RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123164 Entscheidungsdatum05.02.2008 Geschäftszahl5Ob270/07b; 5Ob246/08z; 5Ob268/08k; 5Ob9/10z; 5Ob21/10i; 5Ob242/10i; 5Ob115/17y NormWEG 2002 §20; WEG 2002 §30 Abs1 Z5 RechtssatzDas Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, wird durch § 30 Abs 1 Z5 WEG auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG beschränkt. Darüber hinausgehende Pflichten können sich allenfalls aus § 20 Abs 1 WEG 2002 ergeben, wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer, wie zum Beispiel die Ansprüche auf gesetzes- beziehungsweise vertragskonforme Kostenverteilung bei der Verwaltung der Liegenschaft, handelt. In diesen Fällen steht es den einzelnen Wohnungseigentümern aber bloß frei, selbst ein Willensbildungsverfahren zu initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen, die dieser zu beachten hat.Das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, wird durch Paragraph 30, Absatz eins, Z5 WEG auf Verstöße gegen Paragraph 20, Absatz 2 bis 7 WEG beschränkt. Darüber hinausgehende Pflichten können sich allenfalls aus Paragraph 20, Absatz eins, WEG 2002 ergeben, wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer, wie zum Beispiel die Ansprüche auf gesetzes- beziehungsweise vertragskonforme Kostenverteilung bei der Verwaltung der Liegenschaft, handelt. In diesen Fällen steht es den einzelnen Wohnungseigentümern aber bloß frei, selbst ein Willensbildungsverfahren zu initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen, die dieser zu beachten hat. EntscheidungstexteTE OGH 2008-02-05 5 Ob 270/07b TE OGH 2008-11-04 5 Ob 246/08z Vgl; Beisatz: Die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus § 20 Abs 1 WEG ergeben (hier sollte der Verwalter zur ordentlichen Schneeräumung verhalten werden), steht nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer handelt, kann der Einzelne nur selbst ein Willensbildungsverfahren initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen (vgl 5 Ob 270/07b). (T1)Vgl; Beisatz: Die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus Paragraph 20, Absatz eins, WEG ergeben (hier sollte der Verwalter zur ordentlichen Schneeräumung verhalten werden), steht nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer handelt, kann der Einzelne nur selbst ein Willensbildungsverfahren initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen vergleiche 5 Ob 270/07b). (T1) TE OGH 2008-11-25 5 Ob 268/08k Auch; Beisatz: In einem Verfahren zur Legung der Abrechnung nach § 20 Abs 3 WEG 2002 ist jeder Wohnungseigentümer, nicht aber die Eigentümergemeinschaft antragslegitimiert. (T2)Auch; Beisatz: In einem Verfahren zur Legung der Abrechnung nach Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002 ist jeder Wohnungseigentümer, nicht aber die Eigentümergemeinschaft antragslegitimiert. (T2) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 9/10z Auch; Beis wie T2 TE OGH 2010-06-22 5 Ob 21/10i nur: Das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, wird durch § 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG beschränkt. (T3); Beis wie T1 nur: Die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus § 20 Abs 1 WEG ergeben, steht nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. (T4); Beisatz: Bei dem in § 30 Abs 1 WEG zu findenden Katalog handelt es sich um eine taxative Aufzählung. (T5)nur: Das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, wird durch Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG auf Verstöße gegen Paragraph 20, Absatz 2 bis 7 WEG beschränkt. (T3); Beis wie T1 nur: Die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus Paragraph 20, Absatz eins, WEG ergeben, steht nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. (T4); Beisatz: Bei dem in Paragraph 30, Absatz eins, WEG zu findenden Katalog handelt es sich um eine taxative Aufzählung. (T5) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 242/10i Vgl auch; Beisatz: Bei einem Antrag eines Wohungseigentümers nach § 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Durchsetzung der Verwalterpflicht nach § 30 Abs 4 WEG fehlt es bei bereits abgeschlossenen Arbeiten am Rechtsschutzbedürfnis. (T6)Vgl auch; Beisatz: Bei einem Antrag eines Wohungseigentümers nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG auf Durchsetzung der Verwalterpflicht nach Paragraph 30, Absatz 4, WEG fehlt es bei bereits abgeschlossenen Arbeiten am Rechtsschutzbedürfnis. (T6) TE OGH 2017-08-29 5 Ob 115/17y Auch; Veröff: SZ 2017/89 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123164
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.