RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0126610 Entscheidungsdatum19.02.2013 GeschäftszahlBsw43546/02; 3Ob147/10d; Bsw25762/07; 3Ob224/12f; Bsw25951/07; Bsw19010/07 NormMRK Art8 IV3g MRK Art14 RechtssatzDas französische Recht erlaubt Einzelpersonen, ein Kind zu adoptieren und schafft damit die Möglichkeit einer Adoption durch eine einzelne homosexuelle Person. Der Staat, der durch die Einräumung eines solchen Rechts über seine Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK hinausgegangen ist, darf bei der Anwendung dieses Rechts keine diskriminierenden Maßnahmen iSv. Art. 14 EMRK vornehmen.Das französische Recht erlaubt Einzelpersonen, ein Kind zu adoptieren und schafft damit die Möglichkeit einer Adoption durch eine einzelne homosexuelle Person. Der Staat, der durch die Einräumung eines solchen Rechts über seine Verpflichtungen nach Artikel 8, EMRK hinausgegangen ist, darf bei der Anwendung dieses Rechts keine diskriminierenden Maßnahmen iSv. Artikel 14, EMRK vornehmen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2008-01-22 Bsw 43546/02 Beisatz: Hier: Die innerstaatlichen Behörden trafen, als sie den Antrag der homosexuellen Bf. auf Genehmigung der Adoption abwiesen, eine Unterscheidung, die auf Überlegungen bezüglich ihrer sexuellen Orientierung beruhte, was nach der Konvention nicht akzeptabel ist. Es hat daher eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art 8 EMRK stattgefunden. (E.B. gegen Frankreich) (T1); Veröff: NL 2008,10Beisatz: Hier: Die innerstaatlichen Behörden trafen, als sie den Antrag der homosexuellen Bf. auf Genehmigung der Adoption abwiesen, eine Unterscheidung, die auf Überlegungen bezüglich ihrer sexuellen Orientierung beruhte, was nach der Konvention nicht akzeptabel ist. Es hat daher eine Verletzung von Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK stattgefunden. (E.B. gegen Frankreich) (T1); Veröff: NL 2008,10 TE OGH 2011-03-22 3 Ob 147/10d Auch; Beisatz: Hier: Aufhebungsantrag an den VfGH wegen verfassungsrechtlicher Bedenken bezüglich § 2 Abs 1 FMedG idF BGBl I 2009/135, der Paare gleichen Geschlechts von einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung ausschließt. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Aufhebungsantrag an den VfGH wegen verfassungsrechtlicher Bedenken bezüglich Paragraph 2, Absatz eins, FMedG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135, der Paare gleichen Geschlechts von einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung ausschließt. (T2) TE AUSL EGMR 2010-06-10 Bsw 25762/07 Auch; nur: Der Staat, der durch die Einräumung eines solchen Rechts [auf Adoption] über seine Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK hinausgegangen ist, darf bei der Anwendung dieses Rechts keine diskriminierenden Maßnahmen iSv. Art. 14 EMRK vornehmen. (Hier: Verweigerung einer Adoption aus Gründen des Alters der annehmenden Person.) (Schwizgebel gg. die Schweiz) (T3)Auch; nur: Der Staat, der durch die Einräumung eines solchen Rechts [auf Adoption] über seine Verpflichtungen nach Artikel 8, EMRK hinausgegangen ist, darf bei der Anwendung dieses Rechts keine diskriminierenden Maßnahmen iSv. Artikel 14, EMRK vornehmen. (Hier: Verweigerung einer Adoption aus Gründen des Alters der annehmenden Person.) (Schwizgebel gg. die Schweiz) (T3) Veröff: NL 2010,179 TE OGH 2012-12-19 3 Ob 224/12f Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Aufhebungsantrag wird nach Zurückweisung in ergänzter Form wiederholt. (T4) TE AUSL EGMR 2012-03-15 Bsw 25951/07 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: NL 2012,78 TE AUSL EGMR 2013-02-19 Bsw 19010/07 Ähnlich; Beisatz: Da das österreichische Recht die Adoption des Kindes des nicht verheirateten heterosexuellen Partners erlaubt, begründet das Verbot dieser Stiefkindadoption durch die homosexuelle Partnerin der Mutter eine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung. Es liegen keine ausreichend schwerwiegenden Gründe zu deren Rechtfertigung vor. (X. u.a. gg. Österreich) (T5)Ähnlich; Beisatz: Da das österreichische Recht die Adoption des Kindes des nicht verheirateten heterosexuellen Partners erlaubt, begründet das Verbot dieser Stiefkindadoption durch die homosexuelle Partnerin der Mutter eine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung. Es liegen keine ausreichend schwerwiegenden Gründe zu deren Rechtfertigung vor. (römisch zehn. u.a. gg. Österreich) (T5) Veröff: NL 2013,46 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126610
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.