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12Ns1/08f

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124399 Entscheidungsdatum21.02.2008 Geschäftszahl12Ns1/08f; 14Os36/10s (14Os37/10p, 14Os38/10k, 14Os39/10g, 14Os40/10d) NormStPO §516 Abs2 RechtssatzEine bereits eingeleitete Voruntersuchung wurde mit

  1. Jänner 2008 per Gesetz beendet (§ 516 Abs 2 vierter Satz StPO); diesbezüglich bedarf es nur mehr der Übermittlung der (gemeinsam mit erst zu erledigenden Vorerhebungen geführten) Akten an die Staatsanwaltschaft (§ 516 Abs 2 fünfter Satz StPO). Davon getrennt zu betrachten ist die Anwendung der Bestimmungen über einen dazu entstandenen Kompetenzkonflikt. Da im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof nach In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes über den Zuständigkeitsstreit zu entscheiden hat, ist im Sinn des § 516 Abs 1 StPO gemäß den geänderten Verfahrensbestimmungen, somit nach § 38 StPO vorzugehen (vgl auch § 516 Abs 2 dritter Satz StPO).Eine bereits eingeleitete Voruntersuchung wurde mit
  2. Jänner 2008 per Gesetz beendet (Paragraph 516, Absatz 2, vierter Satz StPO); diesbezüglich bedarf es nur mehr der Übermittlung der (gemeinsam mit erst zu erledigenden Vorerhebungen geführten) Akten an die Staatsanwaltschaft (Paragraph 516, Absatz 2, fünfter Satz StPO). Davon getrennt zu betrachten ist die Anwendung der Bestimmungen über einen dazu entstandenen Kompetenzkonflikt. Da im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof nach In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes über den Zuständigkeitsstreit zu entscheiden hat, ist im Sinn des Paragraph 516, Absatz eins, StPO gemäß den geänderten Verfahrensbestimmungen, somit nach Paragraph 38, StPO vorzugehen vergleiche auch Paragraph 516, Absatz 2, dritter Satz StPO). EntscheidungstexteTE OGH 2008-02-21 12 Ns 1/08f TE OGH 2010-07-20 14 Os 36/10s Auch; nur: Eine bereits eingeleitete Voruntersuchung wurde mit
  3. Jänner 2008 per Gesetz beendet (§ 516 Abs 2 vierter Satz StPO); diesbezüglich bedarf es nur mehr der Übermittlung der (gemeinsam mit erst zu erledigenden Vorerhebungen geführten) Akten an die Staatsanwaltschaft (§ 516 Abs 2 fünfter Satz StPO). (T1); Beisatz: Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Strafprozessreformgesetzes (BGBl I 2004/19) am
  4. Jänner 2008 bei Gericht anhängige Vorerhebungen sind - ohne Differenzierung zwischen Offizial- und Privatanklageverfahren - nach den durch das Strafprozessreformgesetz aufgehobenen Verfahrensbestimmungen zu erledigen. (T2)Auch; nur: Eine bereits eingeleitete Voruntersuchung wurde mit
  5. Jänner 2008 per Gesetz beendet (Paragraph 516, Absatz 2, vierter Satz StPO); diesbezüglich bedarf es nur mehr der Übermittlung der (gemeinsam mit erst zu erledigenden Vorerhebungen geführten) Akten an die Staatsanwaltschaft (Paragraph 516, Absatz 2, fünfter Satz StPO). (T1); Beisatz: Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Strafprozessreformgesetzes (BGBl römisch eins 2004/19) am
  6. Jänner 2008 bei Gericht anhängige Vorerhebungen sind - ohne Differenzierung zwischen Offizial- und Privatanklageverfahren - nach den durch das Strafprozessreformgesetz aufgehobenen Verfahrensbestimmungen zu erledigen. (T2)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.