Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 wird eine Beschleunigung
bücherlichen Rechtserwerbs dadurch erzielt, dass - im Unterschied zu den Fällen
Abs 1 Z 1 und Z 2 Oö GVG 1994 - die grundverkehrsbehördliche Prüfung erst im Nachhinein erfolgt. § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 führt nicht dazu, dass das Grundbuchsgericht Fragen
Grundverkehrs materiell zu prüfen hat. Für eine spezifische grundbuchsrechtliche Sonderbehandlung
„Erklärungsmodells"
Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 gegenüber den Fällen
Abs 1 Z 1 und Z 2 Oö GVG 1994 (Genehmigungsbescheid beziehungsweise Feststellungsbescheid nach § 11 Oö GVG 1994) besteht kein Anlass. Fehlt die für die nachträgliche Prüfung durch die Grundverkehrsbehörde erforderliche Vertragsausfertigung, liegt ein Bewilligungshindernis vor. Eine bloße Vertragskopie stellt keine „Ausfertigung" im Sinn
Ein Verbesserungsverfahren zur Beschaffung der vom Rechtserwerber vorzulegenden Vertragsausfertigung ist wegen der Gefahr von Rangverschiebungen ausgeschlossen. Bei unterbliebener Vorlage einer zusätzlichen, für die Grundverkehrsbehörde bestimmten Vertragsausfertigung ist auch - wie in den Fällen
Abs 1 Z 1 und Z 2 Oö GVG 1994 - eine Vormerkung ausgeschlossen, weil Zweifel an der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit und -tauglichkeit
Rechtserwerbs bestehen.Mit dem „Erklärungsmodell"
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994 wird eine Beschleunigung
bücherlichen Rechtserwerbs dadurch erzielt, dass - im Unterschied zu den Fällen
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Oö GVG 1994 - die grundverkehrsbehördliche Prüfung erst im Nachhinein erfolgt. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994 führt nicht dazu, dass das Grundbuchsgericht Fragen
Grundverkehrs materiell zu prüfen hat. Für eine spezifische grundbuchsrechtliche Sonderbehandlung
„Erklärungsmodells"
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994 gegenüber den Fällen
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Oö GVG 1994 (Genehmigungsbescheid beziehungsweise Feststellungsbescheid nach Paragraph 11, Oö GVG 1994) besteht kein Anlass. Fehlt die für die nachträgliche Prüfung durch die Grundverkehrsbehörde erforderliche Vertragsausfertigung, liegt ein Bewilligungshindernis vor. Eine bloße Vertragskopie stellt keine „Ausfertigung" im Sinn
Paragraph 16, Absatz 4, Oö GVG 1994 dar. Ein Verbesserungsverfahren zur Beschaffung der vom Rechtserwerber vorzulegenden Vertragsausfertigung ist wegen der Gefahr von Rangverschiebungen ausgeschlossen. Bei unterbliebener Vorlage einer zusätzlichen, für die Grundverkehrsbehörde bestimmten Vertragsausfertigung ist auch - wie in den Fällen
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Oö GVG 1994 - eine Vormerkung ausgeschlossen, weil Zweifel an der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit und -tauglichkeit
Rechtserwerbs bestehen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-01-08 5 Ob 180/07t TE OGH 2008-12-09 5 Ob 195/08z Vgl aber; Beisatz: Das Eintragungshindernis der Vorlage einer bloßen Kopie der nach § 16 Abs 1 Z 3 oö GVG 1994 erforderlichen Erklärung wurde durch die oö Grundverkehrsgesetz-Novelle 2008, LGBl 107/2008, mittlerweile beseitigt. (T1)Vgl aber; Beisatz: Das Eintragungshindernis der Vorlage einer bloßen Kopie der nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, oö GVG 1994 erforderlichen Erklärung wurde durch die oö Grundverkehrsgesetz-Novelle 2008, Landesgesetzblatt 107 aus 2008,, mittlerweile beseitigt. (T1) TE OGH 2008-12-09 5 Ob 269/08g Vgl aber; Beisatz: Der oö Landesgesetzgeber hat rückwirkend zum 1. 1. 2003 klargestellt, dass er die nachträgliche Überprüfung
