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{'item': '3Ob19/08b; 5Ob92/09d; 6Ob125/10s; 1Ob187/10x; 1Ob29/11p; 3Ob20/12f; 5Ob70/12y; Bsw31950/06; 1Ob32/13g; 4Ob60/13x; 2Ob220/13m; 3Ob196/14s; 6O

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0123440 Entscheidungsdatum30.04.2025 Geschäftszahl3Ob19/08b; 5Ob92/09d; 6Ob125/10s; 1Ob187/10x; 1Ob29/11p; 3Ob20/12f; 5Ob70/12y; Bsw31950/06; 1Ob32/13g; 4Ob60/13x; 2Ob220/13m; 3Ob196/14s; 6Ob219/14w; 7Ob194/15b; 3Ob55/16h; 1Ob27/16a; 3Ob124/16f; 20Os16/16b; 8Ob37/17z; 7Ob9/18a; 6Ob143/19a; 1Ob41/22v; 4Ob50/22i; 4Ob114/22a; 5Ob40/23b; 4Ob41/23t; 7Ob79/23b; 5Ob190/23m; 9Ob55/24i; 5Ob3/25i; 5Ob53/25t NormABGB idF SWRÄG 2006 §274ABGB in der Fassung SWRÄG 2006 §274 ABGB idF

