OGH Rechtssatz RS0123204 (9ObA104/07w)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123204 Entscheidungsdatum07.02.2008 Geschäftszahl9ObA104/07w; 9ObA56/11t NormABGB §1163; ABGB §1330; AngG §39 RechtssatzZwar sind § 39 AngG und § 1163 ABGB für die Beurteilung der Zulässigkeit von informellen Auskünften über ehemalige Mitarbeiter an potentielle neue Arbeitgeber nicht unmittelbar heranzuziehen, doch geht der Schutz des Interesses des ehemaligen Arbeitnehmers an seinem weiteren Fortkommen über jenen des § 1330 ABGB hinaus. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht nur auf die Grundsätze des § 1 Abs 1 DSG, sondern auch auf die einschlägigen arbeitsrechtlichen Wertungen Bedacht zu nehmen.Zwar sind Paragraph 39, AngG und Paragraph 1163, ABGB für die Beurteilung der Zulässigkeit von informellen Auskünften über ehemalige Mitarbeiter an potentielle neue Arbeitgeber nicht unmittelbar heranzuziehen, doch geht der Schutz des Interesses des ehemaligen Arbeitnehmers an seinem weiteren Fortkommen über jenen des Paragraph 1330, ABGB hinaus. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht nur auf die Grundsätze des Paragraph eins, Absatz eins, DSG, sondern auch auf die einschlägigen arbeitsrechtlichen Wertungen Bedacht zu nehmen.
EntscheidungstexteTE OGH 2008-02-07 9 ObA 104/07w TE OGH 2012-04-30 9 ObA 56/11t Vgl auch; Beisatz: Nachwirkende Fürsorgepflichten aus dem Arbeitsvertrag können es verbieten, den Vertragsabschluss mit einem anderen Vertragspartner mit der Begründung abzulehnen, dass dieser einen nicht genehmen früheren Angestellten beschäftigt, sofern diese Weigerung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. (T1)