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{'item': ['12Ns1/08f', '12Ns67/08m', '13Ns42/09v', '11Ns52/09z', '15Ns49/09p', '12Ns52/09g', '12Ns51/09k', '15Ns53/09a']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.02.2008 Geschäftszahl12Ns1/08f; 12Ns67/08m; 13Ns42/09v; 11Ns52/09z; 15Ns49/09p; 12Ns52/09g; 12Ns51/09k; 15Ns53/09a NormStPO §38 B RechtssatzBei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen zwei Gerichten (negativer Kompetenzkonflikt) ist die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken. Bei Gerichten aus verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln kommt im Streitfall somit eine unmittelbare Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes als insoweit „gemeinsam übergeordnetes Gericht" zum Tragen. EntscheidungstexteTE OGH 2008/02/21 12 Ns 1/08f TE OGH 2008/10/23 12 Ns 67/08m TE OGH 2009/08/27 13 Ns 42/09v Auch; Beisatz: § 38 StPO meint mit Kompetenzkonflikt nichts anderes als § 64 StPO idF vor BGBl I 2004/19 mit „Streitigkeit über die Zuständigkeit von Gerichten", nämlich nur Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen über- und untergeordneten Gerichten gibt wie vor dem

  1. 2008 jene des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. Ein von § 38 StPO erfasster Kompetenzkonflikt liegt bei einer solchen Konstellation nicht vor. (T1) Auch; Beisatz: Paragraph 38, StPO meint mit Kompetenzkonflikt nichts anderes als Paragraph 64, StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19 mit „Streitigkeit über die Zuständigkeit von Gerichten", nämlich nur Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen über- und untergeordneten Gerichten gibt wie vor dem
  2. 2008 jene des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. Ein von Paragraph 38, StPO erfasster Kompetenzkonflikt liegt bei einer solchen Konstellation nicht vor. (T1) TE OGH 2009/09/08 11 Ns 52/09z Vgl; Beisatz: Weil aber § 38 StPO nur Zuständigkeitsstreitigkeiten auf derselben Stufe stehender Gerichte regelt (vgl ausführlich 13 Ns 42/09v), kann es zwischen einem Oberlandesgericht und einem diesem unterstellten Landesgericht zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T2) Vgl; Beisatz: Weil aber Paragraph 38, StPO nur Zuständigkeitsstreitigkeiten auf derselben Stufe stehender Gerichte regelt vergleiche ausführlich 13 Ns 42/09v), kann es zwischen einem Oberlandesgericht und einem diesem unterstellten Landesgericht zu keinem von Paragraph 38, StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T2) TE OGH 2009/10/14 15 Ns 49/09p Vgl TE OGH 2009/08/27 12 Ns 52/09g Vgl auch; Beisatz: Außer dem Fall des § 215 Abs 4 zweiter Satz (§ 213 Abs 6 zweiter Satz) StPO ist der Oberste Gerichtshof „als gemeinsam übergeordnetes Gericht" nur „bei Gerichten, die nicht dem Sprengel des Oberlandesgerichts zugeordnet sind", zuständig. Diese Sicht liegt außerdem der auf Delegierungen bezogenen Vorschrift des § 39 StPO zu Grunde, wo - nicht anders als in §§ 31, 38, 42 GOG - der Begriff des „unterstellten Gerichts" verwendet wird, in welchem Verhältnis Landesgerichte im Sprengel eines Oberlandesgerichts zu diesem stehen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem
  3. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T3) Vgl auch; Beisatz: Außer dem Fall des Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz (Paragraph 213, Absatz 6, zweiter Satz) StPO ist der Oberste Gerichtshof „als gemeinsam übergeordnetes Gericht" nur „bei Gerichten, die nicht dem Sprengel des Oberlandesgerichts zugeordnet sind", zuständig. Diese Sicht liegt außerdem der auf Delegierungen bezogenen Vorschrift des Paragraph 39, StPO zu Grunde, wo - nicht anders als in Paragraphen 31, 38, 42, GOG - der Begriff des „unterstellten Gerichts" verwendet wird, in welchem Verhältnis Landesgerichte im Sprengel eines Oberlandesgerichts zu diesem stehen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem
  4. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T3) TE OGH 2009/09/24 12 Ns 51/09k Vgl auch; Beisatz: Weil § 38 StPO nur Zuständigkeitsstreitigkeiten auf derselben Stufe stehender Gerichte regelt, kann es zwischen einem Oberlandesgericht und einem diesem unterstellten Landesgericht zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T4) Vgl auch; Beisatz: Weil Paragraph 38, StPO nur Zuständigkeitsstreitigkeiten auf derselben Stufe stehender Gerichte regelt, kann es zwischen einem Oberlandesgericht und einem diesem unterstellten Landesgericht zu keinem von Paragraph 38, StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T4) TE OGH 2009/11/11 15 Ns 53/09a Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0124398

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.