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{'item': '15Ns5/08s; 15Ns38/09w; 12Os77/09d; 11Ns29/18f; 11Ns35/18p; 11Os148/18a; 12Ns64/21i; 14Ns23/22a; 12Ns36/22y; 15Ns30/23i; 14Ns28/24i; 14Ns1/26

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123444 Entscheidungsdatum19.02.2026 Geschäftszahl15Ns5/08s; 15Ns38/09w; 12Os77/09d; 11Ns29/18f; 11Ns35/18p; 11Os148/18a; 12Ns64/21i; 14Ns23/22a; 12Ns36/22y; 15Ns30/23i; 14Ns28/24i; 14Ns1/26x NormStÜP §28 StPO §37 Abs3 StPO §38 B RechtssatzEine Verbindung mehrerer Verfahren bei Gericht und eine zu diesem Zweck vorgenommene Abtretung sind gemäß § 37 Abs 3 StPO nur zulässig, wenn in allen hievon betroffenen Verfahren bereits eine rechtswirksame Anklage vorliegt. Die Abtretung eines Verfahrens zur Verbindung mit einem anderen bereits im Stadium der Hauptverhandlung befindlichen kann daher nur durch den zur Führung der Hauptverhandlung berufenen Richter, niemals aber durch die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft (vgl §§ 20 Abs 1, 25 Abs 1 und Abs 3, 36 Abs 1 StPO) erfolgen.Eine Verbindung mehrerer Verfahren bei Gericht und eine zu diesem Zweck vorgenommene Abtretung sind gemäß Paragraph 37, Absatz 3, StPO nur zulässig, wenn in allen hievon betroffenen Verfahren bereits eine rechtswirksame Anklage vorliegt. Die Abtretung eines Verfahrens zur Verbindung mit einem anderen bereits im Stadium der Hauptverhandlung befindlichen kann daher nur durch den zur Führung der Hauptverhandlung berufenen Richter, niemals aber durch die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft vergleiche Paragraphen 20, Absatz eins, 25, Absatz eins und Absatz 3, 36, Absatz eins, StPO) erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-03-10 15 Ns 5/08s TE OGH 2009-08-19 15 Ns 38/09w Vgl aber; Beisatz: Nach § 37 StPO ist im Hauptverfahren eine Zuständigkeit kraft Zusammenhangs (nur) dann gegeben, wenn entweder (Abs 1 leg cit) im Fall subjektiver, objektiver oder subjektiv-objektiver Konnexität sowie engem sachlichen Zusammenhang (Fabrizy StPO - 10 § 37 Rz 1) gleichzeitig (dh einmalig) Anklage erhoben wird (Abs 1 leg cit) oder aber (Abs 3 leg cit) im Fall des Vorliegens verschiedener Anklagen zum Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens einer Anklage ein anderes (auf einer anderen Anklage beruhendes) Hauptverfahren gegen denselben Angeklagten (bereits und auch noch immer) anhängig ist. Nur im letztgenannten Fall (subjektiver Konnexität) sind diese bis dahin getrennt geführten Verfahren durch das Gericht zu verbinden. (T1)Vgl aber; Beisatz: Nach Paragraph 37, StPO ist im Hauptverfahren eine Zuständigkeit kraft Zusammenhangs (nur) dann gegeben, wenn entweder (Absatz eins, leg cit) im Fall subjektiver, objektiver oder subjektiv-objektiver Konnexität sowie engem sachlichen Zusammenhang (Fabrizy StPO - 10 Paragraph 37, Rz 1) gleichzeitig (dh einmalig) Anklage erhoben wird (Absatz eins, leg cit) oder aber (Absatz 3, leg cit) im Fall des Vorliegens verschiedener Anklagen zum Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens einer Anklage ein anderes (auf einer anderen Anklage beruhendes) Hauptverfahren gegen denselben Angeklagten (bereits und auch noch immer) anhängig ist. Nur im letztgenannten Fall (subjektiver Konnexität) sind diese bis dahin getrennt geführten Verfahren durch das Gericht zu verbinden. (T1) TE OGH 2010-02-11 12 Os 77/09d Vgl aber; Beis wie T1; Bem: Siehe auch RS0125115. (T2) TE OGH 2018-07-19 11 Ns 29/18f Auch; Beisatz: § 37 Abs 3 StPO idF BGBl I 2016/121. (T3)Auch; Beisatz: Paragraph 37, Absatz 3, StPO in der Fassung BGBl I 2016/121. (T3) Beisatz: Hier: Bezirksgerichtliches Verfahren. (T4) TE OGH 2018-07-19 11 Ns 35/18p Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2019-01-29 11 Os 148/18a TE OGH 2021-10-22 12 Ns 64/21i Vgl TE OGH 2022-04-21 14 Ns 23/22a Vgl TE OGH 2022-08-22 12 Ns 36/22y Vgl TE OGH 2023-04-17 15 Ns 30/23i vgl; Beisatz: Die Verbindung zweier (im Sinn des § 37 Abs 3 StPO konnexer) Verfahren setzt die Rechtswirksamkeit beider Anklagen und die gleichzeitige Anhängigkeit beider Hauptverfahren voraus. (T5)vgl; Beisatz: Die Verbindung zweier (im Sinn des Paragraph 37, Absatz 3, StPO konnexer) Verfahren setzt die Rechtswirksamkeit beider Anklagen und die gleichzeitige Anhängigkeit beider Hauptverfahren voraus. (T5) Beisatz: Hier: Betreffend zwei bezirksgerichtliche Verfahren. (T6) TE OGH 2024-06-19 14 Ns 28/24i vgl TE OGH 2026-02-19 14 Ns 1/26x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123444

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