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{'item': ['6Ob277/07i', '1Ob216/08h', '6Ob19/09a', '2Ob101/10g', '4Ob191/13m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123334 Entscheidungsdatum24.01.2008 Geschäftszahl6Ob277/07i; 1Ob216/08h; 6Ob19/09a; 2Ob101/10g; 4Ob191/13m NormZPO §75 Z1; Geo §60; GOG §89 Abs3 RechtssatzDie nach § 75 Z 1 ZPO erforderliche Bezeichnung des Gerichts erfasst sowohl die Angabe des Gerichts als auch dessen Adresse, wobei allerdings letztere bei Telefaxeingaben durch die konkrete Nummer des Empfangsgeräts des Gerichts ersetzt, jedenfalls aber ergänzt wird. Bei der Übermittlung der Telefaxeingabe kommt es ja nicht auf die auf dem Schriftstück aufscheinende Adresse, sondern auf die ins Sendegerät des Übermittlers eingegebene Faxnummer des Empfangsgeräts (einschließlich der konkreten Nebenstelle) an. Wird diese unrichtig angegeben, scheitert die Übermittlung entweder gänzlich oder sie erfolgt an eine „andere Adresse". Fristenwahrend kann eine an ein falsches Empfangsgerät übermittelte Telefaxeingabe nur dann sein, wenn das - beim Empfangsgerät ausgedruckte - Schriftstück noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt.Die nach Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO erforderliche Bezeichnung des Gerichts erfasst sowohl die Angabe des Gerichts als auch dessen Adresse, wobei allerdings letztere bei Telefaxeingaben durch die konkrete Nummer des Empfangsgeräts des Gerichts ersetzt, jedenfalls aber ergänzt wird. Bei der Übermittlung der Telefaxeingabe kommt es ja nicht auf die auf dem Schriftstück aufscheinende Adresse, sondern auf die ins Sendegerät des Übermittlers eingegebene Faxnummer des Empfangsgeräts (einschließlich der konkreten Nebenstelle) an. Wird diese unrichtig angegeben, scheitert die Übermittlung entweder gänzlich oder sie erfolgt an eine „andere Adresse". Fristenwahrend kann eine an ein falsches Empfangsgerät übermittelte Telefaxeingabe nur dann sein, wenn das - beim Empfangsgerät ausgedruckte - Schriftstück noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt. EntscheidungstexteTE OGH 2008-01-24 6 Ob 277/07i Beisatz: Landet eine Telefaxeingabe durch die Verwendung einer falschen Faxnummer in einem gänzlich anderen Bereich des Gerichtsgebäudes, kommt es anders als bei vereinigten Einlaufstellen durch die notwendige (körperliche) Übermittlung des am Empfangsgerät ausgedruckten Schriftstücks an die (richtige, wenn auch im selben Gebäude befindliche) Einlaufstelle tatsächlich zu einer Verzögerung. (T1) Veröff: SZ 2008/14 TE OGH 2008-11-25 1 Ob 216/08h nur: Fristenwahrend kann eine an ein falsches Empfangsgerät übermittelte Telefaxeingabe nur dann sein, wenn das - beim Empfangsgerät ausgedruckte - Schriftstück noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt. (T2) TE OGH 2009-03-26 6 Ob 19/09a Beisatz: Bei der Übermittlung durch Telefaxeingabe kommt es nicht auf die auf dem Schriftstück aufscheinende Adresse, sondern auf die ins Sendegerät des Übermittlers eingegebene Faxnummer des Empfangsgeräts, einschließlich der konkreten Nebenstelle, an. (T3) TE OGH 2010-08-24 2 Ob 101/10g Auch; nur T2 TE OGH 2013-11-19 4 Ob 191/13m Vgl auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.