RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123335 Entscheidungsdatum24.01.2008 Geschäftszahl6Ob8/08g; 6Ob112/08a (6Ob113/08y); 6Ob282/08a; 6Ob129/11f; 6Ob196/11h; 6Ob60/17t NormAußStrG 2005 §49 Abs3 D; FBG §24 Abs3; UGB §283 Abs4 RechtssatzNach § 283 Abs 4 UGB und § 24 Abs 3 FBG (jeweils idF BGBl I 2006/103) ist eine verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht beziehungsweise der gerichtlichen Anordnung nachgekommen ist oder deren Erfüllung unmöglich wurde. Das gilt auch dann, wenn die nachträgliche Erfüllung des aufgetragenen Verhaltens im Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe erfolgt. Andernfalls würde das Rekursverfahren im Ergebnis eine Art „Nachfrist" für die Erfüllung der aufgetragenen Verpflichtung bedeuten. Eine derartige Auslegung stünde jedoch mit der Intention der Reform des Zwangsstrafenrechts durch das PuG nicht in Einklang. Daran kann auch die Neuerungserlaubnis des § 49 Abs 3 AußStrG nichts ändern, bezieht sich doch diese Bestimmung nur auf rechtlich relevante Umstände. Aus diesem Grund hat die bisherige zweitinstanzliche Rechtsprechung, wonach die Vorlage der Bilanz im Zuge des Rekursverfahrens unbeachtlich ist, im Ergebnis weiterhin Gültigkeit.Nach Paragraph 283, Absatz 4, UGB und Paragraph 24, Absatz 3, FBG (jeweils in der Fassung BGBl römisch eins 2006/103) ist eine verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht beziehungsweise der gerichtlichen Anordnung nachgekommen ist oder deren Erfüllung unmöglich wurde. Das gilt auch dann, wenn die nachträgliche Erfüllung des aufgetragenen Verhaltens im Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe erfolgt. Andernfalls würde das Rekursverfahren im Ergebnis eine Art „Nachfrist" für die Erfüllung der aufgetragenen Verpflichtung bedeuten. Eine derartige Auslegung stünde jedoch mit der Intention der Reform des Zwangsstrafenrechts durch das PuG nicht in Einklang. Daran kann auch die Neuerungserlaubnis des Paragraph 49, Absatz 3, AußStrG nichts ändern, bezieht sich doch diese Bestimmung nur auf rechtlich relevante Umstände. Aus diesem Grund hat die bisherige zweitinstanzliche Rechtsprechung, wonach die Vorlage der Bilanz im Zuge des Rekursverfahrens unbeachtlich ist, im Ergebnis weiterhin Gültigkeit. EntscheidungstexteTE OGH 2008-01-24 6 Ob 8/08g TE OGH 2008-06-05 6 Ob 112/08a Auch TE OGH 2009-01-15 6 Ob 282/08a Vgl; Beisatz: Hier: Zum Zeitpunkt der Fassung des Strafbeschlusses erster Instanz war der Geschäftsführer seiner Vorlageverpflichtung unstrittig nicht nachgekommen. Damit war aber die Strafverhängung schon deshalb notwendig, um - rückschauend betrachtet - der Androhung der Strafverhängung entsprechendes Gewicht zu verleihen und dadurch einer (neuerlichen) Zuwiderhandlung des Revisionsrekurswerbers im Sinne einer Unterlassung der (rechtzeitigen) Erfüllung der Offenlegungspflicht zu verhindern. (T1) Beisatz: Schon die ursprüngliche Offenlegungspflicht des § 277 UGB muss innerhalb der Frist des § 277 Abs 1 bzw 2 UGB beim Firmenbuchgericht einlangen; die bloße Absendung reicht nicht aus. Gleiches gilt aber für die Zwangsstrafen nach § 283 UGB, knüpft der Wortlaut des § 283 Abs 2 UGB doch ausdrücklich (unter anderem) an die Pflicht nach § 277 UGB an. (T2)Beisatz: Schon die ursprüngliche Offenlegungspflicht des Paragraph 277, UGB muss innerhalb der Frist des Paragraph 277, Absatz eins, bzw 2 UGB beim Firmenbuchgericht einlangen; die bloße Absendung reicht nicht aus. Gleiches gilt aber für die Zwangsstrafen nach Paragraph 283, UGB, knüpft der Wortlaut des Paragraph 283, Absatz 2, UGB doch ausdrücklich (unter anderem) an die Pflicht nach Paragraph 277, UGB an. (T2) TE OGH 2011-07-18 6 Ob 129/11f Auch; Bem: Zur neuen Rechtslage nach § 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) siehe RS0126978. (T3)Auch; Bem: Zur neuen Rechtslage nach Paragraph 283, UGB in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl römisch eins 2010/111) siehe RS0126978. (T3) Veröff: SZ 2011/94 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 196/11h Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2017-05-29 6 Ob 60/17t Auch; nur: Nach § 24 Abs 3 FBG ist eine verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht beziehungsweise der gerichtlichen Anordnung nachgekommen ist oder deren Erfüllung unmöglich wurde. (T4)Auch; nur: Nach Paragraph 24, Absatz 3, FBG ist eine verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht beziehungsweise der gerichtlichen Anordnung nachgekommen ist oder deren Erfüllung unmöglich wurde. (T4) Beisatz: Maßgeblich ist dabei die Verhängung der Zwangsstrafe in erster Instanz, nicht deren Rechtskraft. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123335
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.