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{'item': 'Bsw21906/04; Bsw3455/05; Bsw26958/07; Bsw9146/07 (Bsw32650/07); Bsw66069/09 (Bsw130/10; Bsw3896/10); Bsw24027/07; Bsw66069/09 (Bsw130/10; Bs

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0126646 Entscheidungsdatum13.06.2019 GeschäftszahlBsw21906/04; Bsw3455/05; Bsw26958/07; Bsw9146/07 (Bsw32650/07); Bsw66069/09 (Bsw130/10; Bsw3896/10); Bsw24027/07; Bsw66069/09 (Bsw130/10; Bsw3896/10); Bsw140/10; Bsw29750/09; 14Os53/17a; 15Os45/19g; Bsw10511/10; Bsw57592/08; Bsw60367/08; Bsw17675/18; Bsw77633/16 NormMRK Art3 III4 RechtssatzDie Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe über einen Erwachsenen ist als solche nicht mit Art 3 MRK unvereinbar. Ernste Fragen treten dann auf, wenn keine Strafverkürzung vorgesehen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob eine lebenslange Haft als unwiderruflich betrachtet werden muss, prüft der GH regelmäßig, ob der zu lebenslanger Haft Verurteilte Aussichten auf vorzeitige Entlassung hat.Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe über einen Erwachsenen ist als solche nicht mit Artikel 3, MRK unvereinbar. Ernste Fragen treten dann auf, wenn keine Strafverkürzung vorgesehen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob eine lebenslange Haft als unwiderruflich betrachtet werden muss, prüft der GH regelmäßig, ob der zu lebenslanger Haft Verurteilte Aussichten auf vorzeitige Entlassung hat. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2008-02-12 Bsw 21906/04 Bemerkung: Kafkaris gegen Zypern (T1a); Veröff: NL 2008,24 TE AUSL EGMR 2009-02-19 Bsw 3455/05 Auch; nur: Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe über einen Erwachsenen ist als solche nicht mit Art 3 MRK unvereinbar. Ernste Fragen treten dann auf, wenn keine Strafverkürzung vorgesehen ist. (T1)Auch; nur: Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe über einen Erwachsenen ist als solche nicht mit Artikel 3, MRK unvereinbar. Ernste Fragen treten dann auf, wenn keine Strafverkürzung vorgesehen ist. (T1) Veröff: NL 2009,46 TE AUSL EGMR 2009-11-03 Bsw 26958/07 nur: Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe über einen Erwachsenen ist als solche nicht mit Art 3 MRK unvereinbar. Ernste Fragen treten dann auf, wenn keine Strafverkürzung vorgesehen ist. (T2)nur: Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe über einen Erwachsenen ist als solche nicht mit Artikel 3, MRK unvereinbar. Ernste Fragen treten dann auf, wenn keine Strafverkürzung vorgesehen ist. (T2) Beisatz: Nach Art 3 MRK genügt es, wenn das innerstaatliche Recht die Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslangen Freiheitsstrafe im Hinblick auf ihre Umwandlung, Ermäßigung, Beendigung oder die bedingte Entlassung des Gefangenen vorsieht. (Bem: Meixner gegen Deutschland) (T3)Beisatz: Nach Artikel 3, MRK genügt es, wenn das innerstaatliche Recht die Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslangen Freiheitsstrafe im Hinblick auf ihre Umwandlung, Ermäßigung, Beendigung oder die bedingte Entlassung des Gefangenen vorsieht. (Bem: Meixner gegen Deutschland) (T3) Veröff: NL 2009,325 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 9146/07 Auch; nur T1; Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, dass Freiheitsstrafe auf Lebenszeit ohne Aussicht auf Begnadigung per se mit der Konvention unvereinbar ist. (Bem: Harkins und Edwards gg. das Vereinigte Königreich) (T4) Veröff: NL 2012,11 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 66069/09 Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: NL 2012,20 TE AUSL EGMR 2012-04-10 Bsw 24027/07 Vgl auch; Veröff: NL 2012,114 TE AUSL EGMR 2013-07-09 Bsw 66069/09 Auch; Veröff: NL 2013,241 TE AUSL EGMR 2014-09-04 Bsw 140/10 nur T1; Veröff: NL 2014,383 TE AUSL EGMR 2014-09-16 Bsw 29750/09 nur T1; Veröff: NL 2014,389 TE OGH 2017-09-05 14 Os 53/17a Auch TE OGH 2019-05-06 15 Os 45/19g Beisatz: Ob mit der Verhängung einer lebenslangen oder dieser gleich kommenden Freiheitsstrafe zu rechnen ist, wurde hier anhand der konkreten Spruchpraxis des ersuchenden Staats beurteilt. (T5) TE AUSL EGMR 2016-04-26 Bsw 10511/10 Auch; Beisatz: Ungeachtet der Tatsache, dass die MRK kein Recht auf Resozialisierung als solches garantiert, setzt die Rechtsprechung des EGMR voraus, dass es verurteilten Personen, einschließlich solchen, die zu lebenslanger Haft verurteilt wurden, erlaubt werden sollte, sich selbst zu resozialisieren. Einem zu lebenslanger Haft verurteilten Gefangenen muss – innerhalb der Zwänge des Gefängnisumfelds – eine realistische Chance gegeben werden, solche Fortschritte hinsichtlich der Resozialisierung zu machen, dass ihm die Hoffnung geboten wird, eines Tages für eine Begnadigung oder bedingte Entlassung geeignet zu sein. (Murray gg. die Niederlande [Große Kammer]) (T6) Veröff: NL 2016,110 TE AUSL EGMR 2017-01-17 Bsw 57592/08 nur T1; Veröff: NL 2017,7 TE AUSL EGMR 2017-01-24 Bsw 60367/08 nur T1; Veröff: NL 2017,54 TE AUSL EGMR 2018-09-04 Bsw 17675/18 Auch; Beisatz: Die Abschiebung in ein Land, in dem der betroffenen Person eine lebenslange Haft ohne Aussicht auf Entlassung droht, ist mit Art 3 MRK unvereinbar. (Saidani gg Deutschland [ZE]) (T7)Auch; Beisatz: Die Abschiebung in ein Land, in dem der betroffenen Person eine lebenslange Haft ohne Aussicht auf Entlassung droht, ist mit Artikel 3, MRK unvereinbar. (Saidani gg Deutschland [ZE]) (T7) Veröff: NL 2018,407 TE AUSL 2019-06-13 Bsw 77633/16 Beisatz wie T6 Anm: Veröff: NL 2019,197Anmerkung, Veröff: NL 2019,197 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126646

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