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{'item': '6Ob5/08s; 2Ob39/08m; 2Ob224/08t; 4Ob203/10x; 9Ob48/13v; 1Ob203/14f; 3Ob164/17i; 1Ob16/18m; 4Ob117/18m; 3Ob35/19x; 4Ob54/19y; 2Ob211/18w; 8Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123487 Entscheidungsdatum28.02.2023 Geschäftszahl6Ob5/08s; 2Ob39/08m; 2Ob224/08t; 4Ob203/10x; 9Ob48/13v; 1Ob203/14f; 3Ob164/17i; 1Ob16/18m; 4Ob117/18m; 3Ob35/19x; 4Ob54/19y; 2Ob211/18w; 8Ob34/20p; 2Ob95/22t; 4Ob9/23m NormABGB §140 Ac ABGB §140 Ba ABGB §140 Bd ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 AcABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Ac B-KJHG §43 RechtssatzDer geldunterhaltspflichtige Elternteil leistet durch die Bestreitung von Wohnungsbenützungskosten Naturalunterhalt; die Wohnungsbenützungskosten sind daher nach Köpfen auf alle die Wohnung benutzenden Personen, die in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung zum Unterhaltspflichtigen stehen, zu gleichen Teilen aufzuteilen und auf deren Unterhaltsansprüche anzurechnen. Dies gilt auch für Prämien einer Haushaltsversicherung. EntscheidungstexteTE OGH 2008-03-13 6 Ob 5/08s Veröff: SZ 2008/35 TE OGH 2008-09-24 2 Ob 39/08m Auch; nur: Der geldunterhaltspflichtige Elternteil leistet durch die Bestreitung von Wohnungsbenützungskosten Naturalunterhalt; die Wohnungsbenützungskosten sind daher nach Köpfen auf alle die Wohnung benutzenden Personen, die in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung zum Unterhaltspflichtigen stehen, zu gleichen Teilen aufzuteilen und auf deren Unterhaltsansprüche anzurechnen. (T1) TE OGH 2009-07-16 2 Ob 224/08t Auch; nur T1; Beisatz: Zwischen Wohnungsbenützungskosten und den Kosten der eigentlichen Wohnversorgung (hier: der Wohnungserhaltungskosten) ist diesbezüglich in aller Regel nicht zu differenzieren. (T2) TE OGH 2011-02-15 4 Ob 203/10x Auch; Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt. (T3) TE OGH 2013-11-26 9 Ob 48/13v Auch; Beisatz: Dieser Naturalunterhalt ist grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen. (T4) Beisatz: Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T5) Beisatz: Dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er von der Wohnung allein nicht leben kann. (T6) TE OGH 2014-11-27 1 Ob 203/14f Auch TE OGH 2017-11-22 3 Ob 164/17i nur T1 TE OGH 2018-02-27 1 Ob 16/18m Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn sich der Geldunterhalt [rechnerisch] aufgrund der Wohnversorgung um mehr als ein Viertel mindern würde, ist zu überprüfen, ob der Restunterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht. Auf die dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich erwachsenden Kosten kommt es nicht an (mwN). (T7) TE OGH 2018-10-23 4 Ob 117/18m Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2019-03-20 3 Ob 35/19x Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2019-04-25 4 Ob 54/19y TE OGH 2019-06-24 2 Ob 211/18w Vgl; Veröff: SZ 2019/53 TE OGH 2020-09-28 8 Ob 34/20p Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2022-09-06 2 Ob 95/22t nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2023-02-28 4 Ob 9/23m vgl; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5 Beisatz: Im Fall der „Drittpflege“ sind beide Elternteile nach Maßgabe ihrer Lebensverhältnisse zur Zahlung einer Geldrente verpflichtet. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123487

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.