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{'item': '13Os150/07v; 11Os46/08m; 14Os67/08x; Bsw46827/99 (Bsw46951/99); Bsw46827/99 (Bsw46951/99); Bsw13284/04; Bsw50278/99; 15Os12/10v; Bsw32621/06

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0123229 Entscheidungsdatum28.04.2026 Geschäftszahl13Os150/07v; 11Os46/08m; 14Os67/08x; Bsw46827/99 (Bsw46951/99); Bsw46827/99 (Bsw46951/99); Bsw132

Art 3MRK unvereinbar ist.

Der Beschwerdeführer hat die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Die bloße Möglichkeit drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung reicht nicht aus. Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, und dies muss anhand stichhaltiger Gründe belegbar sein. Dabei spielen auch die Schwere der drohenden Verletzung und das sonstige Verhalten des Mitgliedsstaats der MRK eine Rolle, wobei auch der Umstand relevant sein kann, dass im Zielland fundamentale Menschenrechte verletzt werden.Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden

Artikel 3, MRK unvereinbar ist.

Der Beschwerdeführer hat die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Die bloße Möglichkeit drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung reicht nicht aus. Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, und dies muss anhand stichhaltiger Gründe belegbar sein. Dabei spielen auch die Schwere der drohenden Verletzung und das sonstige Verhalten des Mitgliedsstaats der MRK eine Rolle, wobei auch der Umstand relevant sein kann, dass im Zielland fundamentale Menschenrechte verletzt werden. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 2008-02-13 13 Os 150/07v Beisatz: Geht die Gefahr für Leib und Leben nicht von staatlicher Seite aus, muss der Beschwerdeführer nicht nur nachweisen, dass die Gefahr eine unmittelbar drohende ist, sondern auch, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind, ihn ausreichend vor dieser Gefahr zu schützen. (T1) Bemerkung: Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR. (T2) TE OGH, AUSL EGMR 2008-04-01 11 Os 46/08m Beisatz: Grundsätzlich ergibt sich kein Hinderungsgrund für die Auslieferung, wenn den Betroffenen im Verfolgerstaat ein Strafverfahren mit oder ohne Untersuchungshaft erwartet oder wenn er wegen einer strafrechtlichen Verurteilung in Haft genommen werden soll, solange die Umstände der Haft selbst nicht gegen Art 3 MRK verstoßen. (T3)Beisatz: Grundsätzlich ergibt sich kein Hinderungsgrund für die Auslieferung, wenn den Betroffenen im Verfolgerstaat ein Strafverfahren mit oder ohne Untersuchungshaft erwartet oder wenn er wegen einer strafrechtlichen Verurteilung in Haft genommen werden soll, solange die Umstände der Haft selbst nicht gegen Artikel 3, MRK verstoßen. (T3) Beisatz: Haftbedingungen können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sein, auch wenn sie nicht darauf abzielen, den Gefangenen zu demütigen oder zu erniedrigen. Sie verletzen Art 3 MRK, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches Leid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen oder Gefühle von Demütigung und Erniedrigung erwecken. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände, so zum Beispiel Überbelegung, mangelhafte Heizung oder Lüftung, übergroße Hitze, sanitäre Verhältnisse, Schlafmöglichkeit, Ernährung, Erholung und Außenkontakte sowie gegebenenfalls ihr kumulativer Effekt. (T4)Beisatz: Haftbedingungen können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sein, auch wenn sie nicht darauf abzielen, den Gefangenen zu demütigen oder zu erniedrigen. Sie verletzen Artikel 3, MRK, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches Leid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen oder Gefühle von Demütigung und Erniedrigung erwecken. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände, so zum Beispiel Überbelegung, mangelhafte Heizung oder Lüftung, übergroße Hitze, sanitäre Verhältnisse, Schlafmöglichkeit, Ernährung, Erholung und Außenkontakte sowie gegebenenfalls ihr kumulativer Effekt. (T4) TE OGH 2008-07-08 14 Os 67/08x Auch; nur: Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden

Art 3MRK unvereinbar ist. (T5)

Auch; nur: Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden

Artikel 3, MRK unvereinbar ist.

