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{'item': ['9ObA181/07v', '8ObA20/08m', '9ObA28/09x', '8ObA64/13i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123205 Entscheidungsdatum03.03.2008 Geschäftszahl9ObA181/07v; 8ObA20/08m; 9ObA28/09x; 8ObA64/13i NormUrlG §1 Abs2 Z4; BBG 1992 §22; BBG 1992 §53 RechtssatzZufolge § 22 Abs 5 BBG aF und § 53 Abs 5 BBG idF BundesbahnstrukturG 2003 gilt § 1 Abs 2 Z 4 UrlG für - früher zum Bund bestehende - vor dem

  1. 2004 begründete privatrechtliche Dienstverhältnisse der Dienstnehmer der Nachfolgegesellschaften der ÖBB weiter und nimmt sie damit von der Anwendung des Urlaubsgesetzes aus. Das mit Urlaubsdienstanweisung der hier beklagten ÖBB-Traktion GmbH eingeführte „Entfallprinzip", wonach für die Zeit eines Erholungsurlaubs jeweils so viele Urlaubsstunden von dem auf einer 40 Stundenwoche basierenden Urlaubsstundenkonto als verbraucht abgebucht werden, als im selben Zeitraum Normalarbeitszeit und bezahlte Pausen zu leisten gewesen wären, ist nicht zu beanstanden.Zufolge Paragraph 22, Absatz 5, BBG aF und Paragraph 53, Absatz 5, BBG in der Fassung BundesbahnstrukturG 2003 gilt Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, UrlG für - früher zum Bund bestehende - vor dem
  2. 2004 begründete privatrechtliche Dienstverhältnisse der Dienstnehmer der Nachfolgegesellschaften der ÖBB weiter und nimmt sie damit von der Anwendung des Urlaubsgesetzes aus. Das mit Urlaubsdienstanweisung der hier beklagten ÖBB-Traktion GmbH eingeführte „Entfallprinzip", wonach für die Zeit eines Erholungsurlaubs jeweils so viele Urlaubsstunden von dem auf einer 40 Stundenwoche basierenden Urlaubsstundenkonto als verbraucht abgebucht werden, als im selben Zeitraum Normalarbeitszeit und bezahlte Pausen zu leisten gewesen wären, ist nicht zu beanstanden. EntscheidungstexteTE OGH 2008-03-03 9 ObA 181/07v TE OGH 2008-05-27 8 ObA 20/08m Vgl auch; nur: Zufolge § 22 Abs 5 BBG aF und § 53 Abs 5 BBG nF gilt § 1 Abs 2 Z 4 UrlG für - früher zum Bund bestehende - vor dem 1.1.2004 begründete privatrechtliche Dienstverhältnisse der Dienstnehmer der Nachfolgegesellschaften der ÖBB weiter und nimmt sie damit von der Anwendung des Urlaubsgesetzes aus. (T1); Beisatz: Als dienstrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 UrlG werden auch Dienstordnungen, wie sie etwa für das Dienstrecht der Bediensteten der ÖBB als lex contractus (Vertragsschablone) regeln, verstanden. (T2); Beisatz: Der Nichtanwendung des Urlaubsgesetzes steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es sich sowohl bei den ÖBB nach der Ausgliederung als auch bei der ÖBB-Personenverkehr AG nach der Umstrukturierung um Kapitalgesellschaften handelt, also ein direktes Dienstverhältnis zum Bund nicht mehr vorliegt, legte doch § 22 Abs 5 BBG in der Stammfassung (BGBl 1992/825) ausdrücklich fest, dass der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Regelungsinhalte gemäß § 22 Abs 1 BBG (Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht) abstellen, unberührt bleibt. (T3); Veröff: SZ 2008/71Vgl auch; nur: Zufolge Paragraph 22, Absatz 5, BBG aF und Paragraph 53, Absatz 5, BBG nF gilt Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, UrlG für - früher zum Bund bestehende - vor dem 1.1.2004 begründete privatrechtliche Dienstverhältnisse der Dienstnehmer der Nachfolgegesellschaften der ÖBB weiter und nimmt sie damit von der Anwendung des Urlaubsgesetzes aus. (T1); Beisatz: Als dienstrechtliche Vorschriften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, UrlG werden auch Dienstordnungen, wie sie etwa für das Dienstrecht der Bediensteten der ÖBB als lex contractus (Vertragsschablone) regeln, verstanden. (T2); Beisatz: Der Nichtanwendung des Urlaubsgesetzes steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es sich sowohl bei den ÖBB nach der Ausgliederung als auch bei der ÖBB-Personenverkehr AG nach der Umstrukturierung um Kapitalgesellschaften handelt, also ein direktes Dienstverhältnis zum Bund nicht mehr vorliegt, legte doch Paragraph 22, Absatz 5, BBG in der Stammfassung (BGBl 1992/825) ausdrücklich fest, dass der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Regelungsinhalte gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BBG (Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht) abstellen, unberührt bleibt. (T3); Veröff: SZ 2008/71 TE OGH 2009-12-15 9 ObA 28/09x nur T1; Beisatz: Hier: Bei der verfahrensgegenständlichen „Urlaubsdienstanweisung" handelt es sich um eine zwingende Bestimmung iSd § 1 Abs 2 Z 4 UrlG. (T4)nur T1; Beisatz: Hier: Bei der verfahrensgegenständlichen „Urlaubsdienstanweisung" handelt es sich um eine zwingende Bestimmung iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, UrlG. (T4) TE OGH 2014-05-26 8 ObA 64/13i Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3

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