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{'item': '4Ob5/08a; 3Ob268/09x; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 4Ob62/22d; 4Ob59/22p; 2Ob139/22p; 10Ob53/22z; 9Ob88/22i; 9Ob106/22m; 9Ob94/22x; 9Ob18/23x; 4Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123253 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl4Ob5/08a; 3Ob268/09x; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 4Ob62/22d; 4Ob59/22p; 2Ob139/22p; 10Ob53/22z; 9Ob88/22i; 9Ob106/22m; 9Ob94/22x; 9Ob18/23x; 4Ob74/22v; 9Ob68/24a; 7Ob169/24i; 2Ob52/25y; 1Ob177/24x; 9Ob111/25a; 2Ob168/25g; 9Ob19/25x; 7Ob111/25m; 6Ob67/25h; 2Ob202/25g NormABGB §879 Abs3 E RechtssatzEine Pauschalierung von Entgelten ist nicht von vornherein unzulässig, so lange damit die konkreten Kosten nicht grob überschritten werden. EntscheidungstexteTE OGH 2008-03-11 4 Ob 5/08a TE OGH 2010-02-24 3 Ob 268/09x TE OGH 2017-08-24 4 Ob 110/17f Vgl auch; Beisatz: Die Festsetzung eines Minimums an zu leistendem Schadenersatz ganz unabhängig davon, ob überhaupt ein Aufwand anfällt ist gröblich benachteiligend. (T1) TE OGH 2017-08-24 4 Ob 143/17h Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T2) TE OGH 2022-10-18 4 Ob 62/22d Vgl TE OGH 2022-10-18 4 Ob 59/22p Vgl TE OGH 2022-11-22 2 Ob 139/22p Vgl TE OGH 2022-11-22 10 Ob 53/22z Vgl; Beisatz: Hier: Beurteilung einer Klausel in einem Fitnessstudiovertrag, die eine einer Chipgebühr ähnliche Zutrittsgebühr vorsieht, als nichtig. (T3) TE OGH 2023-01-24 9 Ob 88/22i Vgl; Beisatz: Die pauschale Verrechnung von Entgelten ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten ist unzulässig. (T4) Beisatz: Hier: Klausel in einem Fitnessstudiovertrag, die eine Verwaltungspauschale, Chipgebühr und halbjährliche Servicepauschale neben dem monatlichen Mitgliedsbeitrag vorsieht, als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert. (T5)Beisatz: Hier: Klausel in einem Fitnessstudiovertrag, die eine Verwaltungspauschale, Chipgebühr und halbjährliche Servicepauschale neben dem monatlichen Mitgliedsbeitrag vorsieht, als gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB qualifiziert. (T5) TE OGH 2023-01-24 9 Ob 106/22m Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2023-04-27 9 Ob 94/22x Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 TE OGH 2023-09-27 9 Ob 18/23x Beisatz wie T4: Dieser Rechtsprechung liegt die Wertung zugrunde, dass die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten in AGB, denen keine konkreten Zusatzleistungen oder konkrete Kosten gegenüberstehen, die also bloß eine in die AGB „verschobene“ Entgeltverrechnung für ohnehin mit der Erfüllung der Hauptleistung üblicherweise verbundenen Aufwendungen darstellt, gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB ist. (T6)Beisatz wie T4: Dieser Rechtsprechung liegt die Wertung zugrunde, dass die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten in AGB, denen keine konkreten Zusatzleistungen oder konkrete Kosten gegenüberstehen, die also bloß eine in die AGB „verschobene“ Entgeltverrechnung für ohnehin mit der Erfüllung der Hauptleistung üblicherweise verbundenen Aufwendungen darstellt, gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist. (T6) Beisatz: Hier: Klausel in Pauschalreisevertrag, die Abgeltung bei Buchung für stärkste Reisezeit ("Peak Week-Zuschlag") und für Müllentsorgung ("Green-Beitrag") vorsieht. (T7) TE OGH 2023-10-17 4 Ob 74/22v Beisatz: Hier: Kontoführungsentgelt bei einem Bausparvertrag (T8) TE OGH 2024-10-23 9 Ob 68/24a TE OGH 2025-02-19 7 Ob 169/24i Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen. (T9) TE OGH 2025-10-23 2 Ob 52/25y Beisatz wie T4; Beisatz wie T6 Beisatz: Eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Verpflichtung zur Leistung eines Zusatzentgelts, das als Spesenersatz bezeichnet wird oder auf andere Weise erkennen lässt, dass es der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Unternehmens dient, ist gröblich benachteiligend im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB, wenn das Entgelt den tatsächlichen Aufwand grob überschreitet. (T10)Beisatz: Eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Verpflichtung zur Leistung eines Zusatzentgelts, das als Spesenersatz bezeichnet wird oder auf andere Weise erkennen lässt, dass es der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Unternehmens dient, ist gröblich benachteiligend im Sinne von Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, wenn das Entgelt den tatsächlichen Aufwand grob überschreitet. (T10) TE OGH 2025-11-11 1 Ob 177/24x Beisatz: Hier: Klauseln in einem Kreditvertrag - Verbandsverfahren (T12) Beisatz: Hier: Diverse Zusatzentgelte (ua für die nachträgliche Offenlegung sowie die Verwertung der Gehaltsverpfändung, die Aktübergabe an den Rechtsanwalt, die Mahnklage) (T13) TE OGH 2026-01-27 9 Ob 111/25a TE OGH 2025-11-18 2 Ob 168/25g Beisatz wie T6: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, mit der im Rahmen eines Open-Air-Festivals ein „Müllpfand“ eingehoben wurde. (T14) TE OGH 2026-02-19 9 Ob 19/25x Beisatz wie T4; Beisatz wie T10 TE OGH 2026-02-25 7 Ob 111/25m Beisatz wie T4; Beisatz wie T9 TE OGH 2026-03-18 6 Ob 67/25h Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 Beisatz: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der der Mieter die mit der Errichtung des Mietvertrags verbundene Bearbeitungsgebühr trägt. Die Klausel verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil die Beklagte nicht darlegt, welche konkreten Kosten dem Zusatzentgelt gegenüberstehen. (T15)Beisatz: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der der Mieter die mit der Errichtung des Mietvertrags verbundene Bearbeitungsgebühr trägt. Die Klausel verstößt gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil die Beklagte nicht darlegt, welche konkreten Kosten dem Zusatzentgelt gegenüberstehen. (T15) TE OGH 2026-02-26 2 Ob 202/25g Beisatz wie T4: Hier: Klausel einer Fluglinie zu einer Umbuchungsgebühr. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123253

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