 Ob 57/20h Vgl; nur T2 TE OGH 2020-04-09 3 Ob 230/19y TE OGH 2021-01-20 3 Ob 210/20h nur T2 TE OGH 2021-01-20 3 Ob 211/20f nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123123

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.