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{'item': 'Bsw21906/04; Bsw9146/07 (Bsw32650/07); Bsw66069/09 (Bsw130/10; Bsw3896/10); Bsw24027/07; Bsw66069/09 (Bsw130/10; Bsw3896/10); Bsw140/10; 14O

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0126647 Entscheidungsdatum13.06.2019 GeschäftszahlBsw21906/04; Bsw9146/07 (Bsw32650/07); Bsw66069/09 (Bsw130/10; Bsw3896/10); Bsw24027/07; Bsw66069

Art 3MRK Genüge getan.

Dies gilt auch für den Fall, dass keine Minimalfrist für den Teil der Haft, der in jedem Fall zu verbüßen ist, vorliegt und sogar dann, wenn die Möglichkeiten einer bedingten Entlassung für lebenslänglich Verurteilte beschränkt ist. Jedenfalls wird eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht bereits aufgrund der Tatsache zu einer unverrückbaren, dass sie zur Gänze verbüßt wird. Ziel und Zweck von Art 3 MRK wird bereits Rechnung getragen, wenn sie de jure und de facto herabgesetzt werden kann.Für den Fall, dass das nationale Recht eine Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslangen Haftstrafe mit Blick auf ihre Umwandlung, Beendigung oder Erlass bzw. eine bedingte Entlassung vorsieht,

Artikel 3, MRK Genüge getan.

Dies gilt auch für den Fall, dass keine Minimalfrist für den Teil der Haft, der in jedem Fall zu verbüßen ist, vorliegt und sogar dann, wenn die Möglichkeiten einer bedingten Entlassung für lebenslänglich Verurteilte beschränkt ist. Jedenfalls wird eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht bereits aufgrund der Tatsache zu einer unverrückbaren, dass sie zur Gänze verbüßt wird. Ziel und Zweck von Artikel 3, MRK wird bereits Rechnung getragen, wenn sie de jure und de facto herabgesetzt werden kann. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2008-02-12 Bsw 21906/04 Bemerkung: Kafkaris gegen Zypern (T1a); Veröff: NL 2008,24 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 9146/07 Auch; Beisatz: Ein Problem unter Art 3 MRK kann nur dann auftreten, wenn eine andauernde Inhaftierung aus legitimen strafpolitischen Gründen – wie etwa Abschreckung und Schutz der Öffentlichkeit – nicht länger gerechtfertigt ist und die Strafe sowohl de facto als auch de jure nicht herabgesetzt werden kann. (Bem: Harkins und Edwards gg. das Vereinigte Königreich) (T1)Auch; Beisatz: Ein Problem unter Artikel 3, MRK kann nur dann auftreten, wenn eine andauernde Inhaftierung aus legitimen strafpolitischen Gründen – wie etwa Abschreckung und Schutz der Öffentlichkeit – nicht länger gerechtfertigt ist und die Strafe sowohl de facto als auch de jure nicht herabgesetzt werden kann. (Bem: Harkins und Edwards gg. das Vereinigte Königreich) (T1) Veröff: NL 2012,11 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 66069/09 Auch; Beis wie T1; Veröff NL 2012,20 TE AUSL EGMR 2012-04-10 Bsw 24027/07 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: NL 2012,114 TE AUSL EGMR 2013-07-09 Bsw 66069/09 nur: Für den Fall, dass das nationale Recht eine Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslangen Haftstrafe mit Blick auf ihre Umwandlung, Beendigung oder Erlass bzw. eine bedingte Entlassung vorsieht,

Art 3MRK Genüge getan.

Jedenfalls wird eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht bereits aufgrund der Tatsache zu einer unverrückbaren, dass sie zur Gänze verbüßt wird. (T2)nur: Für den Fall, dass das nationale Recht eine Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslangen Haftstrafe mit Blick auf ihre Umwandlung, Beendigung oder Erlass bzw. eine bedingte Entlassung vorsieht,

Artikel 3, MRK Genüge getan.

Jedenfalls wird eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht bereits aufgrund der Tatsache zu einer unverrückbaren, dass sie zur Gänze verbüßt wird. (T2) Veröff: NL 2013,241 TE AUSL EGMR 2014-09-04 Bsw 140/10 Auch; Veröff: NL 2014,383 TE OGH 2017-09-05 14 Os 53/17a Auch TE AUSL EGMR 2016-04-26 Bsw 10511/10 auch; Beis wie T1; Veröff: NL 2016,110 TE AUSL EGMR 2017-01-17 Bsw 57592/08 Auch; nur: Für den Fall, dass das nationale Recht eine Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslangen Haftstrafe mit Blick auf ihre Umwandlung, Beendigung oder Erlass bzw. eine bedingte Entlassung vorsieht,

Art 3MRK Genüge getan. (T3)

Auch; nur: Für den Fall, dass das nationale Recht eine Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslangen Haftstrafe mit Blick auf ihre Umwandlung, Beendigung oder Erlass bzw. eine bedingte Entlassung vorsieht,

Artikel 3, MRK Genüge getan.

(T3) Beisatz: Die im innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien und Voraussetzungen für die Überprüfung müssen einen ausreichenden Grad an Klarheit und Bestimmtheit haben und die relevante Judikatur des EGMR widerspiegeln. Zu lebenslanger Haft verurteilte Gefangene haben ein Recht, von Anfang an zu wissen, was sie tun müssen, um für eine Entlassung in Betracht gezogen zu werden, und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist. (Hutchinson gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T4) Beisatz: Die MRK schreibt nicht vor, ob die Überprüfung durch die Gerichtsbarkeit oder die Exekutive erfolgen muss. (Hutchinson gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T5) Veröff: NL 2017,7 TE AUSL 2019-06-13 Bsw 77633/16 vgl; Beisatz wie T4 Anm: Veröff: NL 2019,197Anmerkung, Veröff: NL 2019,197 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126647

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.