Verbücherungsvorgangs auch durch die Vorlage einer Kopie der Grundbuchs- bzw gesonderten Erklärungsurkunde für ausreichend gewährleistet ansieht (Art I Z 1 iVm Art II Z 1 der oö Grundverkehrsgesetz-Novelle 2008, LGBl 107/2008). (T2); Beisatz: Eine notariell (§ 77 NO) oder gerichtlich beglaubigte Kopie eines Vertrags samt der darin enthaltenen Erklärung nach § 16 Abs 1 Z 3 oö GVG ist grundsätzlich als Ausfertigung nach § 16 Abs 4 oö GVG zu werten. Es handelt sich bei einer beglaubigten Kopie eben nicht nur um eine „bloße Kopie". In Form einer öffentlichen Urkunde (Beglaubigungsvermerk) wird bestätigt, dass die Kopie mit dem Original der Urkunde übereinstimmt. (T3); Beisatz: Die Überprüfung, ob eine dem § 16 Abs 1 Z 3 oö GVG 1994 genügende Erklärung abgegeben wurde, fällt ausschließlich in die Entscheidungskompetenz der Grundverkehrsbehörde. (T4); Bem: Hier: Bedenken, ob die erklärungspflichtige juristische Person bei der Erklärung nach § 16 Abs 1 Z 3 oö GVG 1994 wirksam vertreten wurde. (T5)Vgl aber; Beisatz: Der oö Landesgesetzgeber hat rückwirkend zum 1. 1. 2003 klargestellt, dass er die nachträgliche Überprüfung
Verbücherungsvorgangs auch durch die Vorlage einer Kopie der Grundbuchs- bzw gesonderten Erklärungsurkunde für ausreichend gewährleistet ansieht (Artikel römisch eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Ziffer eins, der oö Grundverkehrsgesetz-Novelle 2008, Landesgesetzblatt 107 aus 2008,). (T2); Beisatz: Eine notariell (Paragraph 77, NO) oder gerichtlich beglaubigte Kopie eines Vertrags samt der darin enthaltenen Erklärung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, oö GVG ist grundsätzlich als Ausfertigung nach Paragraph 16, Absatz 4, oö GVG zu werten. Es handelt sich bei einer beglaubigten Kopie eben nicht nur um eine „bloße Kopie". In Form einer öffentlichen Urkunde (Beglaubigungsvermerk) wird bestätigt, dass die Kopie mit dem Original der Urkunde übereinstimmt. (T3); Beisatz: Die Überprüfung, ob eine dem Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, oö GVG 1994 genügende Erklärung abgegeben wurde, fällt ausschließlich in die Entscheidungskompetenz der Grundverkehrsbehörde. (T4); Bem: Hier: Bedenken, ob die erklärungspflichtige juristische Person bei der Erklärung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, oö GVG 1994 wirksam vertreten wurde. (T5) TE OGH 2011-10-07 5 Ob 182/11t Auch; nur: Mit dem „Erklärungsmodell"
Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 wird eine Beschleunigung
bücherlichen Rechtserwerbs dadurch erzielt, dass - im Unterschied zu den Fällen
Abs 1 Z 1 und Z 2 Oö GVG 1994 - die grundverkehrsbehördliche Prüfung erst im Nachhinein erfolgt. § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 führt nicht dazu, dass das Grundbuchsgericht Fragen
Grundverkehrs materiell zu prüfen hat. Für eine spezifische grundbuchsrechtliche Sonderbehandlung
„Erklärungsmodells"
Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 gegenüber den Fällen
Abs 1 Z 1 und Z 2 Oö GVG 1994 (Genehmigungsbescheid beziehungsweise Feststellungsbescheid nach § 11 Oö GVG 1994) besteht kein Anlass. Fehlt die für die nachträgliche Prüfung durch die Grundverkehrsbehörde erforderliche Vertragsausfertigung, liegt ein Bewilligungshindernis vor. (T6); Beisatz: Hier: Grundbuchsrechtliche Prüfung einer Erklärung iSd § 16 Abs 2 Z 3 Oö GVG 1994. (T7)Auch; nur: Mit dem „Erklärungsmodell"
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994 wird eine Beschleunigung
bücherlichen Rechtserwerbs dadurch erzielt, dass - im Unterschied zu den Fällen
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Oö GVG 1994 - die grundverkehrsbehördliche Prüfung erst im Nachhinein erfolgt. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994 führt nicht dazu, dass das Grundbuchsgericht Fragen
Grundverkehrs materiell zu prüfen hat. Für eine spezifische grundbuchsrechtliche Sonderbehandlung
„Erklärungsmodells"
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994 gegenüber den Fällen
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Oö GVG 1994 (Genehmigungsbescheid beziehungsweise Feststellungsbescheid nach Paragraph 11, Oö GVG 1994) besteht kein Anlass. Fehlt die für die nachträgliche Prüfung durch die Grundverkehrsbehörde erforderliche Vertragsausfertigung, liegt ein Bewilligungshindernis vor. (T6); Beisatz: Hier: Grundbuchsrechtliche Prüfung einer Erklärung iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, Oö GVG 1994. (T7)
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