RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126644 Entscheidungsdatum15.10.2020 GeschäftszahlBsw74420/01; Bsw23782/06; Bsw16463/08; Bsw54648/09; Bsw14212/10; Bsw13573/14; Bsw40495/15 (Bsw37273/15; Bsw40913/15) NormMRK Art6 Abs1 II5b1 RechtssatzDas öffentliche Interesse kann die Verwendung von Beweismitteln nicht rechtfertigen, die als Ergebnis polizeilicher Anstiftung erlangt wurden. Eine polizeiliche Anstiftung liegt dann vor, wenn die beteiligten Polizisten – seien es Mitglieder der Sicherheitsbehörden oder Personen, die aufgrund von deren Anweisungen handeln – sich nicht darauf beschränken, strafbare Aktivitäten auf rein passive Weise zu ermitteln, sondern Einfluss ausüben und dadurch zur Begehung einer Straftat anstiften, die ansonsten nicht begangen worden wäre, um Beweise zu erlangen und eine Strafverfolgung einzuleiten. (Ramanauskas gegen Litauen) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-02-05 Bsw 74420/01 Veröff: NL 2008,21 TE AUSL EGMR 2009-09-29 Bsw 23782/06 Vgl auch; Veröff: NL 2009,282 TE AUSL EGMR 2014-02-11 Bsw 16463/08 Vgl auch; Veröff: NL 2014,39 TE AUSL EGMR 2014-10-23 Bsw 54648/09 Vgl auch; Beisatz: Damit das Verfahren iSv Art 6 Abs 1 MRK fair ist, müssen alle durch polizeiliche Verleitung erlangten Beweise ausgeschlossen oder es muss ein Verfahren mit ähnlichen Konsequenzen angewendet werden. Selbst eine erhebliche Milderung der Strafe kann nicht als Verfahren mit ähnlichen Folgen wie ein Ausschluss der umstrittenen Beweise angesehen werden. (Furcht gg. Deutschland) (T1)Vgl auch; Beisatz: Damit das Verfahren iSv Artikel 6, Absatz eins, MRK fair ist, müssen alle durch polizeiliche Verleitung erlangten Beweise ausgeschlossen oder es muss ein Verfahren mit ähnlichen Konsequenzen angewendet werden. Selbst eine erhebliche Milderung der Strafe kann nicht als Verfahren mit ähnlichen Folgen wie ein Ausschluss der umstrittenen Beweise angesehen werden. (Furcht gg. Deutschland) (T1) Veröff: NL 2014,406 TE AUSL EGMR 2014-12-18 Bsw 14212/10 Auch; Veröff: NL 2014,509 TE AUSL 2019-02-05 Bsw 13573/14 vgl Anm: Veröff: NL 2019,127Anmerkung, Veröff: NL 2019,127 TE AUSL 2020-10-15 Bsw 40495/15 vgl; Beisatz wie T1 Beisatz: Wurde die Verurteilung eines Delinquenten (hier: Drogenhändler) wegen einer Straftat auf Beweise gestützt, die durch polizeiliche Tatprovokation erlangt worden waren, kann auch eine beträchtliche Milderung der Strafe nicht als ein Verfahren mit Konsequenzen angesehen werden, die mit dem Ausschluss der strittigen Beweise vergleichbar sind (Furcht gg Deutschland, Rn 68-69). Zudem hat der EGMR klargestellt, dass ein Geständnis im Hinblick auf eine Straftat, die als Folge einer Tatprovokation begangen wurde, weder diese noch ihre Auswirkungen auslöschen kann. (Akbay ua gg Deutschland) (T2) Beisatz: Laut der Rechtsprechung des EGMR werfen Strafverfahren nach verdeckten Operationen nur dann eine Frage unter Art 6 MRK auf, wenn eine direkte oder indirekte Anstiftung der in der Folge in einem solchen Verfahren beschuldigten Person erfolgte. Es kann daraus nicht abgeleitet werden, dass dort, wo eine verdeckte Operation die Anstiftung eines der Täter mit sich bringt, im Verfahren automatisch eine Frage unter Art 6 MRK im Hinblick auf andere Täter aufgeworfen wird, die durch das Verhalten der Polizei weder direkt noch indirekt dazu verleitet wurden, sich an der Straftat zu beteiligen. (Akbay ua gg Deutschland) (T3)Beisatz: Laut der Rechtsprechung des EGMR werfen Strafverfahren nach verdeckten Operationen nur dann eine Frage unter Artikel 6, MRK auf, wenn eine direkte oder indirekte Anstiftung der in der Folge in einem solchen Verfahren beschuldigten Person erfolgte. Es kann daraus nicht abgeleitet werden, dass dort, wo eine verdeckte Operation die Anstiftung eines der Täter mit sich bringt, im Verfahren automatisch eine Frage unter Artikel 6, MRK im Hinblick auf andere Täter aufgeworfen wird, die durch das Verhalten der Polizei weder direkt noch indirekt dazu verleitet wurden, sich an der Straftat zu beteiligen. (Akbay ua gg Deutschland) (T3) Beisatz: Wird eine Person im Zuge einer polizeilichen Tatprovokation zur Begehung eines Drogendelikts strafrechtlich verurteilt, weil sie zugestimmt hatte, die vom Haupttäter importierten Drogen abzuholen und an einen bestimmten Ort zu bringen und wurden die Transportaktivitäten – anders als der Import – von der Polizei weder beeinflusst noch war sie auf einer anderen Weise daran beteiligt, so kann in diesem Fall nicht von einer Anstachelung zur Begehung eines Drogendelikts die Rede sein. Da diese Person im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 Abs 1 MRK kein Opfer einer Tatprovokation war, vermag die nachfolgende Verwendung der durch die verdeckte Maßnahme erlangten Beweise im Strafverfahren gegen sie keine Frage unter Art 6 Abs 1 MRK aufzuwerfen. (Akbay ua gg Deutschland) (T4)Beisatz: Wird eine Person im Zuge einer polizeilichen Tatprovokation zur Begehung eines Drogendelikts strafrechtlich verurteilt, weil sie zugestimmt hatte, die vom Haupttäter importierten Drogen abzuholen und an einen bestimmten Ort zu bringen und wurden die Transportaktivitäten – anders als der Import – von der Polizei weder beeinflusst noch war sie auf einer anderen Weise daran beteiligt, so kann in diesem Fall nicht von einer Anstachelung zur Begehung eines Drogendelikts die Rede sein. Da diese Person im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, Absatz eins, MRK kein Opfer einer Tatprovokation war, vermag die nachfolgende Verwendung der durch die verdeckte Maßnahme erlangten Beweise im Strafverfahren gegen sie keine Frage unter Artikel 6, Absatz eins, MRK aufzuwerfen. (Akbay ua gg Deutschland) (T4) Anm: Veröff: NL 2020,339Anmerkung, Veröff: NL 2020,339 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126644
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