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Abs4 Z2 C11;
Abs1 Z1 Fall2 C1;
Seit der
-Novelle 2007 muss in folgender Reihenfolge geprüft werden, ob eine Geschäftspraktik unlauter ist: Fällt sie unter die „Liste" des Anhangs? Wenn nein: Liegt sonst eine aggressive (§ 1a
) oder irreführende (§ 2
) Geschäftspraktik vor? Wenn nein: Fällt sie unter die Generalklausel des § 1
?Seit der
-Novelle 2007 muss in folgender Reihenfolge geprüft werden, ob eine Geschäftspraktik unlauter ist: Fällt sie unter die „Liste" des Anhangs? Wenn nein: Liegt sonst eine aggressive (Paragraph eins a,
) oder irreführende (Paragraph 2,
) Geschäftspraktik vor? Wenn nein: Fällt sie unter die Generalklausel des Paragraph eins,
? EntscheidungstexteTE OGH 2008-01-22 4 Ob 177/07v Veröff: SZ 2008/7 TE OGH 2008-04-08 4 Ob 42/08t Beisatz: Dies setzt voraus, dass eine unlautere und damit unzulässige Geschäftspraktik zumindest im Regelfall schon dann vorliegt, wenn einer der Tatbestände der §§ 1a und 2
oder des Anhangs zum
erfüllt ist. (T1)Beisatz: Dies setzt voraus, dass eine unlautere und damit unzulässige Geschäftspraktik zumindest im Regelfall schon dann vorliegt, wenn einer der Tatbestände der Paragraphen eins a und 2
oder des Anhangs zum
erfüllt ist. (T1) TE OGH 2008-07-08 4 Ob 113/08h Vgl aber; Beisatz: Diese Prüfungsreihenfolge bezieht sich nur auf Geschäftspraktiken im Sinn von § 1 Abs 4 Z 2
, dh auf Handlungen und Unterlassungen, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängen. Wird hingegen das Begehren (ausschließlich) auf eine lauterkeitsrechtlich relevante Verletzung (anderer) genereller Normen, dh auf ein sonstiges unlauteres Verhalten im Sinn von § 1 Abs 1 Z 1 Fall 2
, gegründet, so wäre eine vorrangige Prüfung des Anhangs zum
und der speziellen Regelungen zu irreführenden und aggressiven Geschäftspraktiken weder erforderlich noch zulässig. (T2)Vgl aber; Beisatz: Diese Prüfungsreihenfolge bezieht sich nur auf Geschäftspraktiken im Sinn von Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2,
, dh auf Handlungen und Unterlassungen, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängen. Wird hingegen das Begehren (ausschließlich) auf eine lauterkeitsrechtlich relevante Verletzung (anderer) genereller Normen, dh auf ein sonstiges unlauteres Verhalten im Sinn von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Fall 2
, gegründet, so wäre eine vorrangige Prüfung des Anhangs zum
und der speziellen Regelungen zu irreführenden und aggressiven Geschäftspraktiken weder erforderlich noch zulässig. (T2) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 165/11k Vgl; Beisatz: Unter „Geschäftspraktik“ iSd § 1 Abs 4 Z 2
fällt auch eine Bezugnahme auf fremde Produkte. (T3)Vgl; Beisatz: Unter „Geschäftspraktik“ iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2,
fällt auch eine Bezugnahme auf fremde Produkte. (T3) TE OGH 2012-07-10 4 Ob 76/12y Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2014-01-20 4 Ob 115/13k Vgl auch; Beisatz: Die Erhöhung des Grundentgelts trotz der Zusage seiner betraglich unveränderten Beibehaltung stellt nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch eine aggressive Geschäftspraktik im Sinn von § 1a
dar. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Erhöhung des Grundentgelts trotz der Zusage seiner betraglich unveränderten Beibehaltung stellt nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch eine aggressive Geschäftspraktik im Sinn von Paragraph eins a,
dar. (T4) TE OGH 2018-05-29 4 Ob 68/18f Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123062
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.