(T5) Beisatz: Bei der Türkei handelt es sich um einen Konventionsstaat der MRK, sodass die Verantwortlichkeit des ausliefernden Staats eingeschränkt ist, weil der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. Eine Mitverantwortung des ersuchenden Staats besteht nur dann, wenn dem Betroffenen nach seiner Auslieferung Folter oder sonstige schwere oder irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den EGMR - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist. (T6) TE AUSL EGMR 2003-02-06 Bsw 46827/99 Vgl; Veröff: NL 2003,133 TE AUSL EGMR 2005-02-04 Bsw 46827/99 Veröff: NL 2005,23 TE AUSL EGMR 2005-11-08 Bsw 13284/04 Veröff: NL 2005,273 TE AUSL EGMR 2006-01-17 Bsw 50278/99 Veröff: NL 2006,15 TE OGH 2010-04-21 15 Os 12/10v Vgl auch; Beis wie T1 TE AUSL EGMR 2009-01-20 Bsw 32621/06 nur: Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, und dies muss anhand stichhaltiger Gründe belegbar sein. (T7)nur: Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, und dies muss anhand stichhaltiger Gründe belegbar sein. (T7) Veröff: NL 2009,22 TE OGH 2011-12-15 13 Os 138/11k Beis wie T1; Bem wie T2; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Auslieferung nach Serbien. (T8) TE AUSL EGMR 2009-12-03 Bsw 19576/08 Vgl auch; Veröff: NL 2009,351 TE OGH 2012-05-16 14 Os 41/12d Vgl; nur: Der Antragsteller hat nicht bloß die Möglichkeit einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung, sondern die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. (T9)Vgl; nur: Der Antragsteller hat nicht bloß die Möglichkeit einer Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung, sondern die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. (T9) Beisatz: Hier: Diesen Anforderungen entspricht das Antragsvorbringen nicht, denn es beschränkt sich auf einen ‑ unter dem Blickwinkel des Art 3 MRK (anders als nach § 16 Abs 3 ARHG) nicht entscheidenden ‑ Vergleich der abstrakten Höchststrafdrohungen nach österreichischem und amerikanischem Recht. (T10)Beisatz: Hier: Diesen Anforderungen entspricht das Antragsvorbringen nicht, denn es beschränkt sich auf einen ‑ unter dem Blickwinkel des Artikel 3, MRK (anders als nach Paragraph 16, Absatz 3, ARHG) nicht entscheidenden ‑ Vergleich der abstrakten Höchststrafdrohungen nach österreichischem und amerikanischem Recht. (T10) TE AUSL EGMR 2010-01-19 Bsw 21896/08 Vgl auch; nur T5; Veröff: NL 2010,38 TE AUSL EGMR 2010-05-20 Bsw 21055/09 Vgl auch; Veröff: NL 2010,163 TE AUSL EGMR 2010-09-23 Bsw 17185/05 Auch; nur T5; Veröff: NL 2010,297 TE OGH 2013-01-29 14 Os 128/12y Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Bei Abschiebung in einen Staat, der Vertragspartei der MRK ist, ist die Verantwortlichkeit des ausliefernden Staats eingeschränkt, wenn der Betroffene im Zielland rechtzeitig Rechtsschutz erlangen kann. (T11) Beisatz: Der Nachweis konkreter Anhaltspunkte und stichhaltiger Gründe für die Annahme einer individuellen Gefahr erscheint nur dann verzichtbar, wenn der ersuchende Staat eine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen aufweist. (T12) Beisatz: Hier: Auslieferung an die Republik Moldau. (T13) TE OGH 2013-03-07 12 Os 158/12w nur T9 TE OGH 2013-02-14 13 Os 139/12h Vgl TE OGH 2013-11-05 14 Os 145/13z Beis wie T3; Beis wie T11 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 9146/07 Auch; nur T5; Beisatz: Eine Konventionsverletzung kann auch dann vorliegen, wenn der betroffenen Person im Fall ihrer Rückführung in den ersuchenden Staat ein völlig außer Verhältnis stehendes Strafurteil droht. (Bem: Harkins und Edwards gg. das Vereinigte Königreich) (T14) Veröff: NL 2012,11 TE AUSL EGMR 2012-04-10 Bsw 24027/07 nur T5; Beis wie T14; Beisatz: Die absolute Natur von Art 3 MRK bedeutet nicht, dass jede Form von Misshandlung als Hindernis für die Verbringung aus einem Vertragsstaat wirkt. (Babar Ahmad u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T15)nur T5; Beis wie T14; Beisatz: Die absolute Natur von Artikel 3, MRK bedeutet nicht, dass jede Form von Misshandlung als Hindernis für die Verbringung aus einem Vertragsstaat wirkt. (Babar Ahmad u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T15) Veröff: NL 2012,114 TE AUSL EGMR 2012-05-10 Bsw 7788/11 Vgl; Veröff: NL 2012,156 TE AUSL EGMR 2012-05-15 Bsw 52077/10 nur: Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden

