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{'item': ['5Ob239/07v', '5Ob248/09w']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.01.2008 Geschäftszahl5Ob239/07v; 5Ob248/09w NormEO § 109; EO §112 Abs1;

§6

Abs2;

§18

;

§19

Abs2EO Paragraph 109,; EO §112 Abs1;

§6

Abs2;

§18

;

§19

Abs2 Rechtssatza) Ein Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten an den Vermieter in einem Verfahren nach §§ 18 ff

bildet einen nach § 6 Abs 2

vollstreckbaren Exekutionstitel. An ihn sind bei nachträglicher Begründung von Wohnungseigentum sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft gebunden. Sie sind Verpflichtete im Exekutionsverfahren.a) Ein Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten an den Vermieter in einem Verfahren nach Paragraphen 18, ff

bildet einen nach Paragraph 6, Absatz 2,

vollstreckbaren Exekutionstitel. An ihn sind bei nachträglicher Begründung von Wohnungseigentum sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft gebunden. Sie sind Verpflichtete im Exekutionsverfahren. b) Die Vollstreckung eines Auftrags nach § 6 Abs 2

erfolgt ausschließlich durch die Bestellung eines Zwangsverwalters, die sich von der Zwangsverwaltung nach den §§ 97 bis 132 EO nicht nur durch ein anderes Verfahren, sondern auch durch ein anderes Ziel, nämlich die Durchführung der aufgetragenen Arbeiten, unterscheidet. Dem Zwangsverwalter obliegt mit dieser Zweckbestimmung grundsätzlich die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft; zu Rechtshandlungen darüber hinaus bedarf er iSd § 112 Abs 1 EO der Zustimmung des Gerichtes.b) Die Vollstreckung eines Auftrags nach Paragraph 6, Absatz 2,

erfolgt ausschließlich durch die Bestellung eines Zwangsverwalters, die sich von der Zwangsverwaltung nach den Paragraphen 97 bis 132 EO nicht nur durch ein anderes Verfahren, sondern auch durch ein anderes Ziel, nämlich die Durchführung der aufgetragenen Arbeiten, unterscheidet. Dem Zwangsverwalter obliegt mit dieser Zweckbestimmung grundsätzlich die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft; zu Rechtshandlungen darüber hinaus bedarf er iSd Paragraph 112, Absatz eins, EO der Zustimmung des Gerichtes. c) Der nach § 6 Abs 2

bestellte Zwangsverwalter ist ab Übergabe der Liegenschaft befugt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind. Dazu zählen auch notwendige Klagsführungen. Er hat alle Nutzungen und Einkünfte aus der verwalteten Liegenschaft anstelle des Verpflichteten einzuziehen, wozu nicht nur die Hauptmietzinse zählen, sondern auch sämtliche Einkünfte aus allgemeinen Teilen der Liegenschaft, wie Abstellflächen, Werbeflächen etc. Der Verpflichtete - und damit auch der von ihm bestellte Verwalter - hat sich insoweit nicht nur jeder Verfügung über die Erträgnisse zu enthalten, sondern darf sich auch gegen den Willen des Zwangsverwalters nicht an dessen Geschäftsführung beteiligen.c) Der nach Paragraph 6, Absatz 2,

bestellte Zwangsverwalter ist ab Übergabe der Liegenschaft befugt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind. Dazu zählen auch notwendige Klagsführungen. Er hat alle Nutzungen und Einkünfte aus der verwalteten Liegenschaft anstelle des Verpflichteten einzuziehen, wozu nicht nur die Hauptmietzinse zählen, sondern auch sämtliche Einkünfte aus allgemeinen Teilen der Liegenschaft, wie Abstellflächen, Werbeflächen etc. Der Verpflichtete - und damit auch der von ihm bestellte Verwalter - hat sich insoweit nicht nur jeder Verfügung über die Erträgnisse zu enthalten, sondern darf sich auch gegen den Willen des Zwangsverwalters nicht an dessen Geschäftsführung beteiligen. d) Im Rahmen der ihm nach § 6 Abs 2

obliegenden ordentlichen Verwaltung eines im Wohnungseigentum stehenden Hauses hat der Zwangsverwalter auch die Rücklage heranzuziehen. Er kann nicht nur auf die bestehende Rücklage greifen, sondern, sollte diese nicht ausreichen, auch Rücklagenbeiträge in angemessener Höhe festsetzen, vorschreiben und notfalls im Klagsweg eintreiben.d) Im Rahmen der ihm nach Paragraph 6, Absatz 2,

obliegenden ordentlichen Verwaltung eines im Wohnungseigentum stehenden Hauses hat der Zwangsverwalter auch die Rücklage heranzuziehen. Er kann nicht nur auf die bestehende Rücklage greifen, sondern, sollte diese nicht ausreichen, auch Rücklagenbeiträge in angemessener Höhe festsetzen, vorschreiben und notfalls im Klagsweg eintreiben. e) Nimmt der Zwangsverwalter in einem Verfahren nach § 6 Abs 2 iVm § 19 Abs 2

zur Finanzierung der durchzusetzenden Erhaltungsarbeiten ein Hypothekardarlehen auf, kann er damit die ganze Liegenschaft belasten, also auch alle Miteigentumsanteile von Mit- und Wohnungseigentümern.e) Nimmt der Zwangsverwalter in einem Verfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2,

zur Finanzierung der durchzusetzenden Erhaltungsarbeiten ein Hypothekardarlehen auf, kann er damit die ganze Liegenschaft belasten, also auch alle Miteigentumsanteile von Mit- und Wohnungseigentümern. f) Die Regelung des § 6 Abs 2 vierter Satz

, wonach der Zwangsverwalter verlangen kann, ihm die Verwaltung der Mietzinsreserven der zehn vorausgegangenen Kalenderjahre zu übertragen, dient nur dazu, Aufträge zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten gemäß § 6 Abs 1

durch die Heranziehung der bezeichneten Mietzinsreserven so wie in einem Verfahren nach §§ 18 ff

zu finanzieren; diese Möglichkeit ist obsolet, wenn ein im Mietzinserhöhungsverfahren nach §§ 18, 19 Abs 2

erteilter Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten zu vollstrecken ist.f) Die Regelung des Paragraph 6, Absatz 2, vierter Satz

, wonach der Zwangsverwalter verlangen kann, ihm die Verwaltung der Mietzinsreserven der zehn vorausgegangenen Kalenderjahre zu übertragen, dient nur dazu, Aufträge zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten gemäß Paragraph 6, Absatz eins,

durch die Heranziehung der bezeichneten Mietzinsreserven so wie in einem Verfahren nach Paragraphen 18, ff

zu finanzieren; diese Möglichkeit ist obsolet, wenn ein im Mietzinserhöhungsverfahren nach Paragraphen 18, 19, Absatz 2,

erteilter Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten zu vollstrecken ist. EntscheidungstexteTE OGH 2008/01/22 5 Ob 239/07v TE OGH 2009/12/15 5 Ob 248/09w Vgl; Beisatz: Nach Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter haben sich die Verpflichteten und damit auch der von ihnen bestellte Verwalter nicht nur jeder Verfügung über die Erträgnisse zu enthalten, sondern sie dürfen sich auch gegen den Willen des Zwangsverwalters nicht an dessen Geschäftsführung beteiligen. Soweit die Befugnisse des Zwangsverwalters reichen, sind andere Personen von Verwaltungshandlungen ausgeschlossen. (T1) RechtssatznummerRS0123165

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.