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OGH Rechtssatz RS0122992 (9Ob76/07b)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122992 Entscheidungsdatum19.12.2007 Geschäftszahl9Ob76/07b; 9Ob3/17g NormABGB §150 idF KindNamRÄG 2013; ABGB §163bABGB §150 in der Fassung KindNamRÄG 2013; ABGB §163b RechtssatzDer Antrag auf „Vätertausch" nach § 163b ABGB steht dem Kind, auch wenn es vor dem 1.1.2005 geboren ist, zeitlich unbeschränkt offen.Der Antrag auf „Vätertausch" nach Paragraph 163 b, ABGB steht dem Kind, auch wenn es vor dem 1.1.2005 geboren ist, zeitlich unbeschränkt offen.

EntscheidungstexteTE OGH 2007-12-19 9 Ob 76/07b Veröff: SZ 2007/209 TE OGH 2017-03-24 9 Ob 3/17g Auch; Beisatz: Auch der Antrag nach § 150 ABGB idF KindNamRÄG 2013 ist unbefristet möglich. (T1)Auch; Beisatz: Auch der Antrag nach Paragraph 150, ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 ist unbefristet möglich. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122992

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