Art 3MRK unvereinbar ist.

(T16)nur: Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden

Artikel 3, MRK unvereinbar ist.

(T16) Beisatz: Hier: Besorgnis erregende Menschenrechtssituation im Iran steht als solche nicht generell Abschiebungen entgegen. (S.F. u.a. gg. Schweden) (T17) Veröff: NL 2012,163 TE AUSL EGMR 2012-06-12 Bsw 54131/10 Auch; Veröff: NL 2012,180 TE AUSL EGMR 2012-10-02 Bsw 14743/11 Auch; Veröff: NL 2012,322 TE AUSL EGMR 2013-02-05 Bsw 67286/10 Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: In Usbekistan besteht eine systematische und willkürliche Praxis der Folterung von Häftlingen in Polizeigewahrsam. (Zokhidov gg. Russland) (T18) Veröff: NL 2013,33 TE OGH 2015-04-15 13 Os 27/15t Auch; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Wenn objektive Quellen von der Anwendung oder Tolerierung von Praktiken berichten, die den Prinzipien der Konvention entgegenstehen, sind diplomatische Zusicherungen generell nicht ausreichend, um adäquaten Schutz vor Folter oder Misshandlung der ausgelieferten Person zu gewährleisten. (T19) Beisatz: Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Auslieferung an die Bedingung zu knüpfen, dass sich der ersuchende Staat in Bezug auf die betroffene Person in Zukunft konventionskonform verhält, widerspricht § 33 Abs 1 und 3 ARHG iVm Art 3 und 6 MRK. (T20)Beisatz: Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Auslieferung an die Bedingung zu knüpfen, dass sich der ersuchende Staat in Bezug auf die betroffene Person in Zukunft konventionskonform verhält, widerspricht Paragraph 33, Absatz eins und 3 ARHG in Verbindung mit Artikel 3 und 6 MRK. (T20) TE OGH 2015-08-04 14 Os 60/15b Auch; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T19; Beis wie T20; Beisatz: Die Vermutung konventionskonformer Behandlung bei Auslieferung in einen Vertragsstaat ist aber widerlegt, wenn das Gegenteil vom Betroffenen schlüssig nachgewiesen wurde oder dessen konkrete Gefährdung vom Gericht schon auf Basis objektiver Quellen wegen im Zielstaat ‑ ungeachtet dessen rechtlicher Verpflichtungen (insbesondere nach der MRK) ‑ bestehender systemischer Defizite im Grundrechtsschutz angenommen werden muss. (T21) TE OGH 2015-10-07 15 Os 111/15k Auch TE OGH 2015-10-07 15 Os 110/15p Auch; Beis wie T12 TE OGH 2016-01-20 12 Os 160/15v TE OGH 2016-01-28 12 Os 154/15m Auch; Beis wie T12 TE OGH 2016-03-08 14 Os 10/16a Auch; Beis wie T12 TE OGH 2016-05-25 15 Os 3/16d Auch; Beis wie T12 TE OGH 2016-09-06 13 Os 80/16p Auch; Beis wie T1; Beis wie T12 TE AUSL EGMR 2014-09-04 Bsw 140/10 Auch; Veröff: NL 2014,383 TE OGH 2017-07-19 15 Os 77/17p Auch; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit der Bedingung, den Auszuliefernden nicht in einer bestimmten Haftanstalt unterzubringen. (T22) TE OGH 2017-09-06 13 Os 56/17k Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der EGMR hat die von Italien gegen die Überbelegung von Gefängnissen ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen bereits als effektiv anerkannt und weitere derartige Beschwerden wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs für unzulässig erklärt. (T23) TE OGH 2017-09-05 14 Os 53/17a