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15Ns5/08s

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123445 Entscheidungsdatum10.03.2008 Geschäftszahl15Ns5/08s; 12Ns67/08m; 13Ns42/09v; 12Os77/09d; 14Ns56/14t; 12Ns77/14s; 15ns3/15g; 12Ns85/14t; 14Ns87/15b; 15

§37

Abs3;

§38

B;

§485Rechtssatz

Nur wenn beide Verfahren sich entweder im Stadium des Ermittlungs- oder des Hauptverfahrens befinden, kommt eine Abtretung des einen zur Verbindung mit dem anderen in Frage. Im Falle eines Zuständigkeitskonflikts ist in ersterem Fall (wenn die betreffenden Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften unterstehen) die Generalprokuratur zur Entscheidung berufen (§ 28

), nur in letzterem hingegen gemäß § 38 letzter Satz

das gemeinsam übergeordnete Gericht, liegen die beteiligten Gerichte in verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln also der Oberste Gerichtshof.Nur wenn beide Verfahren sich entweder im Stadium des Ermittlungs- oder des Hauptverfahrens befinden, kommt eine Abtretung des einen zur Verbindung mit dem anderen in Frage. Im Falle eines Zuständigkeitskonflikts ist in ersterem Fall (wenn die betreffenden Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften unterstehen) die Generalprokuratur zur Entscheidung berufen (Paragraph 28,

), nur in letzterem hingegen gemäß Paragraph 38, letzter Satz

das gemeinsam übergeordnete Gericht, liegen die beteiligten Gerichte in verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln also der Oberste Gerichtshof. EntscheidungstexteTE OGH 2008-03-10 15 Ns 5/08s TE OGH 2008-10-23 12 Ns 67/08m Vgl; Beisatz: Im Falle gleichzeitiger Anklage ist das Hauptverfahren gegen mehrere beteiligte Personen (§ 12 StGB) vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz

). Das Gericht, welches für den unmittelbaren Täter zuständig ist, zieht das Verfahren gegen Beteiligte (§ 12 StGB) an sich. (T1)Vgl; Beisatz: Im Falle gleichzeitiger Anklage ist das Hauptverfahren gegen mehrere beteiligte Personen (Paragraph 12, StGB) vom selben Gericht gemeinsam zu führen (Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz

). Das Gericht, welches für den unmittelbaren Täter zuständig ist, zieht das Verfahren gegen Beteiligte (Paragraph 12, StGB) an sich. (T1) Beisatz: Im Fall der Mittäterschaft (also zweier unmittelbarer Täter) greift insoweit die Bestimmung des § 37 Abs 3 erster Halbsatz

, wonach Verfahren zu verbinden sind, sofern im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage gegen einen dieser unmittelbaren Täter bereits ein Hauptverfahren gegen einen anderen Mittäter anhängig ist. (T2)Beisatz: Im Fall der Mittäterschaft (also zweier unmittelbarer Täter) greift insoweit die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, erster Halbsatz

, wonach Verfahren zu verbinden sind, sofern im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage gegen einen dieser unmittelbaren Täter bereits ein Hauptverfahren gegen einen anderen Mittäter anhängig ist. (T2) TE OGH 2009-08-27 13 Ns 42/09v Vgl auch; Beisatz: § 38

meint mit Kompetenzkonflikt nichts anderes als § 64

idF vor BGBl I 2004/19 mit „Streitigkeit über die Zuständigkeit von Gerichten", nämlich nur Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen über- und untergeordneten Gerichten gibt wie vor dem 1. 1. 2008 jene des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. Ein von § 38

erfasster Kompetenzkonflikt liegt bei einer solchen Konstellation nicht vor. (T3)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 38,

meint mit Kompetenzkonflikt nichts anderes als Paragraph 64,

in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19 mit „Streitigkeit über die Zuständigkeit von Gerichten", nämlich nur Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen über- und untergeordneten Gerichten gibt wie vor dem 1. 1. 2008 jene des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. Ein von Paragraph 38,

erfasster Kompetenzkonflikt liegt bei einer solchen Konstellation nicht vor. (T3) TE OGH 2010-02-11 12 Os 77/09d Auch TE OGH 2014-10-28 14 Ns 56/14t Auch; Beisatz: Rechtswirksamkeit der Anklage und damit die Möglichkeit zur Verfahrensverbindung nach § 37 Abs 3

setzen im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter die von diesem (zuvor) vorgenommene Prüfung des Strafantrags nach den Kriterien des § 485 Abs 1 Z 1 bis 3

und die ‑ bei positivem Ergebnis vorzunehmende ‑ Anordnung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 4

) voraus. (T4)Auch; Beisatz: Rechtswirksamkeit der Anklage und damit die Möglichkeit zur Verfahrensverbindung nach Paragraph 37, Absatz 3,

setzen im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter die von diesem (zuvor) vorgenommene Prüfung des Strafantrags nach den Kriterien des Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer eins bis 3

und die ‑ bei positivem Ergebnis vorzunehmende ‑ Anordnung der Hauptverhandlung (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4,

