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OGH Rechtssatz RS0123225 (2Ob136/07z)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123225 Entscheidungsdatum24.01.2008 Geschäftszahl2Ob136/07z; 4Ob219/17k NormABGB §863 M; ABGB §1380 G; ZPO §204 B; ZPO §204 E1 RechtssatzGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass Parteien, die einen Prozessvergleich abschließen, damit gleichzeitig einen materiellrechtlichen Vergleich gemäß § 1380 ABGB abschließen wollen. Sollten die Parteien ausnahmsweise mit einem Prozessvergleich nur prozessrechtliche, jedoch keine materiellrechtlichen Wirkungen erzielen wollen, so müssten die Parteien diesen Umstand in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (§ 863 ABGB) zum Ausdruck bringen.Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Parteien, die einen Prozessvergleich abschließen, damit gleichzeitig einen materiellrechtlichen Vergleich gemäß Paragraph 1380, ABGB abschließen wollen. Sollten die Parteien ausnahmsweise mit einem Prozessvergleich nur prozessrechtliche, jedoch keine materiellrechtlichen Wirkungen erzielen wollen, so müssten die Parteien diesen Umstand in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (Paragraph 863, ABGB) zum Ausdruck bringen.

EntscheidungstexteTE OGH 2008-01-24 2 Ob 136/07z Veröff: SZ 2008/11 TE OGH 2017-11-21 4 Ob 219/17k Veröff: SZ 2017/134 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123225

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.