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OGH Rechtssatz RS0127143 (2Ob245/07d)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127143 Entscheidungsdatum24.01.2008 Geschäftszahl2Ob245/07d NormMRG §34 Abs1 RechtssatzMit dem allgemein gehaltenen Vorbringen des Mieters, ihm drohe für den Fall einer Klagsstattgebung die Obdachlosigkeit, wird kein konkreter wichtiger Grund für eine Verlängerung der Räumungsfrist iSd § 34 Abs 1 MRG geltend gemacht.Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen des Mieters, ihm drohe für den Fall einer Klagsstattgebung die Obdachlosigkeit, wird kein konkreter wichtiger Grund für eine Verlängerung der Räumungsfrist iSd Paragraph 34, Absatz eins, MRG geltend gemacht.

EntscheidungstexteTE OGH 2008-01-24 2 Ob 245/07d

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