) voraus. (T4) TE OGH 2014-11-27 12 Ns 77/14s Auch; Bezweifelt der Einzelrichter des Bezirksgerichts seine örtliche Zuständigkeit, so hat er mangels einer § 485 Abs 1 Z 1

vergleichbaren Vorschrift seine Zuständigkeit nicht mittels anfechtbarem Beschluss abzulehnen, sondern das Verfahren in jeder Lage an das seiner Ansicht nach örtlich zuständige Gericht zu überweisen. (T5)Auch; Bezweifelt der Einzelrichter des Bezirksgerichts seine örtliche Zuständigkeit, so hat er mangels einer Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer eins,

vergleichbaren Vorschrift seine Zuständigkeit nicht mittels anfechtbarem Beschluss abzulehnen, sondern das Verfahren in jeder Lage an das seiner Ansicht nach örtlich zuständige Gericht zu überweisen. (T5) TE OGH 2015-02-18 15 ns 3/15g Auch; Beisatz: Schon wegen der mit der Rechtswirksamkeit der Anklage (des Strafantrags) verbundenen rechtlichen Konsequenzen ist der positive Ausgang der Prüfung im Akt unmissverständlich, etwa durch Amtsvermerk (§ 95

), durch Erlassen einer Strafverfügung oder durch die Anordnung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 4

), zu dokumentieren. Durch diese wird die Rechtswirksamkeit des Strafantrags als Voraussetzung für die Einleitung des Hauptverfahrens zum Ausdruck gebracht. (T6)Auch; Beisatz: Schon wegen der mit der Rechtswirksamkeit der Anklage (des Strafantrags) verbundenen rechtlichen Konsequenzen ist der positive Ausgang der Prüfung im Akt unmissverständlich, etwa durch Amtsvermerk (Paragraph 95,

), durch Erlassen einer Strafverfügung oder durch die Anordnung der Hauptverhandlung (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4,

), zu dokumentieren. Durch diese wird die Rechtswirksamkeit des Strafantrags als Voraussetzung für die Einleitung des Hauptverfahrens zum Ausdruck gebracht. (T6) TE OGH 2015-03-05 12 Ns 85/14t Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2015-11-17 14 Ns 87/15b Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2016-02-18 15 Ns 8/16v Auch; Beis wie T6 TE OGH 2016-03-14 15 Ns 100/15x Auch TE OGH 2016-05-25 15 Ns 27/16p Auch; Beis wie T6; Beisatz: Voraussetzung für die Verbindung ist Rechtswirksamkeit beider Anklagen. (T7) Beisatz: Mit der Bestellung eines Sachverständigen und dem Auftrag zur Erstattung eines (ausschließlich der Vorbereitung der Hauptverhandlung dienenden) Gutachtens hat der Einzelrichter die Prüfung des Strafantrags und die Verneinung der Kriterien des § 485 Abs 1 Z 1 bis 3

hinreichend dokumentiert. (T8)Beisatz: Mit der Bestellung eines Sachverständigen und dem Auftrag zur Erstattung eines (ausschließlich der Vorbereitung der Hauptverhandlung dienenden) Gutachtens hat der Einzelrichter die Prüfung des Strafantrags und die Verneinung der Kriterien des Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3

hinreichend dokumentiert. (T8) TE OGH 2016-06-09 15 Ns 38/16f Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2018-01-30 11 Os 159/17t Vgl; Beis wie t4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Da § 450

(anders als § 485 Abs 1

für den Einzelrichter des Landesgerichts) keine Prüfung des Strafantrags in Betreff der örtlichen Zuständigkeit – bei deren Verneinung ein (anfechtbarer) Beschluss des Einzelrichters zu ergehen hat – vorsieht, lässt sich die zum Einzelrichterverfahren ergangene Judikatur auf das bezirksgerichtliche Verfahren nicht übertragen. (T9)Vgl; Beis wie t4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Da Paragraph 450,

(anders als Paragraph 485, Absatz eins,

für den Einzelrichter des Landesgerichts) keine Prüfung des Strafantrags in Betreff der örtlichen Zuständigkeit – bei deren Verneinung ein (anfechtbarer) Beschluss des Einzelrichters zu ergehen hat – vorsieht, lässt sich die zum Einzelrichterverfahren ergangene Judikatur auf das bezirksgerichtliche Verfahren nicht übertragen. (T9) Beisatz: Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist auf den Zeitpunkt der Einbringung des Strafantrags abzustellen. (T10) TE OGH 2018-07-19 11 Ns 29/18f Vgl; Beis wie T7; Beis gegenteilig zu T10; Beisatz: Dies gilt auch im bezirksgerichtlichen Verfahren. (T11) TE OGH 2018-07-19 11 Ns 35/18p Vgl; Beis wie T7; Beis gegenteilig wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2021-10-22 12 Ns 64/21i Vgl TE OGH 2022-08-22 12 Ns 36/22y Vgl; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123445

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