RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123332 Entscheidungsdatum21.02.2008 Geschäftszahl6Ob39/08s; 6Ob288/08h; 6Ob252/09s; 6Ob251/09v; 6Ob124/11w; 6Ob220/11p; 6Ob203/11p NormAußStrG 2005 §46 Abs3; FBG §15; UGB §283 Abs4 RechtssatzGemäß § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Einer der Anwendungsfälle dieser Regelung, die gemäß § 15 FBG auch in Firmenbuchsachen gilt, sind Zwangsstrafenverfahren.Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Einer der Anwendungsfälle dieser Regelung, die gemäß Paragraph 15, FBG auch in Firmenbuchsachen gilt, sind Zwangsstrafenverfahren. EntscheidungstexteTE OGH 2008-02-21 6 Ob 39/08s TE OGH 2009-01-15 6 Ob 288/08h TE OGH 2009-12-18 6 Ob 252/09s Vgl aber; Beisatz: Im Sinne einer Straffung des Zwangsstrafenverfahrens und Erhöhung von dessen Effizienz, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Österreichs zur Umsetzung der Vorgaben der Publizitätsrichtlinie zu gewährleisten, sind daher Einwendungen gegen Zwangsstrafen in der Regel nur mehr im Wege des Rekursverfahrens möglich. (T1); Beisatz: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T2)Vgl aber; Beisatz: Im Sinne einer Straffung des Zwangsstrafenverfahrens und Erhöhung von dessen Effizienz, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Österreichs zur Umsetzung der Vorgaben der Publizitätsrichtlinie zu gewährleisten, sind daher Einwendungen gegen Zwangsstrafen in der Regel nur mehr im Wege des Rekursverfahrens möglich. (T1); Beisatz: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T2) TE OGH 2010-01-14 6 Ob 251/09v Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Seit Einführung des § 283 Abs 4 UGB durch das PuG ist davon auszugehen, dass die Abänderung oder Aufhebung eines Zwangsstrafenbeschlusses nach Ablauf der Rekursfrist die materiellrechtliche Stellung der Republik Österreich beeinträchtigen würde. (T3)Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Seit Einführung des Paragraph 283, Absatz 4, UGB durch das PuG ist davon auszugehen, dass die Abänderung oder Aufhebung eines Zwangsstrafenbeschlusses nach Ablauf der Rekursfrist die materiellrechtliche Stellung der Republik Österreich beeinträchtigen würde. (T3) TE OGH 2011-07-18 6 Ob 124/11w Vgl aber TE OGH 2011-10-13 6 Ob 220/11p Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2012-02-16 6 Ob 203/11p Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/17
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