  1. ErwSchG §275ABGB in der Fassung
  2. ErwSchG §275 AußStrG 2005 §62 Abs1 RechtssatzNach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 274 Abs 2 ABGB müssen Rechtsanwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen. Ablehnungsgründe sind in erster Instanz konkret geltend zu machen. Behauptungen über eine nicht näher konkretisierte Arbeitsbelastung reichen nicht.Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 274, Absatz 2, ABGB müssen Rechtsanwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen. Ablehnungsgründe sind in erster Instanz konkret geltend zu machen. Behauptungen über eine nicht näher konkretisierte Arbeitsbelastung reichen nicht. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 2008-02-27 3 Ob 19/08b Bemerkung: Fortschreibung der Rechtsprechung zu den Vorgängerbestimmungen. (T1) TE OGH 2009-06-09 5 Ob 92/09d Beisatz: Rechtsanwälte zählen schon kraft Gesetzes zu den „besonders geeigneten Personen". (T2) Beisatz: Der allein vorgebrachte Umstand, im vorliegenden Fall seien keine Aufgaben zu erledigen, die Rechtskenntnisse erfordern, ist kein ausreichender Grund, die Übernahme zu verweigern (so schon 3 Ob 19/08b). (T3) TE OGH 2010-09-22 6 Ob 125/10s Beisatz: Die Vermutung der Unzumutbarkeit bei mehr als fünf Sachwalterschaften (Kuratelen) ist widerlegbar. (T4) TE OGH 2010-11-23 1 Ob 187/10x nur: Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 274 Abs 2 ABGB müssen Rechtsanwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen. Behauptungen über eine nicht näher konkretisierte Arbeitsbelastung reichen nicht. (T5)nur: Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 274, Absatz 2, ABGB müssen Rechtsanwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen. Behauptungen über eine nicht näher konkretisierte Arbeitsbelastung reichen nicht. (T5) TE OGH 2011-03-31 1 Ob 29/11p TE OGH 2012-03-14 3 Ob 20/12f Auch TE OGH 2012-04-24 5 Ob 70/12y Auch; Beisatz: Nur eine konkrete individuelle und extreme berufliche Belastung führt zur Unzumutbarkeit iSd § 274 Abs 2 ABGB. (T6)Auch; Beisatz: Nur eine konkrete individuelle und extreme berufliche Belastung führt zur Unzumutbarkeit iSd Paragraph 274, Absatz 2, ABGB. (T6) TE AUSL EGMR 2011-10-18 Bsw 31950/06 Vgl auch; Beisatz: Die einem Rechtsanwalt aufgetragene Tätigkeit als Sachwalter stellt keine Zwangs- oder Pflichtarbeit iSv Art 4 MRK dar. (Bem: Graziani-Weiss gg. Österreich) (T7)Vgl auch; Beisatz: Die einem Rechtsanwalt aufgetragene Tätigkeit als Sachwalter stellt keine Zwangs- oder Pflichtarbeit iSv Artikel 4, MRK dar. (Bem: Graziani-Weiss gg. Österreich) (T7) Veröff: NL 2011,303 TE OGH 2013-03-07 1 Ob 32/13g nur: Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 274 Abs 2 ABGB müssen Rechtsanwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen. Ablehnungsgründe sind in erster Instanz konkret geltend zu machen. (T8)nur: Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 274, Absatz 2, ABGB müssen Rechtsanwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen. Ablehnungsgründe sind in erster Instanz konkret geltend zu machen. (T8) TE OGH 2013-05-23 4 Ob 60/13x Beisatz: Ob die im Einzelfall vorgetragenen Argumente eines Rechtsanwalts, welche seiner Ansicht nach die Übernahme der konkreten Sachwalterschaft unzumutbar machen, im Einzelfall gerechtfertigt sind, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG auf. (T9)Beisatz: Ob die im Einzelfall vorgetragenen Argumente eines Rechtsanwalts, welche seiner Ansicht nach die Übernahme der konkreten Sachwalterschaft unzumutbar machen, im Einzelfall gerechtfertigt sind, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. (T9) TE OGH 2013-11-27 2 Ob 220/13m Auch; Beis wie T9; Beisatz: Der Umstand, dass die konkrete Bestellung eines Sachwalters auf Basis einer landesgerichts- und nicht bezirksgerichtssprengelweiten Liste erfolgte, stößt auf keine (auch nicht verfassungsrechtliche) Bedenken, ist doch die Auswahl von geeigneten Sachwaltern jedenfalls Sache der unabhängigen Gerichte und können die im Verordnungsrang stehenden zitierten Bestimmungen der Geo. insoweit bloß als Ratschlag verstanden werden. (T10) TE OGH 2014-11-19 3 Ob 196/14s Auch; Beis wie T6 TE OGH 2015-01-29 6 Ob 219/14w Auch; Beis wie T6; Beis wie T9 TE OGH 2015-11-19 7 Ob 194/15b Beis wie T6; Beis wie T10 TE OGH 2016-04-27 3 Ob 55/16h Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2016-06-21 1 Ob 27/16a Beis wie T9 TE OGH 2016-07-13 3 Ob 124/16f nur T5; Beis wie T6; Beis wie T9 TE OGH 2017-04-25 20 Os 16/16b Auch; Beisatz: Weder eine allgemeine (nicht auf einem mit dem Vertretungsbedürftigen vorbestehenden Konflikt beruhende) Abneigung noch die typischerweise fehlende (juristische) Einsichtsfähigkeit des Betroffenen bewirkt eine Unzumutbarkeit der Übernahme der Sachwalterschaft für einen Rechtsanwalt. (T11) TE OGH 2017-05-30 8 Ob 37/17z Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2018-04-20 7 Ob 9/18a Auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2019-09-24 6 Ob 143/19a Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zu § 275 ABGB idF
  3. ErwSchG. (T12)Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 275, ABGB in der Fassung
  4. ErwSchG. (T12) TE OGH 2022-04-20 1 Ob 41/22v Vgl; Beisatz: Angehörige der genannten Rechtsberufe müssen auch nach § 275 ABGB idF des
  5. ErwSchG gerichtliche Erwachsenenvertretungen grundsätzlich übernehmen, sofern nicht ein in dieser Bestimmung genannter Ablehnungsgrund vorliegt, wobei die Möglichkeit der Ablehnung nur für jene Notare (Notariatskandidaten) oder Rechtsanwäte (Rechtsanwaltsanwärter) gilt, die nicht aufrecht in die von den Kammern zu führenden Listen als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeignete Notare oder Rechtsanwälte eingetragen sind. (T13)Vgl; Beisatz: Angehörige der genannten Rechtsberufe müssen auch nach Paragraph 275, ABGB in der Fassung des
  6. ErwSchG gerichtliche Erwachsenenvertretungen grundsätzlich übernehmen, sofern nicht ein in dieser Bestimmung genannter Ablehnungsgrund vorliegt, wobei die Möglichkeit der Ablehnung nur für jene Notare (Notariatskandidaten) oder Rechtsanwäte (Rechtsanwaltsanwärter) gilt, die nicht aufrecht in die von den Kammern zu führenden Listen als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeignete Notare oder Rechtsanwälte eingetragen sind. (T13) TE OGH 2022-04-22 4 Ob 50/22i Beis wie T9 TE OGH 2022-06-30 4 Ob 114/22a Vgl; Beis wie T6; nur T8; Beis wie T9; Beis wie T12 TE OGH 2023-04-18 5 Ob 40/23b TE OGH 2023-03-28 4 Ob 41/23t vgl; Beisatz wie T13 Beisatz: Hier: Einstweilige Erwachsenenvertreterin. (T14) TE OGH 2023-08-30 7 Ob 79/23b vgl; Beisatz: Das in § 275 Z 1 ABGB vorgesehene Ablehnungsrecht bei Übernahme einer Erwachsenenvertretung mangels erforderlicher Rechtskenntnisse führt nicht notwendig zu einer Übertragung einer bestehenden Erwachsenenvertretung auf eine andere Person, wenn die zu Beginn erforderlichen Rechtskenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nötig sind. Ein solcher Fall ist nach den Kriterien des § 246 Abs 3 Z 2 ABGB zu prüfen, wobei sich aus den nunmehr nicht mehr erforderlichen Rechtskenntnissen eine bessere Eignung eines anderen Erwachsenenvertreters ergeben kann, die gegen eine allfällige mit einer Umbestellung einhergehende Belastung des Betroffenen abzuwägen ist. (T15)vgl; Beisatz: Das in Paragraph 275, Ziffer eins, ABGB vorgesehene Ablehnungsrecht bei Übernahme einer Erwachsenenvertretung mangels erforderlicher Rechtskenntnisse führt nicht notwendig zu einer Übertragung einer bestehenden Erwachsenenvertretung auf eine andere Person, wenn die zu Beginn erforderlichen Rechtskenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nötig sind. Ein solcher Fall ist nach den Kriterien des Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB zu prüfen, wobei sich aus den nunmehr nicht mehr erforderlichen Rechtskenntnissen eine bessere Eignung eines anderen Erwachsenenvertreters ergeben kann, die gegen eine allfällige mit einer Umbestellung einhergehende Belastung des Betroffenen abzuwägen ist. (T15) TE OGH 2023-11-30 5 Ob 190/23m Beisatz wie T13; Beisatz wie T14 Anm: So bereits 6 Ob 125/23kAnmerkung, So bereits 6 Ob 125/23k TE OGH 2024-07-23 9 Ob 55/24i vgl; Beisatz wie T13 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 3/25i Beisatz wie T6; nur T8; Beisatz wie T13 Beisatz: Hier: keine Unzumutbarkeit der Übernahme bei einer räumlichen Distanz von 42 km (Fahrtzeit von 48 Minuten), zumal die Notwendigkeit häufigerer Besuche nicht dargelegt wurde. (T16) TE OGH 2025-04-30 5 Ob 53/25t Beisatz wie T13 Beisatz: Hier: vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich (insbesondere aufgrund erforderlicher Anspruchsprüfung einer Halbwaisenpension mit Auslandsbezug) (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123440

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.