RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123170 Entscheidungsdatum31.01.2023 Geschäftszahl5Ob116/07f; 5Ob42/09a; 5Ob63/09i; 5Ob123/10i; 5Ob182/13w; 5Ob212/13g; 6Ob3/14f; 5Ob195/17p; 5Ob243/20a; 5Ob106/22g NormWEG 2002 §20 Abs1 WEG 2002 §28 Abs1 Z1 WEG 2002 §30 Abs1 Z1 WEG 2002 §52 Abs1 Z3 RechtssatzDie Durchführung von Erhaltungsarbeiten fällt in die Kompetenz der Eigentümergemeinschaft, die dabei von ihrem Verwalter vertreten wird. Da die Eigentümergemeinschaft nicht Partei des allein zwischen den Wohnungseigentümern abzuführenden Verfahrens nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002 ist, kann weder gegen die Eigentümergemeinschaft noch gegen die vom Antragsteller belangten (übrigen) Wohnungseigentümer ein Leistungsbefehl zur Durchführung der begehrten Erhaltungsarbeiten ergehen. Das Gericht hat vielmehr durch eine rechtsgestaltende Entscheidung den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss zu ersetzen. An die Entscheidung, die Erhaltungsarbeiten durchzuführen, ist der Verwalter iSd § 20 Abs 1 WEG 2002 gebunden.Die Durchführung von Erhaltungsarbeiten fällt in die Kompetenz der Eigentümergemeinschaft, die dabei von ihrem Verwalter vertreten wird. Da die Eigentümergemeinschaft nicht Partei des allein zwischen den Wohnungseigentümern abzuführenden Verfahrens nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002 ist, kann weder gegen die Eigentümergemeinschaft noch gegen die vom Antragsteller belangten (übrigen) Wohnungseigentümer ein Leistungsbefehl zur Durchführung der begehrten Erhaltungsarbeiten ergehen. Das Gericht hat vielmehr durch eine rechtsgestaltende Entscheidung den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss zu ersetzen. An die Entscheidung, die Erhaltungsarbeiten durchzuführen, ist der Verwalter iSd Paragraph 20, Absatz eins, WEG 2002 gebunden. EntscheidungstexteTE OGH 2008-01-22 5 Ob 116/07f TE OGH 2009-09-01 5 Ob 42/09a Vgl; Beisatz: Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 30 Abs 1 WEG ist rechtsgestaltend. Sie ersetzt den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss. Sie enthält keinen Leistungsbefehl und ist nicht vollstreckbar. (T1)Vgl; Beisatz: Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach Paragraph 30, Absatz eins, WEG ist rechtsgestaltend. Sie ersetzt den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss. Sie enthält keinen Leistungsbefehl und ist nicht vollstreckbar. (T1) TE OGH 2009-11-24 5 Ob 63/09i Auch; Beisatz: Dem Verwalter kommt im Verfahren nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG keine Parteistellung zu. (T2)Auch; Beisatz: Dem Verwalter kommt im Verfahren nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG keine Parteistellung zu. (T2) TE OGH 2010-08-31 5 Ob 123/10i Auch; Beisatz: Ein Individualantrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer bzw ‑ bei bestehendem Fruchtgenuss an einem Anteil ‑ gegen den Fruchtnießer zu richten. (T3)Auch; Beisatz: Ein Individualantrag nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer bzw ‑ bei bestehendem Fruchtgenuss an einem Anteil ‑ gegen den Fruchtnießer zu richten. (T3) TE OGH 2013-11-06 5 Ob 182/13w Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-05-20 5 Ob 212/13g Auch; Veröff: SZ 2014/53 TE OGH 2015-06-29 6 Ob 3/14f Auch TE OGH 2018-03-13 5 Ob 195/17p Auch TE OGH 2021-04-20 5 Ob 243/20a Vgl; Beis wie T1 nur: Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 30 Abs 1 WEG ist rechtsgestaltend. Sie ersetzt den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss. (T4)Vgl; Beis wie T1 nur: Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach Paragraph 30, Absatz eins, WEG ist rechtsgestaltend. Sie ersetzt den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss. (T4) TE OGH 2023-01-31 5 Ob 106/22g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123170
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.