OGH Rechtssatz RS0123252 (6Ob257/07y)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123252 Entscheidungsdatum24.01.2008 Geschäftszahl6Ob257/07y; 6Ob178/08g NormHGB §429 Abs2; UGB §429 Abs2 Rechtssatz§ 429 Abs 2 UGB dient dazu, den Frachtführer vor ruinösen Schadenersatzpflichten zu bewahren. Es soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, den Transport besonders schadensanfälliger Güter abzulehnen bzw entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Dazu muss das Risiko jedoch für den Frachtführer erkennbar sein. Nicht auf § 429 Abs 2 UGB berufen kann sich der, dem auch ohne entsprechende Angaben der Wert des Frachtguts bekannt ist, so zB aus einer laufenden Geschäftsbeziehung oder aus sonstigen Umständen wie etwa der Branche des Absenders.Paragraph 429, Absatz 2, UGB dient dazu, den Frachtführer vor ruinösen Schadenersatzpflichten zu bewahren. Es soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, den Transport besonders schadensanfälliger Güter abzulehnen bzw entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Dazu muss das Risiko jedoch für den Frachtführer erkennbar sein. Nicht auf Paragraph 429, Absatz 2, UGB berufen kann sich der, dem auch ohne entsprechende Angaben der Wert des Frachtguts bekannt ist, so zB aus einer laufenden Geschäftsbeziehung oder aus sonstigen Umständen wie etwa der Branche des Absenders.
EntscheidungstexteTE OGH 2008-01-24 6 Ob 257/07y Veröff: SZ 2008/13 TE OGH 2008-11-06 6 Ob 178/08g Vgl; Beisatz: Hier: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten für den „Briefdienst Inland". (T1); Beisatz: Schadenersatzpflicht der Beklagten als „Verwahrer" und „Beförderer" des in Verlust geratenen zwar als „eingeschriebene Sendung" jedoch nicht als „Wertbrief" aufgegebenen Klagsschriftsatzes nur nach dem in ihren AGB vorgesehenen fixen Satz. Nach den AGB ist die Beklagte über den Wert bzw das Interesse der Briefsendungen zu informieren, um ihr die Gelegenheit zu geben, diese einer erhöhten Kontrolle und Sorgfalt bei der Beförderung zu unterziehen. Da dies mit erhöhten Kosten verbunden ist und die Beklagte für den Fall des Verlusts höhere Entschädigungsleistungen zu erbringen bzw für derartige Leistungen Vorsorge zu treffen hat, ist es auch nicht weiter zu beanstanden, dass sie für Wertbriefe ein höheres Beförderungsentgelt verlangt. (T2)