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{'item': '13Os150/07v; 14Os67/08x; Bsw53441/99; Bsw52206/99; Bsw42703/98; Bsw60654/00; Bsw46410/99; Bsw32231/02; 14Os87/10s; 12Os160/10m; Bsw265/07; 1

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0123230 Entscheidungsdatum09.12.2024 Geschäftszahl13Os150/07v; 14Os67/08x; Bsw53441/99; Bsw52206/99; Bsw42703/98; Bsw60654/00; Bsw46410/99; Bsw32231/02; 14Os87/10s; 12Os160/10m; Bsw265/07; 13Os156/11g (13Ns2/12s); Bsw2700/10; Bsw55597/09; Bsw41416/08; Bsw29157/09; 13Os139/12h; Bsw54131/10; Bsw38005/07; 15Os32/15t; Bsw12020/09; 15Os3/16d; Bsw1785/08; Bsw71398/12; Bsw32493/08; 13Os56/17k; Bsw27945/10; Bsw38030/12; Bsw39350/13; Bsw6009/10; 11Os117/18t; Bsw55470/10; Bsw25358/12; Bsw41697/12; 14Os135/21s (14Os136/21p); 15Os63/22m; 15Os82/23g (15Os83/23d); Bsw23887/16; 15Os95/24w NormStPO §363a MRK Art8 IV3f RechtssatzUnter bestimmten Umständen kann der Schutz des Familienlebens einer Ausweisung entgegen stehen, nämlich dann, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder familiäre Bindungen hat, die ausreichend stark sind und durch eine Auslieferung beeinträchtigt würden. Ein Eingriff begründet dann eine Verletzung von Art 8 MRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist oder kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann. Bei der zufolge Art 8 Abs 2 MRK erforderlichen Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung einer das Familienleben beschränkenden Maßnahme ist insbesondere darauf abzustellen, ob den im ersuchten Staat wohnenden Familienmitgliedern zugemutet werden kann, der auszuliefernden Person in den Heimatstaat zu folgen und sich dort niederzulassen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn begründete Aussicht besteht, dass sich die Familie relativ rasch in die Gesellschaft des ersuchenden Staates wird integrieren können.Unter bestimmten Umständen kann der Schutz des Familienlebens einer Ausweisung entgegen stehen, nämlich dann, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder familiäre Bindungen hat, die ausreichend stark sind und durch eine Auslieferung beeinträchtigt würden. Ein Eingriff begründet dann eine Verletzung von Artikel 8, MRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist oder kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann. Bei der zufolge Artikel 8, Absatz 2, MRK erforderlichen Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung einer das Familienleben beschränkenden Maßnahme ist insbesondere darauf abzustellen, ob den im ersuchten Staat wohnenden Familienmitgliedern zugemutet werden kann, der auszuliefernden Person in den Heimatstaat zu folgen und sich dort niederzulassen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn begründete Aussicht besteht, dass sich die Familie relativ rasch in die Gesellschaft des ersuchenden Staates wird integrieren können. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 2008-02-13 13 Os 150/07v Beisatz: Hier: Kein unzulässiger Eingriff in Art 8 MRK. (T1)Beisatz: Hier: Kein unzulässiger Eingriff in Artikel 8, MRK. (T1) Bemerkung: Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR. (T2) TE OGH 2008-07-08 14 Os 67/08x Auch; nur: Ein Eingriff begründet dann eine Verletzung von Art 8 MRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist oder kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann. (T1)Auch; nur: Ein Eingriff begründet dann eine Verletzung von Artikel 8, MRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist oder kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann. (T1) Beisatz: Bei der entsprechend dem Eingriffsvorbehalt des Art 8 Abs 2 MRK vorzunehmenden Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung einer das Familienleben