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{'item': '15Os127/07a; 13Os83/08t; 13Os140/08z; 14Os81/09g; 11Os126/10d; 14Os156/10p; 13Os25/12v; 13Os81/12d; 14Os88/16x; 12Os29/25v (12Os30/25s)'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123131 Entscheidungsdatum02.04.2025 Geschäftszahl15Os127/07a; 13Os83/08t; 13Os140/08z; 14Os81/09g; 11Os126/10d; 14Os156/10p; 13Os25/12v; 13Os81/12d; 14Os88/16x; 12Os29/25v (12Os30/25s) NormStPO §312 Rechtssatz§ 312 StPO verpflichtet den Schwurgerichtshof keineswegs, den Anklagetenor wortgetreu in der Fragestellung zu reproduzieren, und berechtigt ihn auch nicht, allfällige Fehler des Anklagesatzes in die Frage aufzunehmen. Er hat vielmehr anhand der Anklagebegründung zu prüfen, welcher strafbaren Handlung der Angeklagte beschuldigt wird und sodann alle gesetzlichen Merkmale dieser Handlung, und zwar auch solche, die im Anklagesatz allenfalls fehlen, in die Frage aufzunehmen (vgl WK-StPO § 312 Rz 11).Paragraph 312, StPO verpflichtet den Schwurgerichtshof keineswegs, den Anklagetenor wortgetreu in der Fragestellung zu reproduzieren, und berechtigt ihn auch nicht, allfällige Fehler des Anklagesatzes in die Frage aufzunehmen. Er hat vielmehr anhand der Anklagebegründung zu prüfen, welcher strafbaren Handlung der Angeklagte beschuldigt wird und sodann alle gesetzlichen Merkmale dieser Handlung, und zwar auch solche, die im Anklagesatz allenfalls fehlen, in die Frage aufzunehmen vergleiche WK-StPO Paragraph 312, Rz 11). EntscheidungstexteTE OGH 2008-01-21 15 Os 127/07a TE OGH, AUSL EGMR 2008-08-27 13 Os 83/08t Auch; Beisatz: Die Pflicht zu anklagekonformen Hauptfragen beinhaltet keineswegs eine solche zu deren unkritischer Übernahme aus dem Anklagesatz (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) ohne Ergänzung um für die vom Ankläger angestrebte Subsumtion erforderliche Sachverhaltselemente. (T1)Auch; Beisatz: Die Pflicht zu anklagekonformen Hauptfragen beinhaltet keineswegs eine solche zu deren unkritischer Übernahme aus dem Anklagesatz (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) ohne Ergänzung um für die vom Ankläger angestrebte Subsumtion erforderliche Sachverhaltselemente. (T1) TE OGH 2008-11-05 13 Os 140/08z Auch; Beisatz: Die Pflicht zu anklagekonformen Hauptfragen beinhaltet keineswegs eine solche zu deren unkritischer Übernahme aus dem Anklagesatz (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) ohne Ergänzung um für die vom Ankläger angestrebte Subsumtion erforderliche Sachverhaltselemente (WK-StPO § 345 Rz 47 ff). (T2)Auch; Beisatz: Die Pflicht zu anklagekonformen Hauptfragen beinhaltet keineswegs eine solche zu deren unkritischer Übernahme aus dem Anklagesatz (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) ohne Ergänzung um für die vom Ankläger angestrebte Subsumtion erforderliche Sachverhaltselemente (WK-StPO Paragraph 345, Rz 47 ff). (T2) TE OGH 2009-11-17 14 Os 81/09g Beisatz: Der Schwurgerichtshof hat die besonderen Umstände der Tat beizufügen, soweit es zu deren deutlicher Bezeichnung notwendig ist. (T3) TE OGH 2010-10-19 11 Os 126/10d Vgl auch TE OGH 2010-12-28 14 Os 156/10p TE OGH 2012-07-05 13 Os 25/12v Auch; Beis wie T2 TE OGH 2012-08-30 13 Os 81/12d Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-11-29 14 Os 88/16x Auch TE OGH 2025-04-02 12 Os 29/25v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123131

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.