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{'item': '15Os27/08x; 15Os60/08z; 15Os94/09a; 13Os9/10p; 14Os133/10f; 15Os50/12k; 14Os54/13t; 13Os130/15i; 15Os110/17s; 14Os11/19b; 12Os113/19g; 15Os3

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123343 Entscheidungsdatum19.04.2023 Geschäftszahl15Os27/08x; 15Os60/08z; 15Os94/09a; 13Os9/10p; 14Os133/10f; 15Os50/12k; 14Os54/13t; 13Os130/15i; 15Os110/17s; 14Os11/19b; 12Os113/19g; 15Os36/22s; 14Os142/22x; 13Os31/23t NormGRBG §2 StPO §173 Abs1 B StPO §177 Abs2 B RechtssatzBei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft im Vergleich zu der zu erwartenden Strafe ist es im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ohne Bedeutung, ob nach der Verurteilung die Möglichkeit einer bedingten Entlassung besteht. EntscheidungstexteTE OGH 2008-03-10 15 Os 27/08x Bemerkung: Vgl RS0061308; RS

  1. (T1) TE OGH 2008-05-08 15 Os 60/08z TE OGH 2009-07-20 15 Os 94/09a Auch TE OGH 2010-02-10 13 Os 9/10p Auch; Beisatz: Das Vorliegen zeitlicher Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung führt nicht notwendig zu unverhältnismäßiger Untersuchungshaft. Das geht schon aus der § 265 Abs 2 iVm § 498 Abs 2 letzter Satz StPO zugrunde liegenden Wertung des einfachen Gesetzgebers hervor, Beschwerden gegen nach § 265 Abs 1 StPO gefasste Beschlüsse - entgegen der allgemeinen Regel (vgl § 87 Abs 3 StPO) - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diese Wertung kann auch bei der von § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO verlangten Beurteilung nicht unbeachtet bleiben, bedarf doch die Dauer einer - wie hier aufgrund (wenngleich noch nicht in Rechtskraft erwachsener) erstinstanzlicher Verurteilung - durch Art 5 Abs 1 lit a MRK gerechtfertigten Haft keiner Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Unverhältnismäßigkeit nach Art 5 MRK. (T2)Auch; Beisatz: Das Vorliegen zeitlicher Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung führt nicht notwendig zu unverhältnismäßiger Untersuchungshaft. Das geht schon aus der Paragraph 265, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 498, Absatz 2, letzter Satz StPO zugrunde liegenden Wertung des einfachen Gesetzgebers hervor, Beschwerden gegen nach Paragraph 265, Absatz eins, StPO gefasste Beschlüsse - entgegen der allgemeinen Regel vergleiche Paragraph 87, Absatz 3, StPO) - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diese Wertung kann auch bei der von Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO verlangten Beurteilung nicht unbeachtet bleiben, bedarf doch die Dauer einer - wie hier aufgrund (wenngleich noch nicht in Rechtskraft erwachsener) erstinstanzlicher Verurteilung - durch Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK gerechtfertigten Haft keiner Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Unverhältnismäßigkeit nach Artikel 5, MRK. (T2) TE OGH 2010-10-01 14 Os 133/10f Vgl TE OGH 2012-05-10 15 Os 50/12k Auch; Auch Beis wie T2 nur: Das Vorliegen zeitlicher Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung führt nicht notwendig zu unverhältnismäßiger Untersuchungshaft. (T3) TE OGH 2013-04-25 14 Os 54/13t Vgl TE OGH 2015-11-30 13 Os 130/15i Auch TE OGH 2017-09-19 15 Os 110/17s Auch TE OGH 2019-01-29 14 Os 11/19b Auch TE OGH 2019-02-13 12 Os 113/19g Auch; Beisatz: Ebenso außer Betracht zu bleiben hat eine allfällig zu erwartende bedingte Strafnachsicht. (T4) Bem: Änderung der versehentlich doppelt vergebenen T-Nummer "T3" auf "T4" - Jänner
  2. (T4a) TE OGH 2022-04-27 15 Os 36/22s Vgl TE OGH 2023-01-16 14 Os 142/22x Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2023-04-19 13 Os 31/23t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123343

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.