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{'item': ['13Os151/07s', '14Os155/08p', '12Os93/08f', '14Os120/09t', '12Os128/09d', '11Os70/10v', '11Os134/10f', '12Os123/10w', '13Os98/11b', '14Os170

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123175 Entscheidungsdatum16.01.2008 Geschäftszahl13Os151/07s; 14Os155/08p; 12Os93/08f; 14Os120/09t; 12Os128/09d; 11Os70/10v; 11Os134/10f; 12Os123/10w; 13Os98

§28

Abs2 A;

§28

Abs3 A;

§28

Abs4 A;

§27

Abs5 B;

§28a

Abs1;

§28a

Abs2;

§28a

Abs3;

§28aAbs4 Rechtssatz

Im Fall der Privilegierung nach § 28a Abs 3 iVm § 27 Abs 5

(§ 28 Abs 3 zweiter Satz

aF) reduziert § 28a Abs 3

nur den Strafsatz (Anm: vgl zum offenbar gemeinten Begriff "Strafrahmen", RIS-Justiz RS0125243, RS0124167), wogegen sich § 28 Abs 3 zweiter Satz

aF auf die Subsumtion auswirkt, derart nämlich, dass die qualifizierende strafbare Handlung nach § 28 Abs 3 erster Fall

aF nicht anzunehmen ist. Angesichts der gesetzlichen Bezugnahme auf das historische Ereignis zufolge der Wortwahl „Straftat" im § 28a Abs 2 Z 1

(siehe auch § 28a Abs 4 Z 1

) anstelle einer Bezugnahme auf die gesetzliche Kategorie einer strafbaren Handlung (so noch § 28 Abs 4 Z 1

aF) entspricht das Heranziehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 28 Abs 2

aF bei der Subsumtion nach § 28a Abs 2 Z 1

dann dem Gesetzlichkeitsgebot (§ 1 StGB, vgl auch Art 7 MRK), wenn diese in Betreff einer die Grenzmenge (§ 28b

; § 28 Abs 6

aF) übersteigenden Suchtgiftmenge erfolgte.Im Fall der Privilegierung nach Paragraph 28 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5,

(Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz

aF) reduziert Paragraph 28 a, Absatz 3,

nur den Strafsatz Anmerkung, vergleiche zum offenbar gemeinten Begriff "Strafrahmen", RIS-Justiz RS0125243, RS0124167), wogegen sich Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz

aF auf die Subsumtion auswirkt, derart nämlich, dass die qualifizierende strafbare Handlung nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall

aF nicht anzunehmen ist. Angesichts der gesetzlichen Bezugnahme auf das historische Ereignis zufolge der Wortwahl „Straftat" im Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins,

(siehe auch Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer eins,

) anstelle einer Bezugnahme auf die gesetzliche Kategorie einer strafbaren Handlung (so noch Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins,

aF) entspricht das Heranziehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,

aF bei der Subsumtion nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins,

dann dem Gesetzlichkeitsgebot (Paragraph eins, StGB, vergleiche auch Artikel 7, MRK), wenn diese in Betreff einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,

; Paragraph 28, Absatz 6,

aF) übersteigenden Suchtgiftmenge erfolgte. EntscheidungstexteTE OGH 2008-01-16 13 Os 151/07s TE OGH 2008-12-16 14 Os 155/08p Vgl; Beisatz: Die im Urteilszeitpunkt anzuwendende Rechtslage löst die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation des § 28a Abs 2 Z 1

nF nur in Verbindung mit dem Vorliegen einer dem § 28a Abs 1

nF inhaltlich entsprechenden Vorstrafe aus. (T1)Vgl; Beisatz: Die im Urteilszeitpunkt anzuwendende Rechtslage löst die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins,

nF nur in Verbindung mit dem Vorliegen einer dem Paragraph 28 a, Absatz eins,

nF inhaltlich entsprechenden Vorstrafe aus. (T1) TE OGH 2008-08-22 12 Os 93/08f Vgl; Beisatz: Die bei Vorliegen der in § 27 Abs 2 Z 2 zweiter Satz

aF genannten, gewerbsmäßige Tatbegehung privilegierenden Umstände relevante Strafdrohung des § 27 Abs 1

aF einer (alternativ zu einer Geldstrafe zu verhängenden) Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten ist für den Angeklagten günstiger als die in § 27 Abs 5

idgF für die in Rede stehende Fallkonstellation (übrigens ohne alternative Geldstrafdrohung) vorgesehene Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Hinzu kommt, dass § 27 Abs 5

