RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125137 Entscheidungsdatum07.02.2008 Geschäftszahl9ObA34/07a; 9ObA83/09k; 9ObA70/12b NormVBG §26; EG-RL 2000/78/EG-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art1, EG-RL 2000/78/EG-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art2; EG-RL 2000/78/EG-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art6, EG Amsterdam Art234 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 234, EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Art 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
- November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung (hier: §§ 3 Abs 3, 26 Abs 1 des österreichischen Vertragsbedienstetengesetzes 1948) entgegenstehen, die anrechenbare Vordienstzeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags ausschließt, soweit sie vor der Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegt wurden.Sind die Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
- November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung (hier: Paragraphen 3, Absatz 3, 26, Absatz eins, des österreichischen Vertragsbedienstetengesetzes 1948) entgegenstehen, die anrechenbare Vordienstzeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags ausschließt, soweit sie vor der Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegt wurden. Mit seinem Urteil vom
- 2009, C-88/08, hat der EuGH die Vorlagefrage des Obersten Gerichtshofs wie folgt beantwortet: „Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
- November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des
- Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt."„Die Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
- November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des
- Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt." EntscheidungstexteTE OGH 2008-02-07 9 ObA 34/07a TE OGH 2009-08-04 9 ObA 83/09k Beisatz: Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
- November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des
- Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt. (T1)Beisatz: Die Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
- November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des
- Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt. (T1) TE OGH 2012-09-24 9 ObA 70/12b Vgl; Beisatz: Das Verbot der Altersdiskriminierung gilt für Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen; dieser ist eröffnet, wenn die diskriminierende Behandlung einen unionsrechtlichen Bezug aufweist. (T2); Beisatz: Eine solche Konstellation ist unter anderem dann verwirklicht, wenn eine Diskriminierung einen von einer RL geregelten Bereich betrifft und die Frist für die Umsetzung der RL bereits abgelaufen ist. (T3); Beisatz: Im Anwendungsbereich des Unionsrechts entfaltet das Grundrecht auf Nichtdiskriminierung wegen des Alters unmittelbare Wirkung, sodass sich der Einzelne vor nationalen Gerichten einerseits direkt darauf stützen kann und andererseits nationale Gerichte verpflichtet sind, dieses Grundrecht direkt anzuwenden. (T4); Beisatz: Die Prüfung der Frage, ob eine Diskriminierung von Arbeitnehmern wegen des Alters im Zusammenhang mit den Entgeltbedingungen verwirklicht ist, hat nicht allein auf den Zeitpunkt der erstmaligen „Festsetzung“ des Entgelts bei Abschluss des Arbeitsvertrags abzustellen, sondern vielmehr auf die vom Klagebegehren betroffenen Entgeltperioden. (T5); Beisatz: Eine Korrektur des Vorrückungsstichtags hat auch für Arbeitsverhältnisse zu erfolgen, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die RL 2000/78/EG am
- 2003 abgeschlossen wurden, wenn andernfalls eine unmittelbare Diskriminierung der Arbeitnehmer wegen des Alters in Bezug auf das Entgelt die Folge wäre. (T6); Beisatz: Offenlassend, ob eine unionsrechtskonforme Anrechnung von Vordienstzeiten ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die RL 2000/78/EG, oder bereits ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieser RL zu erfolgen hat. (T7); Beisatz: Hier: Ermittlung des Vorrückungsstichtags nach dem KollV für die DienstnehmerInnen des Arbeitsmarktservice. (T8)