beschränkenden Maßnahme prävaliert in Anbetracht der Schwere der Auslieferungstaten (hier: Verdacht, als bewaffnetes Mitglied der Hisbollah fünf Menschen ermordet zu haben) vorliegend ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. (T2)Beisatz: Bei der entsprechend dem Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, Absatz 2, MRK vorzunehmenden Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung einer das Familienleben beschränkenden Maßnahme prävaliert in Anbetracht der Schwere der Auslieferungstaten (hier: Verdacht, als bewaffnetes Mitglied der Hisbollah fünf Menschen ermordet zu haben) vorliegend ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. (T2) TE AUSL EGMR 2003-07-10 Bsw 53441/99 Vgl; Veröff: NL 2002,201 TE AUSL EGMR 2003-07-15 Bsw 52206/99 Vgl; Veröff: NL 2003,209 TE AUSL EGMR 2004-04-22 Bsw 42703/98 Vgl; Veröff: NL 2004,87 TE AUSL EGMR 2005-06-16 Bsw 60654/00 Veröff: NL 2005,138 TE AUSL EGMR 2005-07-05 Bsw 46410/99 Vgl; Veröff: NL 2005,185 TE AUSL EGMR 2005-10-27 Bsw 32231/02 Veröff: NL 2005,248 TE OGH 2010-08-24 14 Os 87/10s Vgl TE OGH 2010-11-11 12 Os 160/10m Vgl TE AUSL EGMR 2008-07-31 Bsw 265/07 Vgl auch; nur: Unter bestimmten Umständen kann der Schutz des Familienlebens einer Ausweisung entgegen stehen, nämlich dann, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder familiäre Bindungen hat, die ausreichend stark sind und durch eine Auslieferung beeinträchtigt würden. Ein Eingriff begründet dann eine Verletzung von Art 8 MRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist oder kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann. (T3) Veröff: NL 2008,229Vgl auch; nur: Unter bestimmten Umständen kann der Schutz des Familienlebens einer Ausweisung entgegen stehen, nämlich dann, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder familiäre Bindungen hat, die ausreichend stark sind und durch eine Auslieferung beeinträchtigt würden. Ein Eingriff begründet dann eine Verletzung von Artikel 8, MRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist oder kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann. (T3) Veröff: NL 2008,229 TE OGH 2012-01-19 13 Os 156/11g Vgl; nur T3; Beisatz: Bei der zufolge Art 8 Abs 2 MRK erforderlichen Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im hier maßgeblichen Zusammenhang einer Auslieferung zur Strafverfolgung zu berücksichtigen, dass den Interessen der betroffenen Person ‑ anders als etwa in Fällen der Ausweisung und Abschiebung zur Durchsetzung der Einwanderungspolitik ‑ insbesondere das Interesse des ersuchenden Staates an der Verfolgung bereits begangener Straftaten gegenüber steht, wobei der EGMR dem Strafverfolgungsinteresse bei Suchtgiftdelinquenz besonderes Gewicht beimisst. (T4)Vgl; nur T3; Beisatz: Bei der zufolge Artikel 8, Absatz 2, MRK erforderlichen Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im hier maßgeblichen Zusammenhang einer Auslieferung zur Strafverfolgung zu berücksichtigen, dass den Interessen der betroffenen Person ‑ anders als etwa in Fällen der Ausweisung und Abschiebung zur Durchsetzung der Einwanderungspolitik ‑ insbesondere das Interesse des ersuchenden Staates an der Verfolgung bereits begangener Straftaten gegenüber steht, wobei der EGMR dem Strafverfolgungsinteresse bei Suchtgiftdelinquenz besonderes Gewicht beimisst. (T4) Beisatz: Familiäre Beziehungen zwischen Erwachsenen (hier: des Antragstellers zu seinen Eltern und seiner Schwester) können eine Auslieferung unter dem Aspekt des Art 8 MRK nur dann hindern, wenn über die sonst üblichen (emotionalen) Bindungen hinaus Merkmale einer Abhängigkeit bestehen. (T5)Beisatz: Familiäre Beziehungen zwischen Erwachsenen (hier: des Antragstellers zu seinen Eltern und