RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126654 Entscheidungsdatum21.11.2019 GeschäftszahlBsw37201/06; Bsw3455/05; Bsw30471/08; Bsw19576/08; Bsw22978/05; Bsw48205/09; Bsw24027/07; Bsw54131/10; Bsw16483/12; Bsw61411/15 (Bsw61420/15; Bsw61427/15) NormMRK Art3 I2 RechtssatzIm Gegensatz zu den meisten anderen Konventionsbestimmungen sieht Art 3 MRK keine Ausnahmen vor und selbst im Falle einer Bedrohung des Lebens der Nation durch einen öffentlichen Notstand ist eine Derogation nach Art 15 MRK nicht zulässig. Da das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unabhängig vom Verhalten des Opfers absolut gilt, ist die Art der ihm vorgeworfenen Straftat in Hinblick auf Art 3 MRK irrelevant.Im Gegensatz zu den meisten anderen Konventionsbestimmungen sieht Artikel 3, MRK keine Ausnahmen vor und selbst im Falle einer Bedrohung des Lebens der Nation durch einen öffentlichen Notstand ist eine Derogation nach Artikel 15, MRK nicht zulässig. Da das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unabhängig vom Verhalten des Opfers absolut gilt, ist die Art der ihm vorgeworfenen Straftat in Hinblick auf Artikel 3, MRK irrelevant. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-02-28 Bsw 37201/06 Bemerkung: Saadi gegen Italien (T1a); Veröff: NL 2008,36 TE AUSL EGMR 2009-02-19 Bsw 3455/05 nur: Im Gegensatz zu den meisten anderen Konventionsbestimmungen sieht Art 3 MRK keine Ausnahmen vor und selbst im Falle einer Bedrohung des Lebens der Nation durch einen öffentlichen Notstand ist eine Derogation nach Art 15 MRK nicht zulässig. (T1); Veröff: NL 2009,46nur: Im Gegensatz zu den meisten anderen Konventionsbestimmungen sieht Artikel 3, MRK keine Ausnahmen vor und selbst im Falle einer Bedrohung des Lebens der Nation durch einen öffentlichen Notstand ist eine Derogation nach Artikel 15, MRK nicht zulässig. (T1); Veröff: NL 2009,46 TE AUSL EGMR 2009-09-22 Bsw 30471/08 Auch; Veröff: NL 2009,276 TE AUSL EGMR 2009-12-03 Bsw 19576/08 Auch; Veröff: NL 2009,351 TE AUSL EGMR 2010-06-01 Bsw 22978/05 nur: Das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe besteht unabhängig vom Verhalten des Opfers absolut. (T2) Beisatz: Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dürfen auch dann nicht zugelassen werden, wenn das Leben eines Menschen in Gefahr ist. Die Art 3 MRK zugrunde liegende Philosophie erlaubt keine Ausnahmen, rechtfertigende Faktoren oder eine Interessenabwägung, unabhängig vom Verhalten der betroffenen Person oder der Natur der Straftat. (Bem: Gäfgen gg. Deutschland [GK]) (T3)Beisatz: Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dürfen auch dann nicht zugelassen werden, wenn das Leben eines Menschen in Gefahr ist. Die Artikel 3, MRK zugrunde liegende Philosophie erlaubt keine Ausnahmen, rechtfertigende Faktoren oder eine Interessenabwägung, unabhängig vom Verhalten der betroffenen Person oder der Natur der Straftat. (Bem: Gäfgen gg. Deutschland [GK]) (T3) Veröff: NL 2010,173 TE AUSL EGMR 2011-11-15 Bsw 48205/09 nur T2; Veröff: NL 2011,354 TE AUSL EGMR 2012-04-10 Bsw 24027/07 nur T2; Veröff: NL 2012,114 TE AUSL EGMR 2012-06-12 Bsw 54131/10 nur: . Da das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unabhängig vom Verhalten des Opfers absolut gilt, ist die Art der ihm vorgeworfenen Straftat in Hinblick auf Art 3 MRK irrelevant. (T4)nur: . Da das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unabhängig vom Verhalten des Opfers absolut gilt, ist die Art der ihm vorgeworfenen Straftat in Hinblick auf Artikel 3, MRK irrelevant. (T4) Veröff: NL 2012,180 TE AUSL EGMR 2015-09-01 Bsw 16483/12 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Art 3 MRK muss als eine der grundlegenden Bestimmungen der Konvention angesehen werden, die einen der fundamentalen Werte der demokratischen Gesellschaften, die den Europarat bilden, verankert. (Khalifia u.a. gg. Italien) (T5)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Artikel 3, MRK muss als eine der grundlegenden Bestimmungen der Konvention angesehen werden, die einen der fundamentalen Werte der demokratischen Gesellschaften, die den Europarat bilden, verankert. (Khalifia u.a. gg. Italien) (T5) Veröff: NL 2015,396 TE AUSL 2019-11-21 Bsw 61411/15 nur T1 Beisatz: Davon kann auch nicht unter schwierigsten Umständen wie der Bekämpfung des organisierten Verbrechens oder des Terrorismus abgegangen werden, und zwar unabhängig vom Verhalten der betreffenden Person. (Z. A. ua gg Russland) (T6) Anm: Veröff NL 2019,483Anmerkung, Veröff NL 2019,483 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126654
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