bei Vorliegen der genannten privilegierenden Umstände nur den Strafsatz einer strafbaren Handlung nach § 27 Abs 1 Z 1 (oder 2), Abs 3 (oder 4 Z 2)

reduziert, wogegen sich § 27 Abs 2 Z 2 zweiter Satz

aF auf die Subsumtion selbst derart auswirkt, dass die qualifizierte strafbare Handlung nach § 27 Abs 2 Z 2 erster Satz

aF nicht anzunehmen ist. (T2)Vgl; Beisatz: Die bei Vorliegen der in Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz

aF genannten, gewerbsmäßige Tatbegehung privilegierenden Umstände relevante Strafdrohung des Paragraph 27, Absatz eins,

aF einer (alternativ zu einer Geldstrafe zu verhängenden) Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten ist für den Angeklagten günstiger als die in Paragraph 27, Absatz 5,

idgF für die in Rede stehende Fallkonstellation (übrigens ohne alternative Geldstrafdrohung) vorgesehene Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Hinzu kommt, dass Paragraph 27, Absatz 5,

bei Vorliegen der genannten privilegierenden Umstände nur den Strafsatz einer strafbaren Handlung nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (oder 2), Absatz 3, (oder 4 Ziffer 2,)

reduziert, wogegen sich Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz

aF auf die Subsumtion selbst derart auswirkt, dass die qualifizierte strafbare Handlung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz

aF nicht anzunehmen ist. (T2) TE OGH 2009-11-17 14 Os 120/09t Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidungsgründe, die bloß von dreimaliger „einschlägiger Verurteilung nach dem Suchmittelgesetz" des Angeklagten ausgehen (US 10), enthalten keine ausreichenden Konstatierungen. (T3) TE OGH 2009-11-26 12 Os 128/09d Auch; Bem: Hier: Fehlende Konstatierungen zum Vorliegen privilegierender Umstände iSd § 27 Abs 5

. (T4)Auch; Bem: Hier: Fehlende Konstatierungen zum Vorliegen privilegierender Umstände iSd Paragraph 27, Absatz 5,

. (T4) TE OGH 2010-08-17 11 Os 70/10v Vgl auch TE OGH 2010-11-16 11 Os 134/10f Auch; nur: Angesichts der gesetzlichen Bezugnahme auf das historische Ereignis zufolge der Wortwahl „Straftat" im § 28a Abs 2 Z 1

anstelle einer Bezugnahme auf die gesetzliche Kategorie einer strafbaren Handlung entspricht das Heranziehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 28 Abs 2

aF bei der Subsumtion nach § 28a Abs 2 Z 1

dann dem Gesetzlichkeitsgebot, wenn diese in Betreff einer die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge erfolgte. (T5)Auch; nur: Angesichts der gesetzlichen Bezugnahme auf das historische Ereignis zufolge der Wortwahl „Straftat" im Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins,

anstelle einer Bezugnahme auf die gesetzliche Kategorie einer strafbaren Handlung entspricht das Heranziehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,

aF bei der Subsumtion nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins,

dann dem Gesetzlichkeitsgebot, wenn diese in Betreff einer die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge erfolgte. (T5) TE OGH 2010-12-21 12 Os 123/10w Vgl auch; nur T5 TE OGH 2011-10-13 13 Os 98/11b Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2013-12-17 14 Os 170/13a Vgl; Ähnlich Beis wie T1 TE OGH 2014-03-19 15 Os 5/14w Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2015-08-19 13 Os 63/15m Auch; Beisatz: § 28a Abs 3

ist eine Strafrahmenvorschrift und lässt als solche die Subsumtion unberührt. (T6)Auch; Beisatz: Paragraph 28 a, Absatz 3,

ist eine Strafrahmenvorschrift und lässt als solche die Subsumtion unberührt. (T6) TE OGH 2016-05-10 11 Os 5/16v Auch; nur T5 TE OGH 2017-01-24 14 Os 78/16a Auch; nur T5 TE OGH 2017-01-24 14 Os 107/16s Auch; Bes wie T6 TE OGH 2017-02-22 13 Os 138/16t Auch; Beis wie T6; Beisatz: § 28a Abs 3 (hier: zweiter Fall)

ist daher nicht in den Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) aufzunehmen, sondern zählt zu den von § 260 Abs 1 Z 4 StPO genannten Bestimmungen. (T7)Auch; Beis wie T6; Beisatz: Paragraph 28 a, Absatz 3, (hier: zweiter Fall)

ist daher nicht in den Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) aufzunehmen, sondern zählt zu den von Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO genannten Bestimmungen. (T7) TE OGH 2019-09-03 14 Os 72/19y Auch; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123175

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.