seiner Schwester) können eine Auslieferung unter dem Aspekt des Artikel 8, MRK nur dann hindern, wenn über die sonst üblichen (emotionalen) Bindungen hinaus Merkmale einer Abhängigkeit bestehen. (T5) TE AUSL EGMR 2011-03-10 Bsw 2700/10 Vgl auch; nur T3; Veröff: NL 2011,75 TE AUSL EGMR 2011-06-28 Bsw 55597/09 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Die besondere Berücksichtigung des Kindeswohls kann einer Ausweisung entgegenstehen, wenn es durch die Ausweisung zu einer Trennung der Kinder von ihrer Hauptbezugsperson kommen würde. (Nunez gg. Norwegen) (T6) Veröff: NL 2011,169 TE AUSL EGMR 2011-07-26 Bsw 41416/08 Vgl auch; nur T3; Veröff: NL 2011,235 TE AUSL EGMR 2011-07-26 Bsw 29157/09 Vgl auch; Beis: Bei der Zumutbarkeit der gemeinsamen Ausreise ist auch zu berücksichtigen, ob sich die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden. (Liu gg. Russland [Nr. 2]) (T7) Veröff: NL 2011,239 TE OGH 2013-02-14 13 Os 139/12h Vgl auch TE AUSL EGMR 2012-06-12 Bsw 54131/10 Vgl auch; Veröff: NL 2012,180 TE AUSL EGMR 2012-11-15 Bsw 38005/07 Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: NL 2012,377 TE OGH 2015-04-29 15 Os 32/15t Vgl; Beis wie T4 TE AUSL EGMR 2013-04-16 Bsw 12020/09 Auch; nur T3; Veröff: NL 2013,125 TE OGH 2016-05-25 15 Os 3/16d Auch TE AUSL EGMR 2013-11-26 Bsw 1785/08 Vgl auch; Veröff: NL 2013,426 TE AUSL EGMR 2014-06-26 Bsw 71398/12 Vgl auch; Veröff: NL 2014,203 TE AUSL EGMR 2014-06-24 Bsw 32493/08 Auch; nur T3; Veröff: NL 2014,219 TE OGH 2017-09-06 13 Os 56/17k Auch; Beis wie T4 TE AUSL EGMR 2015-04-02 Bsw 27945/10 Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: NL 2015,129 TE AUSL EGMR 2015-04-23 Bsw 38030/12 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Beziehungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern genießen nicht den spezifischen Schutz des Familienlebens, solange keine anderen Elemente der Abhängigkeit bestehen als die gewöhnlichen emotionalen Bindungen zwischen Familienmitgliedern. (Khan gg. Deutschland) (T8) Veröff: NL 2015,132 TE AUSL EGMR 2015-06-30 Bsw 39350/13 Vgl auch; Beisatz: In diesem Kontext zu berücksichtigende Faktoren sind das Ausmaß, in dem Familienleben tatsächlich unterbrochen würde, das Ausmaß der Bindungen im Vertragsstaat, das Bestehen unüberwindbarer Hindernisse für ein gemeinsames Leben der Familie im Herkunftsstaat des betroffenen Fremden und das Bestehen von Faktoren der Einwanderungskontrolle oder von Überlegungen der öffentlichen Ordnung, die für eine Ausweisung sprechen. (A.S. gg. die Schweiz) (T9) Veröff: NL 2015,202 TE AUSL EGMR 2015-06-02 Bsw 6009/10 Vgl auch; Beis wie T8; Veröff: NL 2015,225 TE OGH 2018-12-11 11 Os 117/18t Auch; Beis wie T5; Beis wie T8 TE AUSL EGMR 2017-01-10 Bsw 55470/10 Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: NL 2017,23 TE AUSL EGMR 2017-01-24 Bsw 25358/12 Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: NL 2017,26 TE AUSL EGMR 2017-04-25 Bsw 41697/12 Auch; Veröff: NL 2017,157 TE OGH 2022-01-24 14 Os 135/21s Vgl; Beis insb T4; Beis wie T5 TE OGH 2022-07-27 15 Os 63/22m Vgl TE OGH 2023-08-30 15 Os 82/23g Beisatz wie T4 TE AUSL 2019-04-09 Bsw 23887/16 nur T3; Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Bestehen eines Familienlebens zu den erwachsenen Kindern aufgrund der besonderen Abhängigkeit des invaliden Vaters. (I. M. gg die Schweiz) (T10)Beisatz: Hier: Bestehen eines Familienlebens zu den erwachsenen Kindern aufgrund der besonderen Abhängigkeit des invaliden Vaters. (römisch eins. M. gg die Schweiz) (T10) Anm: Veröff: NL 2019,151Anmerkung, Veröff: NL 2019,151 TE OGH 2024-12-09 15 Os 95/24w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123230

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.