Abs 1 Z 1 WEG 2002 begehrten Erhaltungsmaßen ist deren Dringlichkeit.Ein wesentliches Kriterium für die Durchsetzbarkeit der
Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 begehrten Erhaltungsmaßen ist deren Dringlichkeit. EntscheidungstexteTE OGH 2008-01-22 5 Ob 116/07f TE OGH 2009-04-28 5 Ob 271/08a Beisatz: Ein wesentliches Kriterium für die Durchsetzbarkeit der
Abs 1 Z 1 WEG 2002 begehrten Erhaltungsmaßnahmen ist deren Dringlichkeit, ebenso ist auf wirtschaftliche Aspekte wie den Kostenaufwand und die Finanzierbarkeit der Erhaltungsmaßnahmen Bedacht zu nehmen. (T1)Beisatz: Ein wesentliches Kriterium für die Durchsetzbarkeit der
Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 begehrten Erhaltungsmaßnahmen ist deren Dringlichkeit, ebenso ist auf wirtschaftliche Aspekte wie den Kostenaufwand und die Finanzierbarkeit der Erhaltungsmaßnahmen Bedacht zu nehmen. (T1) Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob eine Erhaltungsarbeit der Mehrheit über Antrag eines Wohnungseigentümers aufzutragen ist, wird dem Gericht ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. (T2) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 42/09a Beis wie T1; Beisatz: Durch die Minderheitsrechte sollen lediglich ganz bestimmte, für den Einzelnen unzumutbare Ergebnisse der Verwaltungsführung oder eine geradezu unzumutbare Untätigkeit der Mehrheit im Hinblick auf die Erhaltung des Hauses vermieden werden; der Minderheit soll aber nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, die Führung der ordentlichen Verwaltung von der Mehrheit bzw vom Verwalter auf die Gerichte zu verlagern. (T3) TE OGH 2009-12-15 5 Ob 190/09s nur: Ein Kriterium für die Durchsetzbarkeit der
(T4)nur: Ein Kriterium für die Durchsetzbarkeit der
Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 begehrten Erhaltungsmaßen ist deren Dringlichkeit. (T4) Beis wie T2; Beisatz: Überdies ist auf wirtschaftliche Aspekte wie die Finanzierbarkeit Bedacht zu nehmen. (T5) Beisatz: Ist die Dringlichkeit einer Erhaltungsarbeit vertretbar verneint worden, ist der Antrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 abzuweisen und nicht etwa mit einer langen Leistungsfrist zu bewilligen. (T6)Beisatz: Ist die Dringlichkeit einer Erhaltungsarbeit vertretbar verneint worden, ist der Antrag nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 abzuweisen und nicht etwa mit einer langen Leistungsfrist zu bewilligen. (T6) TE OGH 2010-08-31 5 Ob 123/10i Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2010-12-02 5 Ob 199/10s Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2013-11-06 5 Ob 182/13w Vgl auch; Beisatz: Durch dieses Minderheitsrecht sollen ganz bestimmte, für den Einzelnen unzumutbare Ergebnisse der Verwaltungsführung oder eine im Hinblick auf Aspekte der Dringlichkeit und Wirtschaftlichkeit tatsächlich gebotene geradezu unzumutbare Untätigkeit der Mehrheit im Hinblick auf die Erhaltung des Hauses vermieden werden. (T7) TE OGH 2014-05-20 5 Ob 66/14p Beis wie T5 TE OGH 2014-05-20 5 Ob 212/13g Vgl auch; Beisatz: Mit § 30 Abs 1 WEG 2002 wird Wohnungseigentümern über die Rechte zur Anfechtung von Beschlüssen hinaus die Möglichkeit eröffnet, in bestimmten Angelegenheiten, darunter der Durchführung von Arbeiten nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002, auch gegen den grundsätzlich maßgebenden Mehrheitswillen aufzutreten und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. (T8)Vgl auch; Beisatz: Mit Paragraph 30, Absatz eins, WEG 2002 wird Wohnungseigentümern über die Rechte zur Anfechtung von Beschlüssen hinaus die Möglichkeit eröffnet, in bestimmten Angelegenheiten, darunter der Durchführung von Arbeiten nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002, auch gegen den grundsätzlich maßgebenden Mehrheitswillen aufzutreten und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. (T8) Beisatz: Sind die gesetzlichen Erfolgsvoraussetzungen für einen Antrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 (iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002) erfüllt, ist diesem Antrag auch dann stattzugeben, wenn die Wohnungseigentümer allenfalls eine vom Gesetz abweichende vertragliche Vereinbarung über die Erhaltungspflicht geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung steht gegebenenfalls der Durchsetzung des Minderheitsrecht nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 nicht entgegen, hat dieses doch auch den der Gemeinschaft dienenden Zweck, die rasche Durchführung dringender Erhaltungsmaßnahmen betreffend allgemeine Teile und zur Vermeidung ernster Schäden des Hauses sicherzustellen. Soweit aus der Entscheidung 5 Ob 19/12y Gegenteiliges folgt, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T9); Veröff: SZ 2014/53Beisatz: Sind die gesetzlichen Erfolgsvoraussetzungen für einen Antrag nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002) erfüllt, ist diesem Antrag auch dann stattzugeben, wenn die Wohnungseigentümer allenfalls eine vom Gesetz abweichende vertragliche Vereinbarung über die Erhaltungspflicht geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung steht gegebenenfalls der Durchsetzung des Minderheitsrecht nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 nicht entgegen, hat dieses doch auch den der Gemeinschaft dienenden Zweck, die rasche Durchführung dringender Erhaltungsmaßnahmen betreffend allgemeine Teile und zur Vermeidung ernster Schäden des Hauses sicherzustellen. Soweit aus der Entscheidung 5 Ob 19/12y Gegenteiliges folgt, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T9); Veröff: SZ 2014/53 TE OGH 2018-03-13 5 Ob 195/17p Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2020-05-27 5 Ob 169/19t Beisatz wie T1; nur T4; Beisatz wie T5 Anm: Veröff: SZ 2020/48Anmerkung, Veröff: SZ 2020/48 TE OGH 2021-03-01 5 Ob 212/20t Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123169
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