RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123243 Entscheidungsdatum20.12.2022 Geschäftszahl4Ob225/07b; 4Ob34/08s; 4Ob51/08s; 4Ob113/08h; 4Ob167/08z; 4Ob229/08t; 4Ob124/09b; 4Ob99/09a; 4Ob113/13s; 4Ob66/17k; 4Ob96/17x; 4Ob222/17a; 4Ob48/18i; 4Ob39/19t; 4Ob182/22a NormZPO §266 B ZPO §502 Abs1 HII ZPO §502 Abs1 HIII3 UWG §1 C2 UWG §1 D5a UWG §1 Abs1 Z1 C9a RechtssatzDie Eignung eines Rechtsbruchs zur spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs kann sich - ausgehend vom Regelungszweck der verletzten Norm und von den typischen Auswirkungen des Rechtsbruchs - schon aus dem (Wiederholungsgefahr indizierenden) Normverstoß als solchem ergeben. Ob es darüber hinaus - insbesondere bei der Verletzung wettbewerbsneutraler Normen - noch weiterer Sachverhaltselemente bedarf, aus denen die Eignung zur Beeinflussung des Wettbewerbs geschlossen werden kann, und die vom Kläger zu behaupten und zu beweisen wären, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; eine allgemeine Regel lässt sich dafür nicht aufstellen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-03-11 4 Ob 225/07b Veröff: SZ 2008/32 TE OGH 2008-03-11 4 Ob 34/08s Auch TE OGH 2008-05-20 4 Ob 51/08s Auch; Beisatz: Die Wettbewerbsrelevanz der verletzten Norm ist nicht an Hand ihres Zwecks oder ihres Regelungsgegenstands, sondern an Hand ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt zu beurteilen. (T1) TE OGH 2008-07-08 4 Ob 113/08h nur: Die Eignung eines Rechtsbruchs zur spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs kann sich - ausgehend vom Regelungszweck der verletzten Norm und von den typischen Auswirkungen des Rechtsbruchs - schon aus dem (Wiederholungsgefahr indizierenden) Normverstoß als solchem ergeben. (T2) Beisatz: Dabei ist unerheblich, welche Wirkung das konkret beanstandete Verhalten in der Vergangenheit tatsächlich gehabt hat. Vielmehr ist zu fragen, ob eine Wiederholung nach der Art des Verhaltens eine Wettbewerbsverzerrung bewirken kann. (T3) TE OGH 2008-11-18 4 Ob 167/08z Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2009-03-24 4 Ob 229/08t Auch; nur T2 Veröff: SZ 2009/32 TE OGH 2009-10-20 4 Ob 124/09b Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verstoß gegen die GewO. (T4) TE OGH 2010-02-23 4 Ob 99/09a Auch; nur T2; Beisatz: Bei der Beurteilung der Auswirkungen von unlauteren Wettbewerbshandlungen auf das Marktgeschehen ist auch die Marktstärke eines Unternehmens zu berücksichtigen. (T5) Beisatz: Hier: Unzulässige Klausel in AGB eines Mobilfunkanbieters. (T6) Veröff: SZ 2010/14 TE OGH 2013-11-19 4 Ob 113/13s nur T2 TE OGH 2017-08-24 4 Ob 66/17k TE OGH 2017-12-21 4 Ob 96/17x TE OGH 2017-12-21 4 Ob 222/17a Auch TE OGH 2018-03-22 4 Ob 48/18i TE OGH 2019-03-26 4 Ob 39/19t TE OGH 2022-12-20 4 Ob 182/22a Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine spürbare Beeinflussung des Wettbewerbs durch den Verstoß gegen die Spirituosen-VO 787/2019 bei Anführung der zusätzlich vorangestellten Bezeichnung „Creme“ anstatt von „Cream“ für einen Eierlikör, der ausdrücklich Milch enthält und auch Milch enthalten darf. (T7)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine spürbare Beeinflussung des Wettbewerbs durch den Verstoß gegen die Spirituosen-VO 787 aus 2019, bei Anführung der zusätzlich vorangestellten Bezeichnung „Creme“ anstatt von „Cream“ für einen Eierlikör, der ausdrücklich Milch enthält und auch Milch enthalten darf. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123243
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.