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{'item': 'Bsw14277/04; Bsw39128/05; Bsw28274/08; Bsw14464/11; Bsw59001/08; Bsw11608/15'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126650 Entscheidungsdatum05.11.2019 GeschäftszahlBsw14277/04; Bsw39128/05; Bsw28274/08; Bsw14464/11; Bsw59001/08; Bsw11608/15 NormMRK Art10 Abs1 II1 MRK Art10 Abs2 IV2f MRK Art10 Abs2 IV4h MRK Art10 Abs2 IV4j RechtssatzArt 10 MRK ist auch auf den Arbeitsplatz anwendbar und auch Beamte genießen das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit. Arbeitnehmer schulden ihren Dienstgebern Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion, was insbesondere für Beamte gilt. Da sie zudem häufig Zugang zu Informationen haben, an deren Geheimhaltung die Regierung aus verschiedenen legitimen Gründen ein Interesse haben kann, wird auch die Pflicht zu Diskretion bei Beamten im Allgemeinen eine erhöhte sein. (Guja gegen Moldawien)Artikel 10, MRK ist auch auf den Arbeitsplatz anwendbar und auch Beamte genießen das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit. Arbeitnehmer schulden ihren Dienstgebern Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion, was insbesondere für Beamte gilt. Da sie zudem häufig Zugang zu Informationen haben, an deren Geheimhaltung die Regierung aus verschiedenen legitimen Gründen ein Interesse haben kann, wird auch die Pflicht zu Diskretion bei Beamten im Allgemeinen eine erhöhte sein. (Guja gegen Moldawien) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-02-12 Bsw 14277/04 Veröff: NL 2008,28 TE AUSL EGMR 2009-10-20 Bsw 39128/05 nur: Art 10 MRK ist auch auf den Arbeitsplatz anwendbar und auch Beamte genießen das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit. (T1)nur: Artikel 10, MRK ist auch auf den Arbeitsplatz anwendbar und auch Beamte genießen das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit. (T1) Veröff: NL 2009,301 TE AUSL EGMR 2011-07-21 Bsw 28274/08 nur: Arbeitnehmer schulden ihren Dienstgebern Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion. (T2) Veröff: NL 2011,232 TE AUSL EGMR 2015-09-17 Bsw 14464/11 nur: Art 10 MRK ist auch auf den Arbeitsplatz anwendbar und auch Beamte genießen das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit. Arbeitnehmer schulden ihren Dienstgebern Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion, was insbesondere für Beamte gilt. (T3)nur: Artikel 10, MRK ist auch auf den Arbeitsplatz anwendbar und auch Beamte genießen das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit. Arbeitnehmer schulden ihren Dienstgebern Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion, was insbesondere für Beamte gilt. (T3) Veröff: NL 2015,432 TE AUSL EGMR 2016-11-17 Bsw 59001/08 Auch; nur T3; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist und Entlassungen vorzunehmen sind, darf daher die Anforderung berücksichtigt werden, dass hochrangige Beamte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben das besondere Vertrauens- und Loyalitätsverhältnis zwischen ihnen und dem Staat respektierten und sicherstellten. (Karapetyan u.a. gg. Armenien) (T4) Beisatz: Auch in schwierigen Zeiten muss ein gewisser Raum für die Teilnahme von Beamten an einer öffentlichen Debatte bestehen, insbesondere wenn deren Erfahrung und Fachwissen einer informierten Debatte über Fragen von öffentlichem Interesse dienlich sein kann. Angesichts der besonderen Geschichte eines Vertragsstaates können es die nationalen Behörden als für die Konsolidierung und Aufrechterhaltung der Demokratie notwendig erachten, die Freiheit von Beamten zu beschränken, sich politisch zu betätigen, um in einer demokratischen Gesellschaft das Ziel zu erreichen, eine politisch neutrale Beamtenschaft, einschließlich des diplomatischen Korps, zu haben. (Karapetyan u.a. gg. Armenien) (T5); Veröff: NL 2016,543 TE AUSL 2019-11-05 Bsw 11608/15 Beisatz wie T1 Beisatz: Für die Prüfung des zulässigen Umfangs der Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit im Arbeitsverhältnis sind folgende Faktoren relevant: Natur und Art der betreffenden Äußerung, die Motive des Urhebers, etwaige dem Arbeitgeber durch die Äußerung oder Veröffentlichung verursachte Schäden, die Schwere der über den Arbeitnehmer verhängten Sanktion. (Herbai gg Ungarn) (T6) Beisatz: Art 10 MRK gilt auch dann, wenn die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer privatrechtlich geregelt sind. Die Staaten trifft daher eine positive Verpflichtung, das Recht auf freie Meinungsäußerung auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schützen. (Herbai gg Ungarn) (T7)Beisatz: Artikel 10, MRK gilt auch dann, wenn die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer privatrechtlich geregelt sind. Die Staaten trifft daher eine positive Verpflichtung, das Recht auf freie Meinungsäußerung auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schützen. (Herbai gg Ungarn) (T7) Beisatz: Im Fall eines Rechtsstreits zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen der Abgabe einer Meinungsäußerung, die zu seiner Entlassung führte, ist von den innerstaatlichen Gerichten regelmäßig dafür Sorge zu tragen, dass das Recht des Arbeitnehmers auf Meinungsäußerungsfreiheit im Arbeitsverhältnis ausreichend geschützt wird und dieses gegenüber dem Recht des Arbeitgebers auf Schutz seiner geschäftlichen Interessen in angemessener Art und Weise abgewogen wird. (Herbai gg Ungarn) (T8) Beisatz: Betreibt ein Arbeitnehmer eine private Website, in der über aktuelle Fragen der Personalpolitik diskutiert wird und einschlägige Artikel veröffentlicht werden, so fallen derartige Informationen, mögen sie auch nur an einen begrenzten Kreis von fachlich interessierten Diskussionsteilnehmern gerichtet sein und nicht unmittelbar die gesamte Öffentlichkeit betreffen, nicht aus dem Anwendungsbereich des Art 10 MRK, da dieser nicht nur für bestimmte Arten von Informationen, Ideen oder Ausdrucksformen gilt. Bei der Prüfung der Motive des Urhebers der umstrittenen Meinungsäußerung ist zu berücksichtigen, dass eine Handlung, die auf einem persönlichem Groll oder der Erwartung eines persönlichen Vorteils einschließlich eines finanziellen Gewinns beruht, kein besonders hohes Schutzniveau zu rechtfertigen mag. Anderes gilt, wenn die betreffend Person nicht rein private Interessen verfolgte oder persönliche Kränkung zeigte, sondern die auf der Website aufgeworfenen Fragen ihren Beruf betrafen und in der Absicht veröffentlicht wurden, Wissen mit und unter dem Publikum zu teilen. (Herbai gg Ungarn) (T9)Beisatz: Betreibt ein Arbeitnehmer eine private Website, in der über aktuelle Fragen der Personalpolitik diskutiert wird und einschlägige Artikel veröffentlicht werden, so fallen derartige Informationen, mögen sie auch nur an einen begrenzten Kreis von fachlich interessierten Diskussionsteilnehmern gerichtet sein und nicht unmittelbar die gesamte Öffentlichkeit betreffen, nicht aus dem Anwendungsbereich des Artikel 10, MRK, da dieser nicht nur für bestimmte Arten von Informationen, Ideen oder Ausdrucksformen gilt. Bei der Prüfung der Motive des Urhebers der umstrittenen Meinungsäußerung ist zu berücksichtigen, dass eine Handlung, die auf einem persönlichem Groll oder der Erwartung eines persönlichen Vorteils einschließlich eines finanziellen Gewinns beruht, kein besonders hohes Schutzniveau zu rechtfertigen mag. Anderes gilt, wenn die betreffend Person nicht rein private Interessen verfolgte oder persönliche Kränkung zeigte, sondern die auf der Website aufgeworfenen Fragen ihren Beruf betrafen und in der Absicht veröffentlicht wurden, Wissen mit und unter dem Publikum zu teilen. (Herbai gg Ungarn) (T9) Beisatz: Die arbeitsplatzbezogene Meinungsäußerungsfreiheit schützt nicht nur Äußerungen, die nachweislich zu einer Debatte über eine öffentliche Angelegenheit beitragen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass Äußerungen eines Arbeitnehmers nur deswegen nicht in den Schutzbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung fallen, weil sie beruflicher Natur sind und keine „öffentliche Verbindung“ offenlegen, die es ermöglichen würde, sie klar als Teil einer Diskussion über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu charakterisieren. (Herbai gg Ungarn) (T10) Beisatz: Die Gerichte verletzen ihre Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die Meinungsäußerungsfreiheit auch in den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewahrt werden muss, wenn sie die Entlassung eines Arbeitnehmers (hier: Bankangestellter) akzeptieren, weil dieser angeblich vertrauliche betriebliche Informationen auf einer Website veröffentlichte, ohne eine angemessene Abwägung des Rechts auf freie Meinungsäußerung des Betroffenen gegen das Recht des Arbeitgebers auf Schutz seiner Geschäftsinteressen vorzunehmen, mögen diese noch so legitim sein. (Herbai gg Ungarn) (T11) Anm: Veröff NL 2019,514Anmerkung, Veröff NL 2019,514 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126650

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.