Auch; Beis wie T12 TE OGH 2018-08-23 15 Os 110/18t Auch; Beis wie T10 TE OGH 2018-12-11 11 Os 117/18t Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Bei der Prüfung des die auszuliefernde Person konkret treffenden Risikos einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ist auch darauf abzustellen, ob es sich um einen reinen Kriminalfall ohne jeglichen politischen oder religiösen Kontext handelt oder ob der Betroffene einer besonders vulnerablen Gruppe angehört. (T24)Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Bei der Prüfung des die auszuliefernde Person konkret treffenden Risikos einer Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung ist auch darauf abzustellen, ob es sich um einen reinen Kriminalfall ohne jeglichen politischen oder religiösen Kontext handelt oder ob der Betroffene einer besonders vulnerablen Gruppe angehört. (T24) Beisatz: Neben der persönlichen Situation der betroffenen Person ist weiters die allgemeine Lage im Zielland zu berücksichtigen, ferner die Schwere der drohenden Verletzung sowie das sonstige Verhalten des ersuchenden Staats im Hinblick auf die Verletzung fundamentaler Menschenrechte und seine Bereitschaft, einen konkret erhobenen Vorwurf einer Verletzung von Art 3 MRK lückenlos aufzuklären. (T25)Beisatz: Neben der persönlichen Situation der betroffenen Person ist weiters die allgemeine Lage im Zielland zu berücksichtigen, ferner die Schwere der drohenden Verletzung sowie das sonstige Verhalten des ersuchenden Staats im Hinblick auf die Verletzung fundamentaler Menschenrechte und seine Bereitschaft, einen konkret erhobenen Vorwurf einer Verletzung von Artikel 3, MRK lückenlos aufzuklären. (T25) Beisatz: Bei einer Auslieferung in einen Staat, der Vertragspartei der MRK ist, ist die Verantwortlichkeit des ausliefernden Staates zudem eingeschränkt, wenn der Betroffene im Zielstaat (rechtzeitig) Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. (T26) TE OGH 2019-09-03 14 Os 58/19i Auch; Beis wie T12 TE OGH 2019-05-06 15 Os 45/19g nur T5 TE OGH 2019-09-11 15 Os 75/19x Vgl; Beis wie T1; nur T9 TE OGH 2020-01-14 11 Os 142/19w Beis wie T1; Beis wie T12 TE AUSL EGMR 2016-08-23 Bsw 59166/12 Auch; nur: Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden

Art 3MRK unvereinbar ist.

Der Beschwerdeführer hat die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. (T27)Auch; nur: Eine Auslieferung kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden

Artikel 3, MRK unvereinbar ist.

Der Beschwerdeführer hat die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. (T27) Veröff: 2016,338 TE OGH 2021-07-14 13 Os 44/21a Vgl TE OGH 2021-07-14 13 Os 57/21p Vgl TE AUSL EGMR 2017-12-07 Bsw 34999/16 Auch; nur T16; Beis wie T1; Veröff: NL 2017,522 TE OGH 2022-07-05 12 Os 59/22a Vgl TE OGH 2022-07-27 15 Os 63/22m Vgl; Beis wie T2 TE AUSL EGMR 2018-09-04 Bsw 17675/18 Auch; nur T5; Veröff: NL 2018,407 TE OGH 2024-12-09 15 Os 95/24w vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-09-10 15 Os 79/25v vgl TE OGH 2026-04-28 12 Os 37/26x vgl; Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123229

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