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OGH Rechtssatz RS0123488 (6Ob5/08s)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123488 Entscheidungsdatum13.03.2008 Geschäftszahl6Ob5/08s; 2Ob39/08m; 2Ob224/08t; 4Ob203/10x; 1Ob212/10y; 3Ob164/17i; 4Ob54/19y; 2Ob95/22t NormABGB §140 Ba; ABGB §140 Bc; ABGB §140 Bd RechtssatzDer Unterhaltspflichtige darf durch sein Verhalten seine unterhaltsberechtigten Kinder nicht in ihren Ansprüchen schmälern; tut er es dennoch, geht dies nicht zu ihren, sondern zu seinen Lasten. Damit ist sein Auszug aus der (vormaligen) Ehewohnung gegenüber den Kindern regelmäßig unbeachtlich. Die Berücksichtigung seines „Kopfes" bei der Ermittlung der anzurechnenden Anteile der Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils ist mit den Grundsätzen der Anspannungstheorie zu rechtfertigen.

EntscheidungstexteTE OGH 2008-03-13 6 Ob 5/08s Veröff: SZ 2008/35 TE OGH 2008-09-24 2 Ob 39/08m Auch TE OGH 2009-07-16 2 Ob 224/08t Vgl; Beisatz: Der unterhaltspflichtige Elternteil kann den Anteil der anzurechnenden Leistungen nicht dadurch zu seinen Gunsten erhöhen, dass er die Wohnung grundlos verlässt und an den Aufwendungen nicht mehr partizipiert. (T1) TE OGH 2011-02-15 4 Ob 203/10x Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das gilt auch für den Ehegattenunterhalt, wenn kein einvernehmlicher Auszug oder die Voraussetzungen des § 92 ABGB vorliegen. (T2)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das gilt auch für den Ehegattenunterhalt, wenn kein einvernehmlicher Auszug oder die Voraussetzungen des Paragraph 92, ABGB vorliegen. (T2) TE OGH 2011-01-25 1 Ob 212/10y Ähnlich TE OGH 2017-11-22 3 Ob 164/17i Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2019-04-25 4 Ob 54/19y Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Wenn kein Einvernehmen der Ehegatten nach § 91 ABGB vorliegt und es dem Unterhaltspflichtigen auch nicht gelingt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB zu beweisen, oder wenn er nicht darlegt, dass das weitere Zusammenwohnen mit dem Unterhaltsberechtigten aus besonderen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist er in die Aufteilung des fiktiven Mietwerts der Wohnung miteinzubeziehen. (T3)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Wenn kein Einvernehmen der Ehegatten nach Paragraph 91, ABGB vorliegt und es dem Unterhaltspflichtigen auch nicht gelingt, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 92, ABGB zu beweisen, oder wenn er nicht darlegt, dass das weitere Zusammenwohnen mit dem Unterhaltsberechtigten aus besonderen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist er in die Aufteilung des fiktiven Mietwerts der Wohnung miteinzubeziehen. (T3) TE OGH 2022-09-06 2 Ob 95/22t Beis wie T2; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123488

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.